Type
Cas individuelNuméro
362
Date
Mots clés
Enfance / Droit de l'enfant ; MNA / RMNA ; motifs d'asile ; procédureDocument
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Wegweisung nach Erreichen der Volljährigkeit trotz geschlechtsspezifischer Verfolgung
«Mamadou» floh aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung als Jugendlicher aus Guinea und stellte einen Asylantrag in der Schweiz. Da das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Minderjährigkeit nicht für glaubhaft hielt, registrierte es ihn als volljährig. Nach der Intervention einer Rechtsberatungsstelle wurde sein Alter korrigiert. Trotz seiner nun anerkannten Minderjährigkeit lehnte das SEM seinen Asylantrag wegen fehlender Glaubhaftigkeit ab und verfügte seine Wegweisung. Dagegen reichte «Mamadou» mit einer Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Sie rügte verschiedene Verfahrensmängel und argumentierte, dass der Entscheid gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen die Kinderrechtskonvention verstosse. Das BVGer bejahte die Glaubhaftigkeit von «Mamadous» Schilderungen, verneinte aber die Asylrelevanz. Die Beschwerde wurde abgelehnt und «Mamadou» muss die Schweiz verlassen.
Person: «Mamadou» (M., 2002)
Herkunftsland: Guinea
Aufenthaltsstatus: Negativer Asylentscheid (Ausreisepflichtiger)
Fall 362/14.09.2020: «Mamadou» floh aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung als Jugendlicher aus Guinea und stellte einen Asylantrag in der Schweiz. Da das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Minderjährigkeit nicht für glaubhaft hielt, registrierte es ihn als volljährig. Nach der Intervention einer Rechtsberatungsstelle wurde sein Alter korrigiert. Trotz seiner nun anerkannten Minderjährigkeit lehnte das SEM seinen Asylantrag wegen fehlender Glaubhaftigkeit ab und verfügte seine Wegweisung. Dagegen reichte «Mamadou» mit einer Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Sie rügte verschiedene Verfahrensmängel und argumentierte, dass der Entscheid gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen die Kinderrechtskonvention verstosse. Das BVGer bejahte die Glaubhaftigkeit von «Mamadous» Schilderungen, verneinte aber die Asylrelevanz. Die Beschwerde wurde abgelehnt und «Mamadou» muss die Schweiz verlassen.
Stichworte: Glaubhaftigkeit Asylgründe, Negativer Asylentscheid, Unbegleitete Minderjährige, Sexuelle Minderheiten, Feststellung Sachverhalt, Kindsrecht
Gesetzliche Grundlagen: Art. 3 EMRK Verbot der Folter; Art. 3 KRK Kindswohl; Art. 8 AsylG Mitwirkungspflicht, Art. 3 Flüchtlingsbegriff, Art. 7 AsylG Glaubhaftigkeit der Asylgründe; Art. 7 AsylV Spezielle Situation von Minderjährigen im Asylverfahren; Art. 69 AIG Anordnung der Ausschaffung; Art. 12 VwVG Feststellung des Sachverhaltes, Art. 13 VwVG Mitwirkung der Parteien
- Für die SBAA ist äusserst fraglich, weshalb das SEM «Mamadous» Schilderungen zur geschlechtsspezifischen Verfolgung nicht für glaubhaft hält. Aus dem Protokoll wird klar, dass er Mühe hatte, darüber zu sprechen und sich schämte. Die Situation wurde für «Mamadou» zusätzlich dadurch erschwert, dass es keine ordentliche und vollständige Anhörung gab, sondern diese aufgrund diverser Probleme in mehreren Abschnitten durch verschiedene befragende Personen und nicht in «Mamadous» Muttersprache geführt wurden.
- Durch die falsche Alterseinschätzung des SEM wurde «Mamadou» sein ihm zustehendes Recht auf besonderen Schutz als Minderjähriger im Asylverfahren verwehrt. Dadurch ging wertvolle Zeit verloren, was dazu geführt hat, dass das BVGer «Mamadous» Beschwerde behandelte, als er bereits volljährig war. Nun muss er die Schweiz verlassen. Die SBAA fordert, dass im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person ausgegangen werden soll.
- Für die SBAA ist unverständlich, dass «Mamadous» Gesuch auf Kantonswechsel abgewiesen wurde. Er spricht gut Französisch und somit eine Landessprache, lebt jedoch in einem Deutschschweizer Kanton und muss nun Deutsch lernen. Damit wird die Möglichkeit einer Berufsausbildung in weite Ferne verschoben. Die SBAA fordert, dass bei Minderjährigen bereits von Beginn an eruiert wird, ob sie eine Landessprache der Schweiz sprechen und die Zuteilung entsprechend in die Kantone erfolgt.
