Type
Cas individuelNuméro
282
Date
Mots clés
admission provisoire (permis F) ; cas de rigueurDocument
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Verneinung eines Härtefalls nach 12 Jahren Aufenthalt in der Schweiz und trotz gesundheitlichen Problemen
Fall 282 / 16.06.2015: Nach 12 Jahren in der Schweiz wurde «Bantus» Härtefallgesuch für sich und seine Familie abgelehnt, obwohl diese bestens integriert ist und «Bantu» gesundheitliche Probleme hat. In seiner Heimat erlitt er fremdenfeindliche Schikanierungen, wurde bedroht und unrechtmässig inhaftiert. In Haft wurde er auch geschlagen. Er leidet noch heute unter psychischen und weiteren gesundheitlichen Problemen.
Personen: «Bantu» (M., 1964), «Khunjulwa» (W., 1966), «Thandiwe» (W., 1989)
Heimatland: Südafrika
Aufenthaltsstatus: «Bantu» und «Khunjulwa»: vorläufig aufgenommen, «Thandiwe»: abgelehntes Asylgesuch
Fall 282 / 16.06.2015: Nach 12 Jahren in der Schweiz wurde «Bantus» Härtefallgesuch für sich und seine Familie abgelehnt, obwohl diese bestens integriert ist und «Bantu» gesundheitliche Probleme hat. In seiner Heimat erlitt er fremdenfeindliche Schikanierungen, wurde bedroht und unrechtmässig inhaftiert. In Haft wurde er auch geschlagen. Er leidet noch heute unter psychischen und weiteren gesundheitlichen Problemen.
Stichworte: Härtefall, vorläufige Aufnahme
Gesetzliche Grundlagen: Art. 14 AsylG Härtefallbewilligung, Art. 83 AuG vorläufige Aufnahme
- • «Bantus» Asylgesuch wurde wegen fehlender Asylrelevanz abgelehnt. Argumentiert wurde, die Haft hätte rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient und bei den Bedrohungen und erlittenen Verletzungen durch die Polizisten hätte es sich nur um fehlbare Handlungen einzelner Beamten gehandelt. Ausserdem hätte er diese zur Anzeige bringen können. Berichte von NGO’s zeigen jedoch auf, dass es in Südafrika häufig zu exzessiver Gewaltanwendung der Polizei kommt und die Regierung nicht fähig ist, etwas gegen die seit Jahren anhaltenden fremdenfeindlichen Übergriffe in der Bevölkerung, aber auch durch die Polizei, zu unternehmen. So kommt es regelmässig zu rechtswidrigen Inhaftierungen und verdächtigen Todesfällen in polizeilichem Gewahrsam. Solche Fälle werden kaum untersucht und Verfahren gegen Polizisten vertagt oder eingestellt. «Bantus» Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid blieb während 6 Jahren unbeantwortet.
- • Das Härtefallgesuch von «Bantu» und «Khunjulwa» wurde erst 2,5 Jahre nach Einreichung behandelt und negativ beurteilt, obwohl die Familie in dieser Zeit weiterhin vieles für ihre Integration unternahm. So besuchten die Eltern Deutschkurse und verschiedene Bildungsangebote. Sie waren regelmässig im Rahmen von Integrationsprojekten tätig und beiden wurde eine Festanstellung zugesichert, sobald sie eine Bewilligung erhalten. Als das Gesuch abgelehnt wurde, hielt sich «Bantu» bereits seit fast 12 Jahren in der Schweiz auf, was an sich bereits für einen Härtefall spricht. Ausserdem war «Bantu» zu diesem Zeitpunkt seit 5 Jahren in psychiatrischer Behandlung. Hinzu kommen ein chronisches Schmerzsyndrom und weitere gesundheitliche Probleme. Eine gute medizinische Versorgung ist in Südafrika zwar möglich, jedoch bleibt sie oftmals Personen vorbehalten, die sich diese leisten können.
- • Das SEM verweigerte seine Zustimmung zum kantonalen Antrag, «Thandiwe» aus schwerwiegenden persönlichen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung zu gewähren. Begründet wurde dies u.a. damit, dass die Härtefallregelung nur bei Personen in Betracht kommen würde, die nach Abweisung des Asylgesuchs aus nicht selbst verschuldeten Gründen in der Schweiz blieben, was vorliegend nicht zutreffe. Das SEM verkennt dabei, dass durchwegs ein Gesuch des Vaters um eine Aufenthaltsbewilligung hängig war, welches bei positivem Ausgang einen Antrag auf Familiennachzug ermöglicht hätte.
2003 Einreise «Bantu» in die Schweiz und Asylgesuch (Mai)
2004 Asylgesuch abgelehnt (Sept.), Beschwerde (Okt.)
2007 Einreise «Khunjulwa» und «Thandiwe» (Apr.)
2010 Abweisung der Beschwerde (Aug.)
2012 Gesuch Aufenthaltsbewilligung aufgrund Härtefall (Jul.)
2014 Gesuch betreffend «Thandiwe» abgelehnt (Okt.), Härtefallgesuch von «Bantu» und «Khunjulwa» abgelehnt (Nov.), Beschwerde von «Thandiwe» an BVGer (Dez.)
