Type
Cas individuelNuméro
283
Date
Mots clés
aide sociale ; renvoi / expulsion ; santé ; vie de familleDocument
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Ausweisung wegen drohender Sozialhilfeabhängigkeit nach einer Krebserkrankung des Schweizer Ehemannes
«Anne» zog Anfangs 2011 von Deutschland zu ihrem heutigen Ehemann in die Schweiz. Aufgrund einer Krebserkrankung, während der «Anne» ihren Mann neben ihrer Arbeit pflegte, musste er seinen Ein-Mann-Betrieb aufgeben. Ohne Berücksichtigung dieser schwierigen Situation, wurde «Anne» aus der Schweiz weggewiesen.
Personen: «Anne» (W., 1960), «Paul» (M., 1955)
Heimatort: Deutschland («Anne»), Schweiz («Paul»)
Aufenthaltsstatus: Schweizer Nationalität («Paul»), Wegweisungsentscheid («Anne»)
Fall 283 / 23.06.2015: «Anne» zog Anfangs 2011 von Deutschland zu ihrem heutigen Ehemann in die Schweiz. Aufgrund einer Krebserkrankung, während der «Anne» ihren Mann neben ihrer Arbeit pflegte, musste er seinen Ein-Mann-Betrieb aufgeben. Ohne Berücksichtigung dieser schwierigen Situation, wurde «Anne» aus der Schweiz weggewiesen.
Stichworte: Familienleben, Familiennachzug, Gesundheit, Sozialhilfe, Wegweisung
Gesetzliche Grundlagen: Art. 8 EMRK Achtung des Familienlebens; Art. 42 AuG Familiennachzug; Art. 24 Abs. 1 Anhang 1 FZA Aufenthaltsbewilligung für Nichterwerbstätige
- Durch die Eheschliessung mit einem Schweizer Staatsbürger erwirbt der ausländische Ehegatte einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Eine Verweigerung ist nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht. «Anne» hat zuvor weder Sozialhilfe noch Arbeitslosengeld bezogen und ist auf Stellensuche. Auch «Paul» hat nur vorübergehend wegen seiner Krebserkrankung Unterstützung bezogen. Weshalb wird nicht auf diese speziellen Umstände eingegangen?
- Das Migrationsamt verneint die Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK, obwohl eine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Das Interesse des wirtschaftlichen Wohls der Schweiz würde überwiegen. Auch hier wird nicht auf die speziellen Umstände eingegangen, die zum vorübergehenden Sozialhilfebezug von «Paul» führten. Das Migrationsamt unterliess es, eine Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen, obwohl eine Ausreise für «Paul» nicht ohne Weiteres zumutbar ist.
- Die Schlussfolgerung, dass «Paul» «Anne» nach Deutschland folgen könne und damit seine Heimat verlassen müsste, ist fragwürdig. Dieser sog. „elsewhere approach“ ist in der Lehre umstritten, das Bundesgericht hält jedoch strikt daran fest.
2011 Einreise von «Anne» in die Schweiz (Jan.)
2013 Krebserkrankung von «Paul» (März)
2014 Hochzeit (Jun.), Gesuch um Familiennachzug (Nov.)
2015 Ablehnung des Gesuchs (Jan.), Beschwerde (Feb.)
Anfangs 2011 zog «Anne» in die Schweiz zu ihrem heutigen Ehemann und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) blieb ihr verwehrt, da sie nur zu 50% arbeitete. Im März 2013 erkrankte «Paul» an Krebs und konnte seinen EinMann-Betrieb nicht mehr weiterführen. Er musste sich in der Folge bei der Sozialhilfe anmelden, wobei er reduzierte Leistungen erhielt und «Anne» weiterhin ihren Teil für den gemeinsamen Lebensunterhalt leistete. Daneben pflegte sie ihren Mann. Nach zwei Chemotherapien war der Krebs geheilt und «Paul» nahm seine selbständige Erwerbstätigkeit wieder auf. Die letzten Direktleistungen der Sozialhilfe bezog er im November 2013. Das Sozialamt übernahm danach noch bis im Februar 2014 die Krankenkassenprämien und Arztkosten. Ab März arbeitete «Anne» nicht mehr. Die überstandene Krankheit und grosse Unterstützung durch «Anne» wollten die beiden mit ihrer Hochzeit im Juni 2014 besiegeln.
