Type
Cas individuelNuméro
288
Date
Mots clés
dublin ; enfance / droit de l'enfant ; non entrée en matière (NEM) ; violences basées sur le genreDocument
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Wegweisung einer alleinstehenden Frau mit zwei kleinen Kindern nach Italien, wo sie bedroht und zur Prostitution gezwungen wurde
Die alleinstehende «Kezia» wurde Opfer eines Menschenhandelsrings und in Italien zur Prostitution gezwungen. Als sie fliehen konnte, wurde sie bedroht. Vorübergehen musste sie auf der Strasse leben. Nach 5 Jahren illegalen Aufenthalts kam sie hochschwanger und mit einem kleinen Sohn in die Schweiz, wo sie einen Nichteintretensentscheid ohne individuelle Garantien für eine kindgerechte Unterbringung in Italien erhielt.
Person: «Kezia» (W., 1986)
Heimatland: Nigeria
Aufenthaltsstatus: NEE (Dublin)
Fall 288 / 02.10.2015: Die alleinstehende «Kezia» wurde Opfer eines Menschenhandelsrings und in Italien zur Prostitution gezwungen. Als sie fliehen konnte, wurde sie bedroht. Vorübergehen musste sie auf der Strasse leben. Nach 5 Jahren illegalen Aufenthalts kam sie hochschwanger und mit einem kleinen Sohn in die Schweiz, wo sie einen Nichteintretensentscheid ohne individuelle Garantien für eine kindgerechte Unterbringung in Italien erhielt.
Stichworte: Geschlechtsspezifische Gewalt, Kindsrecht, Nichteintreten (Dublin)
Gesetzliche Grundlagen: Art. 17 Dublin-III-VO Selbsteintritt aus humanitären Gründen; Art. 3 KRK Kindeswohl; Art. 3 EMRK Verbot unmenschlicher Behandlung, Menschenhandel; Art. 31a AsylG Nichteintretensentscheid
- Weshalb wird eine junge, alleinstehende Frau, die Opfer eines Menschenhandelsrings wurde, mit ihren zwei kleinen Kindern dorthin zurück geschickt, wo sie ausgebeutet und massiv bedroht wurde? Dass ihr in Italien Lebensbedingungen drohen, die einer menschenunwürdigen Behandlung gleich kommen, ist naheliegend. Die Verhältnisse in Italien würden sich äusserst prekär auf die besonders verletzliche junge Familie auswirken. Gestützt auf Art. 3 EMRK wäre die Schweiz unter diesen Umständen dazu verpflichtet, einen Selbsteintritt auszuüben.
- Allenfalls hätte das SEM auch aus humanitären Gründen (alleinstehende Frau, Opfer massiver sexueller Gewalt durch Zwangsprostitution, zwei kleine Kinder) auf das Asylgesuch eintreten sollen.
- Das SEM erachtet es als ausreichend, wenn die Garantien betreffend kindgerechter Unterkunft seitens Italien zum Zeitpunkt der Ausweisung vorliegen, und beharrt auch in der Vernehmlassung auf diesem Standpunkt. Darin verweisen sie sogar auf eine pauschale Bestätigung der italienischen Behörden nach dem Urteil „Tarakhel gegen die Schweiz“, alle Familien mit minderjährigen Kindern altersgerecht unterzubringen und die Familieneinheit zu wahren. Wie der EGMR in diesem Urteil jedoch festgestellt hat, müssen die Garantien bereits im ordentlichen Verfahren eingeholt werden, damit sie gerichtlich überprüfbar sind. Die Garantien müssen ausserdem genügend konkret sein und auf die besondere Verletzlichkeit im Einzelfall eingehen. Ohne die vorgängig eingeholten individuellen Garantien durch Italien würden die Schweizer Behörden gegen Art. 3 EMRK verstossen. Die Mutmassung des SEM, dass die dereinst eintreffenden Garantien ausreichend seien, entbehrt jeglicher rechtlicher Grundlage und ergibt keinen Sinn. Ausserdem wurde das zweite Kind nicht in den Entscheid miteinbezogen, weshalb davon auszugehen ist, dass die italienischen Behörden gar keine Informationen über dieses Kind haben und folglich auch keine angemessenen individuellen Garantien zusichern können.
