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La naturalisation peut créer une discrimination à rebours en privant une personne de son droit initial à faire venir ses parents en Suisse.
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Larissa*, originaire du Brésil, arrive en Suisse en 2022 pour vivre auprès de ses quatre enfants. Elle rejoint notamment sa fille Camila*, titulaire d’un permis C et mariée à Nicolas*, binational franco-suisse. En 2023, Larissa* demande l’octroi d’une autorisation de séjour par regroupement familial. En février 2024, le Service cantonal de la population refuse sa demande, au motif que l’ALCP ne s’appliquerait pas à leur situation. Appuyée par un mandataire, Larissa* interjette un recours contre cette décision auprès du Tribunal cantonal (TC), en soulignant la discrimination à rebours dont elle est victime. Mais celui-ci rejette son recours, en invoquant un arrêt du Tribunal fédéral qui affirme que si le lien familial qui fonde la demande de regroupement – en l’occurrence le mariage de Nicolas avec la fille de Larissa* – a été créé après l’arrivée du couple en Suisse , l’ALCP ne s’appliquerait pas.
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«Naima» reiste nach der Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen im Jahr 2009 in die Schweiz ein und erhielt nach den Bestimmungen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde. Obwohl «Naima» mit starken psychischen Problemen zu kämpfen hatte, war sie Teilzeit erwerbstätig. Trotzdem musste die Familie Sozialhilfe beziehen, da auch der Ehemann bloss stundenweise angestellt war und bereits vor der Heirat Sozialhilfe beziehen musste. Nach der Geburt der gemeinsamen Tochter arbeitete «Naima» anfänglich wegen der Betreuung der Tochter und später aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr und die Familie bezog weiterhin Sozialhilfe. Verschiedene ärztliche Atteste belegten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% aufgrund der psychischen Erkrankungen – ein IV-Gesuch wurde jedoch abgelehnt. Nach mehreren Ermahnungen des Migrationsamt unter Hinweis auf die Konsequenzen eines weiteren Sozialhilfebezugs wurde die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verfügt. Inzwischen ging es «Naima» gesundheitlich wieder besser und sie fand zwei Teilzeitstellen. Ein Rekurs war erfolglos; der Sozialhilfebezug wurde als selbstverschuldet bezeichnet und die Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung bejaht. Erst eine Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht war erfolgreich: Das Gericht würdigte «Naimas» momentane Anstellungen und anerkannte die gewichtigen privaten Interessen von ihr und ihrer Familie an einem Verbleib in der Schweiz. Der Sozialhilfebezug wurde angesichts ihrer Krankheit als mindestens teilweise unverschuldet qualifiziert. Folglich war die Nichtverlängerung unverhältnismässig und die Aufenthaltsbewilligung von «Naima» wurde verlängert.
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«Marisol» lebt mit ihrem Ehemann seit 2010 in der Schweiz. Da ihr Mann Schweizer Staatsangehöriger ist, erhielt sie gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung, welche regelmässig verlängert wurde. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor, welche aufgrund der Staatsangehörigkeit des Vaters ebenfalls Schweizer Staatsangehörige sind. Beim Sohn «Nelio» wurde eine Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert, weshalb das Familienleben sich stark an seine Entwicklung angepasst hat. Er benötigt spezielle Förderungsprogramme; die Betreuung in Zusammenarbeit mit diversen Fachpersonen ist zeit- und ressourcenintensiv. Die Familie bezieht seit ihrer Einreise Sozialhilfe. «Marisols» Aufenthaltsbewilligung wurde aus diesem Grund im Jahr 2015 nicht mehr verlängert. Ein Rekurs dagegen wurde gutgeheissen, da die privaten Interessen der Kinder an einem Verbleib ihrer Mutter in der Schweiz höher gewichtet wurden als das öffentliche Interesse an einer Entlastung der Sozialhilfe.
