Zukunftsentscheide durch ungenaue Handknochenanalyse
Aus Angst vor Religionsbedingter Verfolgung flüchtete «Tajo» über Italien in die Schweiz und stellte einen Asylantrag. Weil an seiner Minderjährigkeit gezweifelt wird, fällt er nicht unter den Schutz der Kinderrechte und wird zurück nach Italien geschickt.
Person: «Tajo» (1995/1997)
Herkunftsland: Gambia
Aufenthaltsstatus: NEE Nichteintretensentscheid und Wegweisung
Fall 254 /24.06.2014: Aus Angst vor Religionsbedingter Verfolgung flüchtete «Tajo» über Italien in die
Schweiz und stellte einen Asylantrag. Weil an seiner Minderjährigkeit gezweifelt wird, fällt er nicht unter den
Schutz der Kinderrechte und wird zurück nach Italien geschickt.
Gesetzliche Grundlage: Familienangehörige Art. 2 Bst. i Dublin II-VO, Zuständiger Mitgliedstaat UMA EuGH
Urteil C-648/11 vom 06.06.2013, Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO, Kinderrechtskonvention Art. 3 KRK / Art. 4 KRK,
Grundsatzentscheid Handknochenanalyse EMARK 2000 Nr. 19
- Die Handknochenanalyse wurde in Italien durchgeführt. Weshalb wurde diese in der Schweiz nicht noch einmal wiederholt, sondern der Analyse in Italien vertraut?
- Inwiefern kann man sich auf die Genauigkeit der Resultate von solchen Knochenanalyse berufen? Die Analyse bringt einen Schätzungsspielraum von 2 bis 3 Jahre mit sich. Sprich für einen 16 Jährigen Asylsuchende könnte die Ungenauigkeit eines solchen Testes dazu führen, dass er nicht mehr unter dem rechtlichen Schutz eines Kindes steht, sondern als Erwachsenen im Asylsystem behandelt wird. In der EMARK 2000 NR.19 wird festgehalten, dass diese Analyse keine ausreichende Grundlange bietet für einen Nichteintretensentscheid.
- Eine solche Altersklassifizierung ist massgebend entscheidend für die Zukunft von jungen Asylsuchenden. Müsste man zur Handknochenanalyse nicht noch zusätzliche Abklärungen treffen um das Alter genauer einschätzen zu können?
2012 Asylgesuch Italien (07.11)
2013 zweites Asylgesuch Italien (22.04), Asylgesuch Schweiz (01.07), rechtliches Gehör (08.10/ 15.10)
2014 Nichteintretensentscheid und Wegweisung (19.03)
«Tajo» musste aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum aus Gambia fliehen und stellte in Italien ein Asylgesuch. Aufgrund seiner Minderjährigkeit brachte man ihn in ein spezielles Camp für unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (UMA) in Lampedusa. Nach zwei Wochen wurde eine Handknochenanalyse durchgeführt und man berechnete sein Alter als höher als 18 Jahre. «Tajo» galt nun nicht mehr als UMA und wurde in ein Camp für Erwachsene gebracht. Von dort floh er in die Schweiz worauf er erneut ein Asylgesuch als UMA einreichte.
Auf sein Gesuch wurde nicht eingetreten, da aufgrund der Dublin II- VO Italien für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Auch wird die Minderjährigkeit von «Tajo» nicht berücksichtigt, Das Geburtsjahr, welches nun in der Schweiz genannt wurde, ist nie vorher in Italien registriert worden und es gibt auch keine Papiere die dies beweisen. «Tajo» hat in Italien drei verschiedene Geburtsjahre angegeben hat und mit keinem sei er zur Zeit des Asylgesuchs in der Schweiz, noch minderjährig. Deshalb gilt die Minderjährigkeit als nicht glaubwürdig und «Tajo» wird nicht von dem Schutz eines UMA profitieren können. Der Wunsch lieber in der Schweiz zu bleiben, als zurück nach Italien geschickt zu werden, reicht nicht aus um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Es sprechen keine Gründe gegen eine Rückführung nach Italien.
Gemeldet von: Rechtsanwalt des Betroffenen
Quellen: Aktendossier