Les tests pour déterminer l’âge des requérant·es d’asile donnent des résultats peu fiables. Il n’empêche, la Suisse continue à y recourir. Malgré les conséquences sociales et juridiques entraînées liées aux erreurs d’évaluation. Eclairage.
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Obschon «Yoni» bei ihrer Ankunft in der Schweiz erst 16 Jahre alt war, wurde sie nicht in die öffentliche Sekundarschule eingeschult. Der Unterricht in einer zentrumsinternen Schule von über einem Jahr entspricht vom Umfang und der Dauer her nicht dem Recht auf Grundschulunterricht, wie er allen Kindern bis 18 Jahren zusteht.
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Nach seiner Ankunft in der Schweiz, konnte der minderjährige «Arman» während mehreren Monate keine Schule besuchen. Obschon der Bund den Standortkantonen von Bundesasylzentren seit rund zwei Jahren die Finanzierung des Unterrichts von 16- und 17-Jährigen anbietet, hatte «Arman» keinen Platz in einer entsprechenden Aufnahmeklasse. Damit wurde sein Recht auf einen, seinem Alter angemessenen Unterricht verletzt.
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«Qamar» reiste 2010 im Alter von acht Jahren mit seiner älteren Schwester und deren Ehemann in die Schweiz ein und wurde vorläufig aufgenommen. Seine Eltern waren in Afghanistan verstorben. In der Schweiz besuchte er die Primar- und Sekundarschule und begann eine Berufslehre. 2017 stellte «Qamar» ein Einbürgerungsgesuch und bekam kurz darauf das Gemeindebürgerrecht, da er die Voraussetzungen erfüllte. Für die Weiterbehandlung seines Gesuchs durch die kantonalen Behörden musste «Qamar» anschliessend erst seine Personalien beim Zivilstandsamt erfassen. Dazu musste er ein afghanisches Identitätsdokument sowie eine Geburtsurkunde im Original aus Afghanistan beschaffen und sich von der afghanischen Botschaft in Genf einen Reisepass ausstellen lassen. Durch den bürokratischen Aufwand verzögerte sich «Qamars» Einbürgerungsverfahren um fast drei Jahre, bis er im Dezember 2020 das Schweizer Bürgerrecht erhielt.
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«Austin» besuchte in seinem Herkunftsland die Schule und konnte dort auch erste praktische Berufserfahrungen sammeln. Danach reiste er als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz. Erst nach längerer Wartezeit konnte er eine Aufnahmeklasse besuchen, da bestimmte Bildungsstrukturen nicht genügend Kapazitäten hatten. Nach dem Besuch eines auf berufliche Integration ausgerichteten Brückenangebots konnte er eine einjährige Vorlehre und danach in einem anderen Bereich eine Berufslehre beginnen. Bei diesen Entscheidungen standen der extrinsische Druck und der intrinsische Wunsch nach finanzieller Selbstständigkeit im Vordergrund. Die Ambitionen und Kompetenzen von «Austin» rückten in den Hintergrund. Nach rund zwei Jahren als Asylsuchender wurde «Austin» in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Die Ausgestaltung dieses Status erschwerte seine soziale Integration.
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In seinem Herkunftsland besuchte «Lesane» acht Jahre die Schule und genoss eine gute Grundbildung. Danach musste er fliehen und kam als unbegleiteter Minderjähriger in die Schweiz. Bereits nach einigen Monaten konnte er eine Aufnahmeklasse besuchen. Kurz darauf wurde er als Flüchtling anerkannt und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung B. Während eines weiterführenden, an die Aufnahmeklasse knüpfenden Brückenangebotes konnte «Lesane» in zwei Fächern den Unterricht einer Regelklasse auf Sekundarstufe I besuchen. Schliesslich wurde er, zu jenem Zeitpunkt bereits volljährig, in eine erste Klasse der Sekundarschule eingeschult.
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«Josef» besuchte in seinem Herkunftsland keine Schule, er fing hingegen früh an, im familieneigenen Betrieb mitzuhelfen. Nach dem Tod seines Vaters arbeitete er erst als Hilfskraft und danach als Hirte. Als Jugendlicher floh er nach Europa und besuchte in Griechenland das erste Mal die Schule. Dort lernte er Lesen und Schreiben. Nach einiger Zeit reiste er in die Schweiz weiter und stellte ein Asylgesuch. Im Bundesasylzentrum, wo er untergebracht war, konnte «Josef» als Minderjähriger die Grundschule besuchen. Nach einer Altersschätzung wurde sein Alter angepasst, und er wurde als Volljähriger von der Schule ausgeschlossen. «Josef» konnte danach nur noch zweimal pro Woche einen Sprachkurs besuchen. Nachdem er dem erweiterten Asylverfahren zugeteilt worden war, hatte er in einer Schweizer Gemeinde als Asylsuchender während mehreren Monate weder Zugang zu Bildung noch sonst eine Tagesstruktur. Erst nach mehrmaligem Nachfragen konnte er zuerst einen unentgeltlichen Sprachkurs und schliesslich weitere Bildungsangebote besuchen.
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«Mamadou» floh aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung als Jugendlicher aus Guinea und stellte einen Asylantrag in der Schweiz. Da das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Minderjährigkeit nicht für glaubhaft hielt, registrierte es ihn als volljährig. Nach der Intervention einer Rechtsberatungsstelle wurde sein Alter korrigiert. Trotz seiner nun anerkannten Minderjährigkeit lehnte das SEM seinen Asylantrag wegen fehlender Glaubhaftigkeit ab und verfügte seine Wegweisung. Dagegen reichte «Mamadou» mit einer Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Sie rügte verschiedene Verfahrensmängel und argumentierte, dass der Entscheid gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen die Kinderrechtskonvention verstosse. Das BVGer bejahte die Glaubhaftigkeit von «Mamadous» Schilderungen, verneinte aber die Asylrelevanz. Die Beschwerde wurde abgelehnt und «Mamadou» muss die Schweiz verlassen.
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«Kito» kam als 13-jähriger ohne elterliche Begleitung in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte dieses mit der Begründung ab, dass seine Aussagen weder asylrelevant noch glaubhaft seien. Aus Sicht des SEM verletzte «Kito» dadurch seine Mitwirkungspflicht, weshalb es nicht weiter prüfte, ob eine Wegweisung auch zumutbar sei. Das SEM verfügte die Wegweisung. Dagegen reichte «Kitos» Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und das SEM gerügt, weil es den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt hatte. Vor allem bezüglich «Kitos» konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung bei einer Wegweisung in sein Heimatland seien weitere Abklärungen erforderlich. Das SEM sei zudem von Amtes wegen verpflichtet, das Kindeswohl zu berücksichtigen. Gemäss Anordnung des BVGer führte das SEM eine erneute Anhörung durch und teilte «Kito» daraufhin mit, dass er vorläufig aufgenommen werde.
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