Type
Cas individuelNuméro
285
Date
Mots clés
aide d'urgence ; motifs d'asile ; renvoi / expulsion ; santéDocument
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Schwer traumatisierte Eritreerin wird wegen Unglaubhaftigkeit weggewiesen
Trotz der fachärztlich diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung von «Mehret», einer jungen Eritreerin, werden ihre widersprüchlichen Aussagen in der Befragungen durch das BFM (neu SEM) als bewusste Täuschungsversuche gewertet und nicht als Symptome ihrer prekären psychischen Verfassung. Das BFM stuft ihren Herkunftsort als unbekannt ein, dessen ungeachtet wird sie ausgewiesen und die Frage der Wegweisungshindernisse entsprechend nicht geprüft. Weil «Mehret» in Eritrea Verfolgung fürchtet und nicht dorthin zurückkehren kann und sie nicht in Besitz der Staatsbürgerschaft eines anderen Landes ist, kann sie nicht aus der Schweiz ausreisen. Sie bleibt ohne Aufenthaltstitel hier, bezieht Nothilfe und muss die dringend benötigte Psychotherapie abbrechen.
Person: «Mehret» (W., 1988)
Heimatland: Eritrea
Aufenthaltsstatus: kein Aufenthaltsrecht/Sans-Papiers
Fall 285 I 29.07.2015: Trotz der fachärztlich diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung von «Mehret», einer jungen Eritreerin, werden ihre widersprüchlichen Aussagen in der Befragungen durch das BFM (neu SEM) als bewusste Täuschungsversuche gewertet und nicht als Symptome ihrer prekären psychischen Verfassung. Das BFM stuft ihren Herkunftsort als unbekannt ein, dessen ungeachtet wird sie ausgewiesen und die Frage der Wegweisungshindernisse entsprechend nicht geprüft. Weil «Mehret» in Eritrea Verfolgung fürchtet und nicht dorthin zurückkehren kann und sie nicht in Besitz der Staatsbürgerschaft eines anderen Landes ist, kann sie nicht aus der Schweiz ausreisen. Sie bleibt ohne Aufenthaltstitel hier, bezieht Nothilfe und muss die dringend benötigte Psychotherapie abbrechen.
Stichworte: Trauma
Gesetzliche Grundlagen: Art. 7 Abs. 2 AsylG Glaubwürdigkeit (siehe auch: EMARK 1993/ 11); Art 8 AsylG und Art. 13 VwVG Verletzung der Mitwirkungspflicht
- Die Beweislast, wenn es darum geht die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, liegt nach Schweizer Recht beim Asylsuchenden. Er oder sie hat zunächst zu beweisen respektive glaubhaft zu machen, dass sie oder er einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Im Falle einer Traumatisierung des oder der Betroffenen, kann allerdings das Aussageverhalten so stark in Mitleidenschaft gezogen werden (siehe hierzu: UNHCR Report „Beyond Proof“, S.61-65), dass diese den Ansprüchen, die die Schweizer Behörden an die Glaubhaftigkeit stellen (siehe: Handbuch Asyl und Rückkehr, S.6f), nicht gerecht werden können. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob bei Personen, die sich selbst ihrer eigenen Biografie nicht sicher sind – wie dies für Traumapatienten der Fall sein kann – bei der Feststellung der flüchtlingsrelevanten Verfolgung nicht der Staat vermehrt in die Pflicht genommen werden sollte. Insbesondere ob in Anbetracht der Unzuverlässigkeit der Aussage der Betroffenen selbst, nicht vermehrt auf die Aussage von Experten abgestellt werden sollte. Denn gerade eine Traumatisierung könnte ein Indiz für asylrelevante Vorkommnisse sein.
- In Übereinstimmung mit der ständigen Praxis des SEM und des BVGer, lehnen die Behörden die Verantwortung zur Prüfung von Wegweisungshindernissen und zur Feststellung der Herkunft ab, wenn die angegebene Herkunft angezweifelt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f). Wenn nun aber die Analyse des SEM fehlerhaft ist und die betreffende Person tatsächlich aus einem Land stammt in dem ihr Verfolgung droht und sie auch in kein anderes Land ausreisen kann, lässt nicht das SEM der gesuchstellenden Person keine andere Wahl als illegal in der Schweiz zu verbleiben?
- Welcher Stellenwert kommt der in der Befragung anwesenden Hilfswerksvertretung zu, wenn deren Anregung zur weiteren Abklärung – das Instrument, das ihr im Asylgesetz zugesichert ist (Art. 30 Abs. 4 AsylG)- nicht ernst genommen wird?
2012: Asylgesuch (Juli), Befragung zur Person (Juli)
2013: Anhörung BFM (Nov.), Ablehnung des Asylgesuchs (Dez.)
2014: Beschwerde beim BVGer (Jan), Vernehmlassung (Feb./März), Abweisung Beschwerde (Sept.), Zuweisung an Ausreisezentrum (Nov.)