2009 Flug von Lagos nach Mailand (Jan.)
2010 Geburt des ersten Sohns (Feb.)
2014 Einreise in die Schweiz und Asylgesuch (Aug.), Geburt des zweiten Sohns (Dez.)
2015 NEE (Jan.), Beschwerde (Feb.), Entscheid des BVGer (Apr.)
«Kezia» wuchs in einem Dorf in Nigeria auf, wo sie bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Mutter und ihrem älteren Bruder lebte. Der Vater starb, als sie noch klein war. Im Alter von 22 Jahren wurden sie und ein weiteres Mädchen von einer Frau überredet, mit ihr nach Europa zu kommen, um dort zu arbeiten. Im Januar 2009 flogen sie zu dritt nach Mailand, wo die beiden Mädchen jedoch zur Prostitution gezwungen wurden. Ihnen wurde angedroht, dass sie 70‘000 Euro abbezahlen müssen, andernfalls würden ihre Familien umgebracht. Zwei Monate später konnte «Kezia» fliehen und musste vorübergehend auf der Strasse leben, wo sie auch vergewaltigt wurde. Nach zwei Wochen wurde sie von einem Mann aus Nigeria bei sich aufgenommen. «Kezia» erfuhr, dass ihre Mutter bedroht und geschlagen wurde und diese nun das Geld auftreiben müsste. Ihre Sachen wurden zerstört und der Mutter wurde ein Finger abgeschnitten. Die Unbekannten sagten ihr, dass sie «Kezia» suchen und wenn sie nicht bezahle, dass sie sie töten werden. Ein anderes Mädchen, das fliehen konnte, wurde mit 27 Messerstichen nackt auf der Strasse gefunden. Im Februar 2010 brachte «Kezia» einen Sohn zur Welt. Als «Kezia» im August 2014 versuchte, ihre Mutter anzurufen, wurde ihr mitgeteilt, dass man die Mutter seit einem Monat nicht mehr gesehen habe. «Kezia» fürchtete nun noch mehr um ihr Leben und floh in die Schweiz, wo sie ein Asylgesuch stellte. Zu diesem Zeitpunkt war sie im siebten Monat schwanger. Der Vater der beiden Kinder ist mit anderen Frauen weggegangen. Der zweite Sohn wurde im Dezember 2014 geboren. Auf ihr Gesuch wurde im Januar 2015 wegen der angeblichen Zuständigkeit Italiens nicht eingetreten. «Kezia» wurde darauf hingewiesen, dass sie sich an die italienischen Behörden wenden könne, wenn sie bedroht oder erneut zur Prostitution gezwungen werden sollte. Ausserdem würden vor ihrer Überstellung Garantien für eine altersgerechte Unterbringung für sie und ihren Sohn eingeholt, wobei das zweite Kind nicht erwähnt wurde. Das SEM fügte an, dass es die italienischen Behörden darüber informieren würde, dass sie Opfer sexueller Ausbeutung geworden sei, wenn sie damit einverstanden sei.
Gegen diesen Entscheid reichte «Kezia» eine Beschwerde ein, in der insbesondere moniert wird, dass der Sachverhalt unvollständig untersucht worden sei. So wurde nicht abgeklärt, unter welchen Umständen «Kezia» und v.a. ihr Sohn während über fünf bzw. vier Jahren in Italien lebten. Als alleinstehende Frau, die in Italien zur Prostitution gezwungen und massiv bedroht wurde, in Begleitung von zwei kleinen Kindern, drohen ihr bei einer Überstellung Lebensbedingungen, die einer menschenunwürdigen Behandlung gleichkommen. Aus diesen Gründen wäre die Schweiz dazu angehalten, einen Selbsteintritt vorzunehmen. Besonders problematisch ist die Auffassung des SEM, dass es ausreichen würde, wenn die Garantien seitens Italien zu einer kindgerechten Unterkunft erst bei der Ausweisung vorliegen. Da das zweite Kind nicht in den NEE einbezogen wurde, ist davon auszugehen, dass die italienischen Behörden keine Informationen über dieses haben und damit gar keine einzelfallgerechte Unterbringung garantieren können. Das BVGer anerkannte im April 2015, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde und verwies den Fall zur Neubeurteilung zurück ans SEM. Das Gericht betont, dass generelle Absichtserklärungen seitens Italien nicht ausreichen, um eine allfällige Verletzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können. Deshalb müsse im Zeitpunkt der Verfügung eine konkrete und individuelle Zusicherung vorliegen.
Gemeldet von: Rechtsvertretung
Quellen: Aktendossier