Ohne die Zumutbarkeit der Überstellung nach Italien zu überprüfen, schickt das SEM eine 70-jährige Frau nach Italien zurück
«Neyla» flieht aus Eritrea, weil sie wegen der Flucht ihres Sohnes aus dem Militär, mehrfach inhaftiert wurde. Sie reiste über Italien zu ihrem vorläufig aufgenommenen Sohn in die Schweiz ein. In der Schweiz angekommen erhielt sie einen Nichteintretensentscheid, ohne Prüfung der individuellen Garantien für eine gerechte Unterbringung in Italien.
Person: «Neyla» (W., 1946)
Herkunftsland: Eritrea
Aufenthaltsstatus: kein Aufenthaltsstatus (Weggewiesene)
Fall 310 / 01.03.2017: «Neyla» flieht aus Eritrea, weil sie wegen der Flucht ihres Sohnes aus dem Militär, mehrfach inhaftiert wurde. Sie reiste über Italien zu ihrem vorläufig aufgenommenen Sohn in die Schweiz ein. In der Schweiz angekommen erhielt sie einen Nichteintretensentscheid, ohne Prüfung der individuellen Garantien für eine gerechte Unterbringung in Italien.
Stichworte: Dublin, Gesundheit, Wegweisung
Gesetzliche Grundlagen: Verbot unmenschlicher Behandlung Art. 3 EMRK, Recht auf Familienleben Art. 8 EMRK; Art. 17 Dublin-III Verordnung; Art. 31a AsylG Selbsteintritt aus humanitären Gründen, Garantien des SEM
- Weshalb schickt das SEM immer wieder vulnerable Personen nach Italien zurück, obwohl die katastrophalen Zustände im italienischen Asylwesen bekannt sind? Warum behandelt die Schweiz kaum Asylgesuche von verletzlichen Personen? Warum wendet die Schweiz die Dublin-Verordnung in derartigen Fällen trotzdem derart strikt an?
- Warum weist das SEM eine 70-jährige Frau nach Italien weg, wo sie doch bereits in Rom auf der Strasse leben musste?
- Das SEM begründet u.a. die Zumutbarkeit des Vollzugs der Ausweisung nach Italien mit der dort gewährleisteten medizinischen Versorgung und stützt sich in seiner Argumentation auf gesetzliche Bestimmungen, die Italien dazu verpflichten, Asylsuchenden (und auch illegal anwesenden Asylsuchenden) die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen. Zahlreiche Berichte von NGO zeigen jedoch, dass die Situation von Asylsuchenden betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung in Italien äusserst prekär ist.
- Neben der schlechten medizinischen Versorgung für Asylsuchende in Italien und der besonderen Verletzlichkeit von «Neyla», wäre die Schweiz dazu angehalten, im vorliegenden Fall von sich aus auf ihr Gesuch einzutreten, zumal sich ihr einziger Sohn in der Schweiz aufhält. Allenfalls könnte das SEM auch aus humanitären Gründen einen Selbsteintritt vornehmen. Eine Wegweisung nach Italien könnte schwere Folgen für «Neylas» psychische Verfassung und ihre gesundheitliche Situation haben.
- Auch das BVGer war der Auffassung, dass das SEM keine individuellen Garantien gemäss Tarakhel Urteil zusichern musste, da dieses Urteil explizit auf Familien mit Kindern gerichtet ist. Wie kann man eine alleinstehende, gesundheitlich angeschlagene 70-jährige Frau als „nicht besonders verletzliche Person“ definieren und sie in eine völlig aussichtslose Situation in Italien entlassen?
2015 Asylgesuch in der Schweiz (Juni), Nichteintretensentscheid und Wegweisung (Sept.), Beschwerde gegen NEE (Sept.), Abweisung der Beschwerde durch BVGer (Dez.)
