Type
Cas individuelNuméro
458
Date
Mots clés
demande de réexamen / multiple ; enfance / droit de l'enfant ; motifs d'asile ; renvoi / expulsionDocument
Partager
Trotz drohender Inhaftierung, Folter und unmenschlicher Behandlung – Regimekritiker:innen sollen in ihr Herkunftsland zurückgeführt werden
Im Juni 2017 flohen «Timo» und seine Frau «Nathalie» in die Schweiz und stellten je einen Asylantrag. «Timo» wurde fälschlicherweise in Iran wegen Drogenhandels und Korruption angeklagt. Dem SEM legte er eine Gerichtsvorladung vor, die seine Verfolgung durch das Regime bestätigte. Die beiden Asylgesuche wurden 2019 wegen Unglaubwürdigkeit abgelehnt.
Im Februar 2023 reichten sie ein Wiedererwägungsgesuch ein. «Timo» und «Nathalie» sind in der Schweiz politisch aktiv, und organisierten Demonstrationen gegen das Regime in Iran. Über die Demonstrationen wurde in Zeitungen und im nationalen schweizerischen Fernsehen Bericht erstattet. In Foto- und Videoaufnahmen waren die Gesichter von «Timo», «Nathalie» und ihren beiden Kindern klar erkennbar. Bei einer Rückkehr in den Iran müssten die beiden mit Strafen, wie beispielsweise Geldstrafen, Inhaftierungen, schweren körperlichen Misshandlungen und Folter rechnen.
Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch im September 2023 ab und argumentierte, dass «Timo» und seine Frau «Nathalie» erst nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs politisch aktiv wurden und sie nicht als ernsthafte Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden könnten. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht wiederum abgelehnt.
Personen: «Timo» (1982) & «Nathalie» (1983)
Herkunftsland: Iran
Aufenthaltsstatus: Asylsuchende (N)
Fall 458/09.07.2024: Im Juni 2017 flohen «Timo» und seine Frau «Nathalie» in die Schweiz und stellten je einen Asylantrag. «Timo» wurde fälschlicherweise in Iran wegen Drogenhandels und Korruption angeklagt. Dem SEM legte er eine Gerichtsvorladung vor, die seine Verfolgung durch das Regime bestätigte. Die beiden Asylgesuche wurden 2019 wegen Unglaubwürdigkeit abgelehnt.
Im Februar 2023 reichten sie ein Wiedererwägungsgesuch ein. «Timo» und «Nathalie» sind in der Schweiz politisch aktiv, und organisierten Demonstrationen gegen das Regime in Iran. Über die Demonstrationen wurde in Zeitungen und im nationalen schweizerischen Fernsehen Bericht erstattet. In Foto- und Videoaufnahmen waren die Gesichter von «Timo», «Nathalie» und ihren beiden Kindern klar erkennbar. Bei einer Rückkehr in den Iran müssten die beiden mit Strafen, wie beispielsweise Geldstrafen, Inhaftierungen, schweren körperlichen Misshandlungen und Folter rechnen.
Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch im September 2023 ab und argumentierte, dass «Timo» und seine Frau «Nathalie» erst nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs politisch aktiv wurden und sie nicht als ernsthafte Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden könnten. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht wiederum abgelehnt.
Schlüsselbegriffe: Verbot der Folter (Art. 3 EMRK und Art. 3 Abs. 1 FoK), Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG), Unzulässigkeit einer Rückführung (Art. 83 Abs. 3 AIG), Unzumutbarkeit einer Rückführung (Art. 83 Abs. 4 AIG), Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 KRK), Ungenügende Sachverhaltsabklärung (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG)
Ungenügende Sachverhaltsabklärung der Asylgründe:
- Bei einer Rückkehr in den Iran droht «Timo» ein Strafverfahren. Folter, Todesstrafe und unmenschliche Behandlung sind im Iran zu erwarten – was eine Wegweisung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 3 Abs. 1 FoK als unzulässig qualifiziert. Das SEM äusserte sich hingegen nicht zur aktuellen Menschenrechtslage im Iran und stellte diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig fest.Das SEM hält weiter in Bezug auf «Nathalie» fest, dass sie wegen der Ablehnung des Kopftuchtragens keine individuelle und gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten habe.
- «Nathalie» sei nicht mehr als andere Frauen von diesen Vorschriften betroffen. Das SEM verkennt dabei, dass politisch aktive Frauen im Iran extrem von der Repressionskampagne der Behörden betroffen sind. Sie werden täglich belästigt, verhaftet, gefoltert und getötet. Junge Frauen, die sich ohne Kopftuch zeigen, und politisch aktiv sind, sind deshalb besonders gefährdet.