«Mehret» stellt im Juli 2012 ein Asylgesuch in der Schweiz. Aus den Befragungsprotokollen geht hervor, dass sie Schlimmes erlebt haben muss, entsprechend schwer fällt es ihr, darüber zu sprechen. Was ihren Lebenslauf betrifft so wird aus den Befragungen lediglich klar, dass sie eritreische Staatsbürgerin ist, als Kind aber längere Zeit in Äthiopien gelebt haben muss. Beide Eltern seien verstorben, ob ihr noch Familienangehörige bleiben ist unklar. In Eritrea selbst sei sie verfolgt worden, weil sie einer verbotenen Religionsgemeinschaft angehört habe. Sie berichtet von mehreren Vergewaltigungen und Misshandlungen, sowie von einer Haft, aus der sie schlussendlich fliehen konnte. Was genau in den etwa acht Jahren passiert ist, die zwischen ihrer Flucht und der Einreise in die Schweiz liegen, kann sie heute nicht mehr mit Bestimmtheit sagen. Eher als dass sie ihre persönliche Geschichte erzählen, machen die Anhörungsprotokolle deutlich, wie tief «Mehrets» psychische Probleme reichen müssen. Das Gespräch mit dem Vertreter des BFM, in dem sie zu ihren Asylgründen Stellung nehmen sollte, gestaltet sich so schwierig, dass es verteilt auf zwei Daten abgehalten werden muss. Als sie sie zum zweiten und dann zu dritten Mal erzählt, ist «Mehrets» Geschichte kaum widerzuerkennen. Von der Befragerin auf die vielen Widersprüche angesprochen, gibt sie zu Protokoll, sie habe solch schwerwiegende mentale Probleme, dass sie sich oft nicht an ihre Vergangenheit erinnern könne. Immer wieder wird klar, dass «Mehret» von der Befragungssituation überfordert ist, sie weint oft, kann sich nicht auf das Gesagte konzentrieren und bemerkt es gar nicht, wenn sie sich widerspricht. Im negativen Asylentscheid, der ihr nur einige Tage nach dem zweiten Teil der Befragung zu den Asylgründen zugestellt wird, werden «Mehrets» Äusserungen, sie könne sich nicht an das Geschehene erinnern, weil sie psychisch stark belastet sei, als Schutzbehauptungen abgetan. Statt auf psychische Schwierigkeiten, so ist das BFM überzeugt, lassen sich die schwerwiegenden Widersprüche darauf zurückführen, dass «Mehrets» Behauptung, wonach sie eritreische Staatsbürgerin und nach einem Aufenthalt in Äthiopien nach Eritrea deportiert worden sei, nicht der Wahrheit entspreche. Ihre Asylvorbringen seien aufgrund der Lügen, die das BFM identifiziert zu haben überzeugt ist, nicht glaubhaft und müssten entsprechend nicht geprüft werden.
Das BFM hält statt der eritreischen eher eine äthiopische Staatsbürgerschaft für plausibel, es nimmt aber keine Abklärungen vor, um diesen Verdacht zu erhärten oder die Einzelheiten einer Rückführung nach Äthiopien zu prüfen. Stattdessen stellt es sich auf den Standpunkt, dass die Untersuchungspflicht des Amtes durch die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers begrenzt ist. In Fällen in denen es der Gesuchsteller versäumt, seine Identität offenzulegen, würde das Amt somit von der Verpflichtung entbunden, festzustellen, ob Wegweisungshindernisse an einen hypothetischen Herkunftsort bestünden. Aus Mangel an gesicherten Hinweisen also, die auf das Gegenteil deuten, wird die Wegweisung daher als zulässig, technisch möglich und praktisch durchführbar eingestuft und verfügt. «Mehrets» Gesundheitszustand verschlechtert sich in der Folge markant. Unterstützt durch Bekannte entscheidet sie sich endlich einen Arzt aufzusuchen. Schon seit ihrer Ankunft in der Schweiz wirkte sie auf Andere teilnahmslos, in sich gekehrt und nicht in der Lage auf ihre Umgebung angemessen zu reagieren. Zudem fiel sie durch ihre Vergesslichkeit auf, und die Mühe sich zu konzentrieren oder auch Deutsch zu lernen. Diese Schwierigkeiten reichten so weit, dass sie sich im Alltag auf die Hilfe und Anweisungen von Anderen verlassen musste. Gegen den negativen Asylentscheid des BFM erhebt «Mehret» Beschwerde, worin sie insbesondere geltend macht, dass ihr psychischer Zustand ein ernsthaftes Problem sei und nicht eine blosse Schutzbehauptung. Zudem seien die Beweislastumkehr im Wegweisungspunkt, sowie die ungeprüfte Annahme der Zulässigkeit, Möglichkeit und Zumutbarkeit nicht statthaft. Das BFM hält vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und behauptet weiterhin, die fundamentalen Widersprüche in «Mehrets» Aussage liessen sich nicht durch die schlechte psychische Verfassung