2018 Einreichung Asylgesuch (Nov.)
2019 Ablehnung Asylgesuch (Dez.)
2020 Beschwerde ans BVGer (Jan.), Ablehnung Beschwerde (Juli)
«Mamadou» lebte in Guinea bei seinem Onkel, weil sein Vater verstorben war. Als er sich weigerte – wie von seinem Onkel gewünscht – eine militärische Ausbildung zu absolvieren, wurde er von ihm geschlagen. araufhin lief er von seinem Onkel weg. Dieser schickte mehrere Männer auf die Suche nach ihm. Nachdem sie ihn fanden, vergewaltigten sie ihn und brachten ihn anschliessend zu seinem Onkel zurück. Ein paar Tage später gelang «Mamadou» die Flucht und ein Freund half ihm dabei, sein Heimatland zu verlassen. Im November 2018 reichte er ein Asylgesuch in der Schweiz ein. «Mamadou» gab bei der Befragung zur Person an, minderjährig zu sein. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) stufte ihn jedoch nach einem forensischen Altersgutachten als volljährig ein, obwohl gemäss dem Gutachten «eine Vollendung des 18. Lebensjahres […] nicht mit der notwendigen Sicherheit» belegt werden konnte. Sein Alter ist deswegen entscheidend, weil die Kinderrechtskonvention (KRK) und das Asylgesetz Minderjährigen im Asylverfahren besondere Rechte und Verfahrensgarantien einräumen. «Mamadous» erste Anhörung zu den Asylgründen im April 2019 wurde deswegen ohne Vertrauensperson durchgeführt.
Im Mai 2019 übernahm eine Rechtsberatungsstelle «Mamadous» Vertretung. Diese beantragte beim SEM, dass unverzüglich das Alter ihres Klienten zu korrigieren und seine Minderjährigkeit anzuerkennen sei. Alleine das Unvermögen Identitätspapiere vorzulegen, dürfe nicht zum Schluss führen, dass die Minderjährigkeit unglaubhaft sei. Noch bevor das SEM einen Entscheid bezüglich seines Alters getroffen hatte, fand im Juni 2019 eine zweite Anhörung statt. Diese musste jedoch wegen Differenzen zwischen «Mamadous» Rechtsvertretung und der dolmetschenden Person abgebrochen werden. Wenige Tage nach der Anhörung korrigierte das SEM sein Alter, ohne dies weiter zu begründen. Nun da «Mamadous» Minderjährigkeit anerkannt wurde, hatte er Anspruch auf besonderen Schutz für die Dauer seines Asylverfahrens. Ihm wurde deshalb vom dem für ihn zuständigen Kanton eine Vertrauensperson zur Seite gestellt. Diese hat die Aufgaben, ihn während des Verfahrens zu unterstützen und seine Interessen wahrzunehmen (Art. 17 Abs. 3 AsylG und Art. 7 AsylV1).
Im Dezember 2019 lehnte das SEM «Mamadous» Asylantrag ab und verfügte seine Wegweisung. Aus Sicht des SEM hielten «Mamadous» Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit stand (Art. 3 und 7 AsylG). Seine Schilderungen bezüglich seiner Familie, den Umständen wie er aufgewachsen sei und seiner Vergewaltigung seien insgesamt zu wenig detailliert gewesen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nicht die Wahrheit erzähle. Obwohl die Feststellung der Identität eine zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen sei, habe sich «Mamadou» zu wenig darum bemüht, seine Identität mittels Dokumenten zu belegen. Gemäss geltender Rechtsprechung ist das SEM bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMAs) dazu verpflichtet, die konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung bei einer Rückkehr des Minderjährigen in sein Heimatland zu überprüfen. Das SEM kontaktierte deshalb eine Schweizer Organisation, welche verschiedene Waisenhäuser in afrikanischen Ländern unterstützt und vor Ort die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrenden aus der Schweiz übernimmt. Diese erklärte sich bereit, «Mamadou» bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufzunehmen und bei der Wiedervereinigung mit seiner Familie zu unterstützen. In seiner schriftlichen Stellungnahme zu diesem Vorschlag des SEM hielt «Mamadou» fest, dass er in seinem Heimatland nicht sicher sei. Auf diesen Einwand entgegnete das SEM, dass es «nicht Sinn und Zweck der Berücksichtigung des Kindeswohls sein kann, dass eine minderjährige Person mit einer kategorischen Ablehnung der angebotenen professionellen und dem Kindswohl entsprechenden Betreuung die Anordnung eines Wegweisungsvollzugs verhindern kann, würde damit doch die Entscheidgewalt über den weiteren Verbleib in der Schweiz den zuständigen Behörden entzogen und direkt den Betroffenen überlassen». Der Vollzug der Wegweisung sei sowohl zulässig als auch zumutbar.