Im darauffolgenden Herbst beantragten sie für «Anne» die B-Bewilligung, die erneut abgelehnt wurde, da sie nicht mehr erwerbstätig war. Durch die Eheschliessung mit «Paul» hätte «Anne» jedoch gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gestützt darauf reichte «Paul» in der Folge ein Gesuch um Familiennachzug ein. Das Gesuch wurde jedoch abgelehnt und «Anne» aus der Schweiz weggewiesen. Nach vier Jahren gemeinsamem Haushalt und einem laut Sozialamt gefestigten Konkubinat, hätte sie die Schweiz innerhalb von gut fünf Wochen verlassen sollen. Das kantonale Migrationsamt begründete seinen Entscheid damit, dass eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit von «Anne» bestünde. Dieses öffentliche Interesse würde ihr privates „bei Weitem überwiegen“. Bei einem Familiennachzug wird geprüft, ob es zu einer Fürsorgeabhängigkeit des ausländischen Ehegatten kommen kann. Für die Zulässigkeit einer Verweigerung eines auf Art. 42 Abs. 1 AuG gestützten Familiennachzugs aus finanziellen Gründen verlangt das Bundesgericht konkret die Gefahr einer andauernden und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit (BGE 122 II 1). Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, es ist aber auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung zu berücksichtigen. Ausserdem sind alle finanziellen Möglichkeiten beider Ehepartner einzubeziehen. Das Migrationsamt stützte sich für die Berechnung des Lebensbedarfs auf die Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten, weil «Paul» kein EU/EFTA-Staatsangehöriger ist. Das Amt kam zum Schluss, dass der so berechnete Lebensbedarf durch das Paar nicht gedeckt werden könne. Falls sich die finanzielle Situation künftig verbessern würde, könne noch immer ein neues Gesuch gestellt werden. «Anne» selbst bezog zuvor weder Sozialhilfe noch Arbeitslosengeld. Sie ist auf Stellensuche und auch «Paul» kann seit längerer Zeit wieder arbeiten. Dass er Leistungen der Sozialhilfe bezog war nur auf seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen. Weiter prüfte das Migrationsamt, ob «Anne» gestützt auf das FZA eine Aufenthaltsbewilligung zugesprochen werden könne. Gemäss FZA besteht ein Rechtsanspruch auch für Nichterwerbstätige, wenn diese über ausreichende finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung verfügen. Die Finanzen müssen ausreichen, damit keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss. Auch dieser Anspruch wurde aus finanziellen Gründen verneint. Sie hätte ausserdem die laut EuGH angemessene Frist von sechs Monaten ausgeschöpft, um eine Stelle zu finden.
Zuletzt prüfte das Migrationsamt den Anspruch «Annes» auf eine Bewilligung nach Art. 8 EMRK. Um sich auf den Schutz des Familienlebens berufen zu können, wird eine dauerhafte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu nahen Verwandten mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz vorausgesetzt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Art. 8 EMRK verschafft jedoch keinen absoluten Anspruch. So hat das Migrationsamt eine Berufung auf Art. 8 EMRK verneint. Das BGer nimmt bereits dann keinen staatlichen Eingriff in das Familienleben an, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Ausreise zumutbar ist, wird eine eingeschränkte Güterabwägung vorgenommen. Bei dieser sind die persönlichen und familiären Umstände der von der Ausreise betroffenen Person zu betrachten. Wenn die Ausreise nicht ohne Weiteres zumutbar ist, ist ausserdem eine umfangreichere Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen. Bei dieser müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Gemäss BGer kann eine solche Güterabwägung nicht erst im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 Abs. 1 AuG erfolgen, da andernfalls nicht sichergestellt werden könne, dass keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt. Das Migrationsamt unterliess es, eine solche ausführliche Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK vorzunehmen. Das Amt stellt bloss auf die finanziellen Voraussetzungen des Familiennachzugs ab, ohne die schwere Erkrankung von «Paul» auch nur zu erwähnen. «Paul» erhob gegen diese Verfügung beim zuständigen Departement eine Verwaltungsbeschwerde mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Gemeldet von: Betroffenen
Quellen: Aktendossier