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Wegweisung nach Erreichen der Volljährigkeit trotz geschlechtsspezifischer Verfolgung

«Mamadou» floh aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung als Jugendlicher aus Guinea und stellte einen Asylantrag in der Schweiz. Da das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Minderjährigkeit nicht für glaubhaft hielt, registrierte es ihn als volljährig. Nach der Intervention einer Rechtsberatungsstelle wurde sein Alter korrigiert. Trotz seiner nun anerkannten Minderjährigkeit lehnte das SEM seinen Asylantrag wegen fehlender Glaubhaftigkeit ab und verfügte seine Wegweisung. Dagegen reichte «Mamadou» mit einer Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Sie rügte verschiedene Verfahrensmängel und argumentierte, dass der Entscheid gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen die Kinderrechtskonvention verstosse. Das BVGer bejahte die Glaubhaftigkeit von «Mamadous» Schilderungen, verneinte aber die Asylrelevanz. Die Beschwerde wurde abgelehnt und «Mamadou» muss die Schweiz verlassen.