«Neyla» floh aus Eritrea, weil sie als Mutter eines Deserteurs 3 Mal inhaftiert wurde. Gleich nach der Flucht ihres Sohnes aus dem Militär wurde «Neyla» das erste Mal für zwei Wochen, das zweite Mal für drei und das dritte Mal für vier Wochen inhaftiert. Neben den Gefängnisstrafen bzw. nach der Entlassung wurde «Neyla» aufgefordert 50’000 Nakfa zu bezahlen, falls ihr Sohn sich nicht bei den Behörden meldet. Da sie nicht so viel Geldaufbringen konnte, wurde ihre Identitätskarte von den eritreischen Behörden beschlagnahmt, was dazu führte, dass «Neyla» keine Rechte mehr in Eritrea hatte. Sie beschloss Eritrea zu verlassen. Im Juni 2015 reiste sie über Italien in die Schweiz. Auf hoher See, als ihr Boot zu kentern drohte, wurde sie von einem Schiff gerettet. An der Küste Italiens angekommen, wurde sie von den italienischen Behörden weggeschickt, ohne registriert, fotografiert oder daktyloskopiert zu werden. Ohne ein Asylgesuch zu stellen, fuhr sie nach Rom weiter, wo sie zwei Nächte auf der Strasse verbrachte, bis sie schliesslich mit dem Zug in die Schweiz kam und hier ein Asylgesuch stellte. Während des Asylverfahrens wurde «Neyla» dem Kanton Aargau zugewiesen, wo ihr Sohn als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass Italien zum Übernahmegesuch keine Stellungnahme abgegeben und somit die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Italien überging. «Neylas» Wunsch, dass sie wegen ihres Sohnes in der Schweiz bleiben möchte, hat gemäss dem SEM keinen Einfluss auf die Zuständigkeit des Verfahrens. Aufgrund der geltend gemachten Umstände liegen zudem auch keine Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen rechtfertigen würden, da der Zugang zur medizinischen Versorgung sogar für illegale anwesende Ausländern in Italien gewährleistet sei. Somit wird auf «Neylas» Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung nach Italien angeordnet, da der Dublin-Staat Italien für ihr Asylgesuch zuständig sei. Daraufhin erhob «Neyla» Beschwerde. Darin macht sie geltend, dass sie, obwohl sie 70 Jahre alt sei, in Italien bereits auf der Strasse leben musste, da ihr keine Unterkunft zugewiesen wurde und sie auch keinen Zugang zur medizinischen Versorgung erhalten habe. Zudem habe das SEM versäumt eine individuelle Prüfung einer Rückschiebung nach Italien vorzunehmen, sondern lediglich festgestellt, dass «Neyla» über den Drittstaat Italien in die Schweiz eingereist sei. Es wurde jedoch ausser Acht gelassen, dass Neyla als alleinstehende 70-jährige Frau, welche unter hohem Blutdruck und Diabetes leidet, zu einer verletzlichen Gruppe von Menschen gehört, die einen besonderen Schutz bedürfen. Ausserdem verfügt «Neyla» in der Schweiz über eine enge familiäre Beziehung gemäss Art. 8 EMRK, welche beim Entscheid nicht berücksichtigt bzw als irrelevant eingestuft wurde. Die unzureichende Wohnsituation, die mangelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in Italien stellen jedoch eine erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK dar.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat, wie bereits die Vorinstanz, festgestellt, dass der Umstand, dass «Neylas» erwachsener Sohn sich in der Schweiz befindet, hinsichtlich der Zuständigkeitsprüfung irrelevant sei, da volljährige Kinder nicht als Familienangehörige im engeren Sinne gelten. Zudem sei eine vorgängige Registrierung respektive die daktyloskopische Erfassung im zuständigen Staat nicht nötig. Des Weiteren musste das SEM keine vorgängige Garantie gemäss dem Tarakhel Urteil einholen, da dieses explizit für Familien mit Kindern und nicht auf andere Personenkategorien angewendet wird. Das bedeute, dass die Zuständigkeit Italiens für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben sei. Aus dem eingereichten Arztbericht ist ersichtlich, dass «Neyla» an einer Diabetes mellitus leidet und auf Insulin angewiesen sei, was eine intensive medizinische Betreuung notwendig macht. Sollte sich «Neyla» im Ausland unter sozial deutlich schlechteren Bedingungen aufhalten, wäre die sach- und fachgerechte Versorgung nicht mehr gewährleistet. Das BVGer sieht jedoch «Neylas» gesundheitliche Probleme nicht derartig schwer und will von einer Überstellung aus humanitären Gründen nicht absehen. Zudem verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Alle Gründe, die «Neyla» vorbrachte, wurden nicht akzeptiert, so dass einer Wegweisung nichts im Wege stand und das SEM deshalb ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hatte. «Neyla» hatte somit keine andere Wahl als die Schweiz zu verlassen, obwohl ihr Sohn hier als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde und sie bei ihm hätte leben können.
Gemeldet von: Rechtsvertreterin
Quellen: Aktendossier