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«Linda» reiste nach der Heirat mit einem Schweizer Bürger im Jahr 2007 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, welche die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Infolge von starken Konflikten und häuslicher Gewalt ging die Ehe in die Brüche; der gemeinsame Haushalt wurde aufgelöst und die Ehe 2017 geschieden. «Linda» und ihre Familie mussten ab 2008 mit Unterbrüchen Sozialhilfe beziehen. Sie hatte verschiedene Anstellungen im Verkauf und in der Gastronomie, womit sie sich zeitweise von der Sozialhilfe lösen konnte. Aufgrund des fortlaufenden Sozialhilfebezugs wurde Ende 2019 die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Ein Rekurs dagegen war teilweise erfolgreich. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK wurden die privaten Interessen – insbesondere die Interessen der Schweizer Kinder – an einem Verbleib in der Schweiz höher gewichtet als das öffentliche Interesse an einer Wegweisung. «Lindas» Aufenthaltsbewilligung wurde folglich verlängert, aber eine formelle Verwarnung ausgesprochen.
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«Gabriel» reiste 2009 zur Stellensuche in die Schweiz ein. Er heiratete eine Schweizer Staatsangehörige und erhielt gestützt auf ihr Familiennachzugsgesuch eine Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder. «Gabriels» Ehefrau hat als Folge einer Hirnhautentzündung in ihrer Kindheit mit starken gesundheitlichen Beschwerden zu kämpfen. Sie ist auf die Unterstützung von «Gabriel» angewiesen. Um schulische Angelegenheiten und die Unterstützung der Kinder bei den Hausaufgaben kümmert «Gabriel» sich alleine, da seine Ehefrau dazu nicht in der Lage ist. Die Familie erhält seit 2009 sozialhilferechtliche Unterstützung. Da weder er noch seine Ehefrau erwerbstätig waren, wurde 2017 nach einer Überprüfung seines Aufenthalts die Nichtverlängerung der Daueraufenthaltsbewilligung EU/EFTA und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Obwohl «Gabriel» zahlreiche Bewerbungen eingereicht habe, seien seine Arbeitsbemühungen nicht glaubwürdig und es liege kein tatsächlicher Wille zum Arbeiten vor. Die bestehende Fürsorgeabhängigkeit sei bewusst gewählt. Eine Ausreise sei verhältnismässig und zumutbar; allenfalls sei es auch seiner Familie zumutbar, mit ihm auszureisen. Seine Beschwerde wurde erst vor dem kantonalen Verwaltungsgericht gutgeheissen. Die Verfügung wurde aufgehoben und zur Abklärung des Sachverhalts und erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde erneut ab, woraufhin «Gabriel» erneut Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht erhob.
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2010 reiste «Manuel» zwecks Familiennachzug in die Schweiz. Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizerin erhielt er die Aufenthaltsbewilligung. Knapp zehn Jahre später wurde er wegen Sozialhilfebezug und Schulden ermahnt. «Manuel» legte in einer Stellungnahme dar, dass der Sozialhilfebezug unverschuldet war. Infolgedessen kam das Migrationsamt zum Schluss, dass ein Widerrufsgrund vorliegt, es aber nicht verhältnismässig wäre, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Das Amt stellte in Aussicht, dass in einem Jahr eine erneute Prüfung folgen wird und bis dann zumindest eine teilweise Loslösung von der Sozialhilfe erfolgen sollte.
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«Tahia» wurde in der Schweiz geboren und besuchte hier die Primarschule, bis sie im Alter von 11 Jahren ein Einbürgerungsgesuch stellte. Nach einem Gespräch bei der Gemeinde wurde dieses abgelehnt. Die Gemeinde war der Ansicht, dass «Tahia» nicht genügend in die hiesigen Verhältnisse integriert sei und warf ihr eine fehlende «Anpassungsbereitschaft» vor. In der darauffolgenden Stellungnahme, kritisierte ihr Anwalt, dass es
nicht klar sei, woraus die Behörde diesen Entscheid ableite, dass «Tahia» Fragen gestellt worden seien, die auch einer erwachsenen Person gestellt würden und dass die verantwortlichen Personen womöglich ein Problem mit «Tahias» Kopftuch hätten. Die Gemeinde änderte daraufhin ihren Vorentscheid und nahm «Tahia» in das Gemeindebürgerrecht auf.