erklären. Eine ärztliche Überweisung und ein darauffolgender Arztbericht bestätigen wenig später, dass eine schwerwiegende psychische Störung vorzuliegen scheint und eine Abklärung sowie eine ambulante Behandlung dringend angezeigt sind. «Mehrets» Rechtsvertreterin verlangt ihrerseits in der Vernehmlassung aus diesem Grund eine neuerliche Anhörung, die durgeführt werden soll, sobald sich «Mehrets» Zustand durch eine Therapie soweit verbessert habe, dass diese auch sinnvoll sei. Der Beschwerdeentscheid des BVGer, der im September 2014 ergeht, fällt negativ aus. In den Erwägungen wird ausgeführt, dass das Aussageverhalten von «Mehret» mit der ‚psychisch labilen Verfassung‘ und den ‚schwerwiegenden früheren Erlebnissen‘ nicht plausibel erklärt werden könne. Ausserdem gäbe es ‚keine Hinweise darauf, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung derart eingeschränkt gewesen wäre, dass deren Prozessfähigkeit in Frage hätte gestellt werden müssen‘. Dies obwohl aus den Protokollen der insgesamt drei Befragungen klar ersichtlich ist, dass «Mehret» sich nicht richtig auf die Fragen konzentrieren konnte (teilweise beantwortete sie gar nicht die gestellten Fragen sondern äusserte sich zu Dingen, die nicht gefragt wurden). Sie fühlte sich von der Situation überfordert und kommunizierte dies auch immer wieder klar. Die Hilfswerksvertretung (HWV), die an der ersten Befragung zu den Asylgründen anwesend war, bemerkte dies eindeutig. Auf ihrem Unterschriftenblatt vermerkte sie, dass «Mehret» während der Befragung geweint und eine starre Haltung eingenommen habe. Dies zusammen mit den vielen Wiedersprüchen und der in ihren Augen offensichtlichen Schwierigkeit sich zu konzentrieren und sich an gewisse Gegebenheiten zu erinnern, seien Anzeichen für eine mögliche Traumatisierung. Mindestens eine an der Befragung anwesende Person hat demnach Hinweise auf eine mangelnde Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin gesehen und dies in den Akten vermerkt. Diese Tatsachen missachtend, kommt das BVGer wie schon das BFM zum Schluss, dass «Mehrets» Vorbringen unglaubhaft seien, dass sich eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft demnach erübrige und es, auch in den Augen des Gerichts, sehr wahrscheinlich sei, dass sie gar nicht wie vorgegeben eritreischer, sondern vielmehr äthiopischer Herkunft sei.
Für das BVGer bleibt nach diesen Feststellungen nur noch zu prüfen, ob eine Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch möglich ist. Wegweisungshindernisse die unter eine dieser drei Kategorien fallen, sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Im vorliegenden Fall, sieht sich das BVGer aber von dieser Verpflichtung entbunden. «Mehret» habe es den zuständigen Stellen durch ihre Unaufrichtigkeit bei der Befragung verunmöglicht, ihren wahren Herkunftsort zu eruieren. Mit dieser Verweigerung der Kooperation ende die Verantwortung der Behörden zur Abklärung von Amtes wegen. Trotzdem führt das BVGer summarisch weiter aus, dass eine Wegweisung nach Äthiopien, wo «Mehret» in dessen Augen herkommt, sowohl als zulässig und zumutbar, als auch als möglich gelten kann und verfügt deshalb die Wegweisung. Dazu ist zu sagen, dass im Urteil sogar zugegeben wird, dass die psychiatrische Versorgungssituation in Äthiopien ‚prekär‘ sei. Die Zumutbarkeit wird aber trotzdem attestiert, schliesslich bestehe zumindest in Addis Abeba eine ‚rudimentäre psychiatrische Infrastruktur‘. Was die Möglichkeit der Wegweisung anbelangt, so stellt das BVGer diese ohne weitere Abklärung fest, die Papierbeschaffung sei dabei Sache von «Mehret». Wie genau sie es aber bewerkstelligen soll, Papiere eines Staates zu erhalten, dessen Bürgerrecht sie nicht besitzt oder in ein Land zurückzukehren, in dem sie tatsächlich Verfolgung zu befürchten hat- was in Eritrea, das bestreitet auch das BVGer nicht, der Fall wäre -, diese Frage bleibt offen. Da eine Ausreise aus offensichtlichen Gründen nicht in Frage kommt, verbleibt «Mehret» illegal in der Schweiz, wird einem Ausreisezentrum zugewiesen und erhält fortan nur noch Nothilfe. Ohne Krankenversicherung bleibt ihr die dringend benötigte Therapie verwehrt.
Gemeldet von : Solidaritätsnetz Ostschweiz
Quellen : Aktenstudium; Handbuch für Asyl und Rückkehr des SEM; UNHCR Report „Beyond Proof“; EMARK 1993/ 11