2015 Wiedererwägungsgesuch der Eltern (Feb.), Entscheid vorläufige Aufnahme (März)
«Bantu» floh vor dem Apartheidregime in seiner Heimat nach Sierra Leone, wo er bis im Jahr 1994 als Flüchtling lebte. Nach seiner Rückkehr nach Südafrika hatte er Probleme am Arbeitsplatz und mit den Behörden. Er war als Sicherheitsbeamter tätig und wurde öfters von Dritten angegriffen und beleidigt, weil sie ihn für einen Ausländer hielten. Er wurde von der Polizei schikaniert und mehrmals auf den Polizeiposten mitgenommen. Sein Arbeitgeber hat ihn unterbezahlt. Diese Übergriffe seitens Polizei und Privaten aus rassistischen Motiven veranlassten «Bantu» im Dezember 2000 das Land zu verlassen, um in Australien Asyl zu beantragen. Am 23. Dezember wurde er am Flughafen jedoch festgenommen, weil er des illegalen Aufenthalts in Südafrika verdächtigt wurde. Nach der ersten Vernehmung wurde er in ein Gefängnis gebracht. Am 27. Dezember hätte er einem Richter vorgeführt werden sollen, die Verhandlung wurde jedoch auf den 9. Januar 2001 vertagt. Nachdem das Innenministerium die Richtigkeit der Dokumente von «Bantu» festgestellt hatte, wurde er am 5. Januar 2001 auf richterliche Anordnung entlassen. Nach Verlassen des Gerichtsgebäudes wurde er jedoch erneut von der Polizei festgenommen. Nachdem sich sein Anwalt eingeschaltet hatte, wurde er nach sechs Tagen in Haft wieder entlassen. Wegen der erlittenen Behandlung reichte «Bantu» Klagen gegen die Polizei, die Gefängnisverwaltung und das Innenministerium ein. Wieder Zuhause wurde er fortan von dem Polizisten, der ihn am Flughafen festnahm, telefonisch bedroht und aufgefordert, die erhobenen Klagen zurück zu ziehen. Am 27. April 2002 wurde «Bantu» erneut verhaftet und mehrere Stunden durch die Polizei verhört, wobei er auch geschlagen wurde. Er wurde zwei Tage festgehalten. Im Juni musste er sich wegen den erlittenen Verletzungen ärztlich behandeln lassen. Am 27. April 2003 wurde er von der Polizei angehalten und auf den Polizeiposten gebracht, wo er aufgefordert wurde, seine Klagen fallen zu lassen. Nach Intervention seiner Frau wurde er nach vier Stunden freigelassen. Nach diesen Ereignissen entschloss er sich, Südafrika zu verlassen und in die Schweiz zu fliegen. Am 8. Mai 2003 landete er in Zürich und stellte am 12. Mai 2003 ein Asylgesuch. Am 21. September 2004 wurde sein Gesuch wegen fehlender Asylrelevanz abgelehnt. Die darauf eingereichte Beschwerde bei der damaligen Asylrekurskommission blieb während beinahe sechs Jahren unbeantwortet. Im April 2007 folgten «Bantus» Frau und Tochter ihm in die Schweiz. Ein Jahr später reichte die Rechtsvertreterin von «Bantu» eine Beschwerdeergänzung ein, um «Khunjulwa» und «Thandiwe» in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Die Beschwerde wurde im August 2010 vom BVGer abgewiesen und das damalige BFM setzte der Familie im September 2010 eine vierwöchige Ausreisefrist. Seit Mai 2009 ist «Bantu» wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode in psychiatrischer Behandlung, die auch heute noch notwendig ist. Die Leiden sind auf die erlittenen Misshandlungen durch die Polizei zurückzuführen. Mitte 2012 reichte die Familie ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ein. Zwei Jahre später bat ihr Rechtsvertreter darum, über den Stand des Verfahrens aufgeklärt zu werden. Der kantonale Migrationsdienst erklärte sich daraufhin bereit, «Thandiwe» eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, das BFM verweigerte Ende 2014 jedoch seine Zustimmung zum kantonalen Antrag, da trotz ausgezeichneter ausbildungsmässiger und sprachlicher Integration von «Thandiwe» kein schwerwiegender Härtefall vorliegen würde. Sie bemühte sich nach ihrer Ausbildung sehr stark um eine Anstellung, erhielt jedoch wegen ihrem Aufenthaltsstatus stets nur Absagen. Deshalb könne nicht von einer erfolgreichen beruflichen Integration gesprochen werden. Ausserdem soll die Härtefallregelung gemäss BVGer nur bei Personen in Betracht kommen, die nach Abweisung des Asylgesuchs aus nicht selbst verschuldeten Gründen in der Schweiz blieben, was vorliegend nicht zutreffe. Auch besonders enge persönliche Beziehungen in der Schweiz wurden verneint. Zwei Wochen später wurde auch das Härtefallgesuch von «Bantu» und «Khunjulwa» durch den Kanton abgelehnt. Da kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht, konnten sie nichts gegen diesen Entscheid vornehmen. «Thandiwe» liess jedoch ihrerseits eine Beschwerde beim BVGer einreichen, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen wurde, da ihr Gesuch nicht aussichtlos ist. In der Zwischenzeit leistete sie einen mehrmonatigen Arbeitseinsatz zur Integrationsförderung und hätte auch eine Festanstellung in einem Spital gefunden, sie erhielt jedoch keine Arbeitsbewilligung. Ein Entscheid des BVGer ist noch ausstehend. Nachdem die Familie im Januar 2015 bereits zu einer Besprechung der Ausreisevorbereitungen eingeladen wurde, reichte ihr Anwalt im Februar 2015 ein Wiedererwägungsgesuch ein, da sich der Gesundheitszustand von «Bantu» stark verschlechtert hatte. Erst mit diesem anerkannte das SEM, dass eine Ausweisung unzumutbar sei und «Bantu» und seine Frau deshalb vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien. Ein Entscheid zu «Thandiwes» Beschwerde ist noch ausstehend.
Gemeldet von: Betroffenen
Quellen: Aktendossier, Länderbericht von Amnesty International zu Südafrika, verschiedene Zeitungsartikel