- Aufgrund ihrer Sorgfaltspflichten nach Art. 2 Bst. d und e CEDAW müssen staatliche Behörden Gewalt von Privatpersonen, die Diskriminierung von Frauen verhindern und potenzielle Opfer schützen. Zu den Konsequenzen des Nichttragens und den damit einhergehenden Gefährdungen für die betroffenen Frauen äusserte sich das SEM nicht. Es stellte somit den Sachverhalt unvollständig fest
Ungenügende Sachverhaltsabklärung zu den subjektiven Nachfluchtgründe (Demonstrationen der Diaspora):
- Subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG sind Asylgründe, die erst mit oder nach der Ausreise entstanden sind. «Timo» und «Nathalie» sind politisch aktiv und auf mehreren von Schweizer Medien veröffentlichten Videos und Fotos, die sie bei Protesten zeigen, deutlich zu erkennen. Die politischen Aktivitäten könnten bei einer Rückkehr zu einer Verfolgung durch die iranischen Behörden führen.
- Das SEM argumentiert, dass die Behörden in Iran zwischen Personen, die sich wirklich politisch engagieren und dem Regime kritisch gegenüberstehen, und Personen, die erst nach Erhalt eines negativen Asylentscheids mit ihren politischen Aktivitäten beginnen, unterscheiden. Es verkennt aber, dass «Timo» und «Nathalie» begannen, sich nach der Tötung von Mahsa Amini im September 2022 an Protesten gegen das Regime zu beteiligen, sobald die politische und menschrechtliche Lage im Iran eskalierte. Die Behauptung, ihre politische Tätigkeit habe nach der Ablehnung des Asylantrags begonnen, ist daher nicht nachvollziehbar, da es offensichtlich ist, dass sie auf schwerste Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung im Iran reagiert hatten.
- Des Weiteren bringt das SEM vor, dass «Nathalie» und «Timo» auf den Bildern lediglich als zwei Personen unter vielen erscheinen und nicht gut erkennbar seien. Es ist unverständlich, wie eine solche pauschale Analyse vorgenommen werden kann, dass den beiden keine Gefahr droht, obwohl sie dieselben Handlungen begangen haben, die Tausende von Menschen im Iran in den Tod, in die Folter und ins Gefängnis geführt haben.
Ungenügende Sachverhaltsabklärung Gesundheit:
- Im Januar 2023 wurde bei «Timo» eine («…Krankheit») diagnostiziert, die ihn daran hinderte über die traumatischen Gegebenheiten seiner Fluchtgründe zu berichten. Der Asylentscheid des SEM vom 4. März 2019 ist dementsprechend an die neuen Gegebenheiten anzupassen. In der Schweizer Rechtsprechung wird anerkannt, dass der (psychische) Gesundheitszustand (insb. das Vorliegen jener («…Krankheit»)) einen Einfluss auf das Aussageverhalten haben kann. Dies hätte bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung berücksichtigt werden müssen (D‒5781/2012 vom 8. Mai 2015, E. 7.2.2).
- «Timo» weist zusätzlich in mehrere Protokolle darauf hin, dass er aufgrund einer («…Krankheit») im Koma gelegen habe, und immer noch Kopf- und Gedächtnisprobleme habe und dass er deshalb bestimmte Tatsachen durcheinandergebracht habe.
- Das SEM schreibt aber, dass keine nachvollziehbaren Gründe vorliegen würden, welche «Timos» langes Schweigen über jene Ereignisse erklären würden.
- «Timo» benötigt aufgrund der («…Krankheit») immer noch regelmässige medizinische Behandlung. Eine angemessene medizinische Versorgung und psychologische Betreuung können im Iran aktuell nicht gewährleistet werden. Ein völliger Abbruch aller in der Schweiz getroffenen Therapien würde mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben des Beschwerdeführers gefährden.
- Ausserdem leidet «Nathalie» an einer («…Krankheit»), welche im Iran mit grosser Wahrscheinlichkeit auch nicht angemessen behandelt werden kann.
Ungenügende Berücksichtigung des Kindeswohls:
- Das SEM bringt vor, dass aufgrund des noch jungen Alters der Kinder (sieben und zwei Jahre alt zum Zeitpunkt der Beschwerde) diese noch stark an die Eltern gebunden sind. Trotz Schulbesuches in der Schweiz würde eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zu keiner Entwurzelung der Kinder führen.
- Das SEM hat ausser Acht gelassen, dass die einzige Familie, die die Kinder je gekannt haben, sich derzeit in der Schweiz befindet. Ihre Grosseltern und Onkel, Menschen, die in ihrem Leben von grundlegender Bedeutung sind und zu denen sie eine sehr starke Bindung haben, befinden sich in der Schweiz, Die Kinder würden aus ihrer Familie und dem einzigen Umfeld, das sie je gekannt haben, entwurzelt werden. Eine Rückkehr wäre daher unzumutbar, mit dem Kindeswohl unvereinbar und würde einen Verstoss gegen Art. 3 KRK darstellen.