Gegen diesen Asylentscheid des SEM reichte «Mamadous» Rechtsvertretung im Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein. Sie kritisierte das SEM zunächst aufgrund verschiedener Verfahrensmängel (mangelnde Beachtung der speziellen Verfahrensrechte für Kinder, Verständigungs- und Übersetzungsprobleme während den Anhörungen sowie mehrere Handwechsel innerhalb des SEM), welche dazu geführt hätten, dass keine ordentliche, vollständige Anhörung stattfinden konnte. Nichtsdestotrotz habe ihr Klient seine Verfolgung glaubhaft darlegen können. Seine Aussagen seien konstant und völlig frei von Widersprüchen gewesen. Die Tatsache, dass er sich nicht ausweisen könne, dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden. Bezüglich dem Vollzug der Wegweisung wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass gemäss Rechtsprechung unter dem Folterverbot von Art. 3 EMRK auch massive häusliche Gewalt subsumiert werde. Die Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung müsse nicht von staatlichen Akteuren ausgehen. Sollte «Mamadou» zurückgeschickt werden, drohe ihm unmenschliche Behandlung durch seinen Onkel oder dessen «Schlägertrupp». Ein Vollzug der Wegweisung sei somit unzulässig, weil er sowohl gegen die EMRK als auch die KRK verstosse (Art. 3 EMRK und Art. 3 Abs.1 KRK). Ausserdem habe das SEM eine ernsthafte Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung unterlassen, obwohl es dazu von Amtes wegen verpflichtet wäre (Art. 12 VwVG). Das SEM könne sich dieser Prüfung nicht einfach entziehen, indem es «Mamadou» ungerechtfertigterweise eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorhalte. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei das SEM insbesondere bei UMAs dazu verpflichtet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch im Lichte des Grundsatzes des Kindeswohls nach Art. 3 Abs.1 KRK zu beurteilen. Dabei gilt es, neben der sozialen und wirtschaftlichen Realität in ihrem Heimatland insbesondere Alter, Reife, Grad der Abhängigkeit, Art der Beziehung zu den Betreuungspersonen, Ressourcen dieser Personen, Schulbildung, Grad der Integration im Verhältnis zu Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie Chancen und Risiken einer Reintegration im Heimatland zu berücksichtigen. In «Mamadous» Fall würde ihn bei einer Rückkehr kein tragfähiges familiäres Netz erwarten, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könnte. Sollte «Mamadou» in einem Waisenhaus untergebracht werden, könne ihm dort kein Schutz vor der drohenden Gewalt seines Onkels garantiert werden. Die Pflicht zur Berücksichtigung des Kindeswohls mache es notwendig, weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung zu stellen. Der Vollzug der Wegweisung sei somit nicht nur unzulässig, sondern auch unzumutbar.
Während «Mamadou» auf das Urteil des BVGer wartete, lebte er in einem Asylzentrum und besuchte im Rahmen des kantonalen Integrationsprogramms eine eidgenössisch anerkannte Vorlehrinstitution. Dort nahm er an einem Bildungsprogramm für fremdsprachige Jugendliche teil, das auf den Einstieg in das Berufsbildungssystem vorbereitete. Er hatte gute Schulnoten und lernte Deutsch. Es stresste ihn aber, dass er keine Aufenthaltsbewilligung hat und nicht wusste, wann über seinen Status entschieden wird. Er hänge in der Luft und könne mit niemandem darüber reden. Die Rechtsberatungsstelle stellte in seinem Namen beim SEM ein Gesuch um Wechsel in einen französischsprachigen Kanton, da «Mamadou» gut französisch spricht und sich dort rascher integrieren würde. Das Gesuch wurde abgelehnt.
Das BVGer wies im Juli 2020 «Mamadous» Beschwerde ab. Im Gegensatz zum SEM stufte das BVGer «Mamadous» Schilderungen als glaubhaft ein. Es verneinte jedoch, dass ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliegt. Die Flüchtlingseigenschaft sei deshalb nicht erfüllt und das SEM habe das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Da «Mamadou» inzwischen volljährig geworden sei, erübrigten sich für das BVGer Ausführungen zum Kindeswohl im Zeitpunkt des Urteils. Weiter hielt das BVGer fest, dass die Wegweisung nach Guinea zulässig und zumutbar sei. «Mamadou» ist nun ausreisepflichtig und weiss nicht, wie es mit ihm weitergeht.
Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle
Quellen: Aktendossier