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Nach 18 Jahren Aufenthalt in der Schweiz stellte «Fadia» 2013 ein Einbürgerungsgesuch. Drei Jahre später erteilte ihr ihre Wohngemeinde das Gemeindebürgerrecht. Anschliessend lehnte die zuständige kantonale Behörde «Fadias» Einbürgerung ab, da sich gemäss Verfassung des Kantons Bern nur einbürgern lassen kann, wer keine Sozialhilfe bezieht und alle bezogenen Leistungen zurückbezahlt hat. «Fadia» reichte eine Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ein und erklärte ihre chronischen körperlichen und psychischen Beschwerden, aufgrund welchen sie von Sozialhilfeleistungen abhängig war. Sie machte geltend, dass es gegen das Diskriminierungsverbot verstosse, wenn eine Person aufgrund von unverschuldetem Sozialhilfebezug wegen gesundheitlicher Beschwerden nicht eingebürgert werden könne. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Angelegenheit an die kantonale Vorinstanz zurück. Das Gericht kritisierte, dass die Vorinstanz sich auf eine weit zurückliegende IV-Abklärung abgestützt hatte und die aktuellen Arztberichte, die ein komplexes Krankheitsbild aufzeigten, zu wenig berücksichtigt habe. Es wies die Vorinstanz an, eine unabhängige medizinische Abklärung anzuordnen und das Gesuch anschliessend neu zu beurteilen. Die kantonale Behörde verzichtete anschliessend auf weitere Abklärungen und hiess «Fadias» Einbürgerungsgesuch gut. Nach 24 Jahren Aufenthalt in der Schweiz und sechs Jahre nach ihrem Einbürgerungsgesuch erhielt «Fadia» Ende 2019 das Schweizer Bürgerrecht.
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«Qamar» reiste 2010 im Alter von acht Jahren mit seiner älteren Schwester und deren Ehemann in die Schweiz ein und wurde vorläufig aufgenommen. Seine Eltern waren in Afghanistan verstorben. In der Schweiz besuchte er die Primar- und Sekundarschule und begann eine Berufslehre. 2017 stellte «Qamar» ein Einbürgerungsgesuch und bekam kurz darauf das Gemeindebürgerrecht, da er die Voraussetzungen erfüllte. Für die Weiterbehandlung seines Gesuchs durch die kantonalen Behörden musste «Qamar» anschliessend erst seine Personalien beim Zivilstandsamt erfassen. Dazu musste er ein afghanisches Identitätsdokument sowie eine Geburtsurkunde im Original aus Afghanistan beschaffen und sich von der afghanischen Botschaft in Genf einen Reisepass ausstellen lassen. Durch den bürokratischen Aufwand verzögerte sich «Qamars» Einbürgerungsverfahren um fast drei Jahre, bis er im Dezember 2020 das Schweizer Bürgerrecht erhielt.
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«Pauline» reiste 2000 in die Schweiz ein, 2003 heiratete sie den Schweizer «Markus». Aufgrund des Altersunterschieds von 27 Jahren hegten die Behörden schon damals den Verdacht einer Scheinehe und nahmen Abklärungen vor. Nach 14 Jahren Aufenthalt in der Schweiz stellte «Pauline» ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Daraufhin nahm das Staatssekretariat für Migration (SEM) erneut Untersuchungen zur Echtheit der Ehe auf. Es befand den Scheineheverdacht für bestätigt und empfahl «Pauline», ihr Gesuch zurückzuziehen. «Pauline» hielt an ihrem Gesuch fest und verlangte eine anfechtbare Verfügung. In regelmässigen Abständen forderte das SEM während den nächsten sechs Jahren immer wieder dieselben Nachweise für die tatsächlich gelebte Ehe sowie für «Paulines» Integrationsbemühungen ein. Obwohl «Pauline» und ihr Anwalt seit 2015 mehrmals schriftlich eine anfechtbare Verfügung verlangten, wurde eine solche erst im Mai 2021 erlassen. Daraufhin reichte «Paulines» Anwalt eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese ist hängig.
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«Sandra» wuchs in der Schweiz auf, ihr Ehemann «Mattia» kam als junger Saisonnier aus Italien in die Schweiz und erhielt später die Niederlassungsbewilligung. 2015 stellten das Ehepaar und ihre beiden Kinder ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Nach einem schriftlichen Test und einem Gespräch auf der kommunalen Einbürgerungsbehörde lehnte diese das Gesuch ab. Es warf dem Ehepaar Steuerhinterziehung vor und beschuldigte «Sandra», unwahre Angaben bei der Arbeitslosenversicherung gemacht zu haben. «Mattias» Integration in die kommunalen Verhältnisse erachtete die Behörde zudem als ungenügend, da er spezifische Fragen zu lokalen Gegebenheiten und Traditionen nicht detailliert beantworten konnte. Das Ehepaar reichte eine Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht ein. Dieses sah die Anschuldigungen gegenüber dem Ehepaar als ungerechtfertigt und hiess die Beschwerde in Bezug auf Sandra gut. «Mattias» Beschwerde lehnte es ab, da es die Einschätzung der fehlenden Integration teilte. Daraufhin reichte «Mattia» eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, welche gutgeheissen wurde. Das Bundesgericht hielt es für unverhältnismässig, «Mattias» Einbürgerung aufgrund mangelnder Kenntnisse von spezifischen lokalen Sachverhalten abzulehnen; aufgrund einer Gesamtwürdigung sei dies unhaltbar und willkürlich. Rund fünf Jahre nach ihrem Gesuch wurde die Familie im Februar 2020 in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen und erhielt anschliessend das Schweizer Bürgerrecht.
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Die Brasilianerin «Anita» war mit einem Schweizer verheiratet. Sie haben gemeinsame Kinder, «Anita» hat einen weiteren Sohn («Antonio»). Alle Kinder haben das Schweizer Bürgerrecht. Bei der Scheidung wurde das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder dem Vater und das Sorgerecht für «Antonio» der Mutter zugeteilt. Mutter und Sohn blieben in Brasilien, der Vater kehrte mit den gemeinsamen Kindern in die Schweiz zurück. «Anita» zog 2015 mit «Antonio» in die Schweiz und stellte anfangs 2016 ein Gesuch um umgekehrten Familiennachzug. Ende 2018 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab. Durch die Wegweisung seiner Mutter wäre «Antonio» ebenfalls gezwungen, die Schweiz zu verlassen, was einer faktischen Wegweisung eines Schweizer Bürgers entsprechen würde. Nach dem Rekurs durch einen Anwalt erhielt «Anita» eine Aufenthaltsbewilligung.
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« Malala », ressortissante malgache, et « Daniel », ressortissant suisse, souhaitent se marier. Ils entament les démarches mais l’état civil et le SPoMi se renvoient la balle. Ce dernier reproche à « Malala »de séjourner illégalement en Suisse sans tenir compte de ses promesses d’embauche et à « Daniel » de ne pas avoir les moyens financiers suffisants. Le TC et le TF confirment cette décision. Deux ans plus tard, « Malala » dépose une nouvelle demande et obtient finalement son autorisation.
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« Emma », ressortissante suisse, et « Durim », qui vit au Kosovo, souhaitent se marier. Ils engagent une procédure afin que « Durim » puisse venir en Suisse mais les autorités retardent l’événement car elles doutent des moyens financiers du couple. Après deux ans de persévérance, « Durim » obtient un permis, soumis néanmoins à des conditions financières.
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« Ratana », d’origine thaïe, est mariée à « Philippe », citoyen suisse. Ils souhaitent faire venir la fille de « Ratana », 13 ans, restée en Thaïlande. Les autorités refusent parce que le délai d’un an pour adresser la demande a été dépassé, mais reconnaissent que si « Philippe » avait été un ressortissant européen, le droit au regroupement familial aurait été garanti par l’ALCP.
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Dem geschiedenen, marokkanischen Vater wird mit dem Entzug der B-Bewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verunmöglicht die Beziehung zu seinem Sohn zu leben. Dies obwohl der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in einem ähnlichen Fall die Vater-Kind-Beziehung
geschützt hat.
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Naturalisée suisse, "Léa", 3 ans, risque de devoir partir avec sa mère en Equateur, malgré le fait que son père, ses deux demi-sœurs et ses grands-parents vivent en Suisse. En effet, l'ODM refuse d'octroyer une autorisation de séjour à sa mère.
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