07.06.2017: Asylantrag in der Schweiz gestellt
04.03.2019: Asylgesuche abgelehnt
04.04.2019: Einsprache gegen Asylentscheid
23.12.2019: Nach Neubeurteilung Asylgesuch abgelehnt
05.10.2022: BVGer Entscheid: Einsprache abgelehnt
10.02.2023: Wiedererwägungsgesuch eingereicht
14.09.2023: Wiedererwägungsgesuch abgelehnt
15.10.2023: Beschwerde gegen Ablehnung Wiedererwägungsgesuch
05.03.2024 BVGer Entscheid: Beschwerde abgelehnt
Im Juni 2017 flüchteten «Timo» und seine Frau «Nathalie» in die Schweiz und stellten je einen Asylantrag. Beide lehnte das SEM nach einer Neubeurteilung im Dezember 2019 wegen Unglaubwürdigkeit der Asylgründe ab. Auch eine Beschwerde lehnte das BVGer im Oktober 2022 ab. «Timo» und «Nathalie» reichten dann im Februar 2023 ein Asylwiedererwägungsgesuch ein.
«Timo» wurde im Iran fälschlicherweise wegen angeblichem Drogenhandel und Korruption angeklagt. Im Iran ist es gängige Praxis, eine unschuldige Person, die einer Minderheit angehört, vor Gericht zu stellen, um die Macht der Regierung zu verdeutlichen. Die Verfolgung der Behörden konnte er mit einer Gerichtsvorladung vom November 2018 beweisen. Im Iran sind körperliche Strafen, zum Beispiel Auspeitschung oder sogar die Todesstrafe, für Drogendelikte nicht ungewöhnlich. Zudem ist eine wirksame Verteidigung im Iran nicht gewährleistet und es gibt keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Die Gerichtsvorladung bestätigt daher, dass «Timo» durch das herrschende Regime besonders gefährdet ist und dass er bei einer Rückführung ernster Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wird. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ist also gegeben. Ausserdem besteht für «Timo» eine reale Gefahr von unmenschlicher Behandlung nach Art. 3 EMRK und Art. 3 Abs. 1 FoK bei einer Rückführung. Eine solche würde also gegen das Non-Refoulement Gebot verstossen und wäre somit unzulässig.
Die Sachlage für «Timo» und «Nathalie» hatte sich seit dem ersten Asylgesuch zudem erheblich geändert. Im Zusammenhang mit politischen Unruhen im Iran sind «Timo» und «Nathalie» in der Schweiz politisch aktiv geworden. Sie organisierte und nahmen an Demonstrationen gegen das Regime in Iran teil. Die Demonstrationen führten zu Berichterstattungen in Zeitungen und im nationalen Schweizer Fernsehen. In dazugehörigen Foto- und Videoaufnahmen waren die Gesichter von «Timo», «Nathalie» und ihren beiden Kindern klar erkennenbar. Nicht nur Menschen im Iran, sondern auch im Ausland lebende Staatsbürger:innen müssen für ihre öffentliche Kritik am Regime Vergeltungsmassnahmen fürchten. Überwachungsdienste des Irans sind auch in der Schweiz aktiv und überwachen Regimekritiker:innen intensiv (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, sowie die Urteile des BVGer E-5292/2014; D-5947/2019 vom 21. Juli 2021 E. 6.4; BVGer D-5628/2020 vom 3. November 2022, E. 6.3.1). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-6818/2018 vom 18. Januar 2022 anerkannt, dass Personen, die sich in sozialen Medien regimekritisch äussern, im Iran oft massiven Repressalien unterworfen sind. Zahlreiche Personen, die sich im Internet und auf sozialen Medien u.a. über Facebook äusserten, wurden willkürlich verhaftet und unverhältnismässig streng bestraft. Solche Strafen können unter anderem Geldstrafen, Inhaftierung, schwere körperliche Misshandlungen und Folter bedeuten. Es muss damit gerechnet werden, dass «Timo» und «Nathalie» den Überwachungsbehörden insbesondere aufgrund der Demonstrationen und der damit verbundenen Medienaufmerksamkeit, aufgefallen sind. Die Wegweisung würde sie dem Risiko aussetzen, die gleiche Behandlung zu erleiden wie viele Regimekritiker:innen vor ihnen. Eine Rückkehr bringt eine direkte und konkrete Gefährdung von Leib und Leben mit sich. Sie würde also gegen das Non-Refoulement Gebot und gegen Art. 3 EMRK und Art. 3 Abs. 1 FoK verstossen und wäre somit auch gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig.
Zudem nahm «Nathalie» seit ihrer Ankunft in der Schweiz ihr Kopftuch ab. Dies gilt im Iran als Widerstandssymbol und führt dazu, dass sie im Visier des Regimes ist. In ihrem Herkunftsstaat werden Frauen, die kein Kopftuch tragen verprügelt und inhaftiert. Im Iran besteht für «Nathalie» deswegen eine konkrete Bedrohung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt und von den Behörden verfolgt zu werden. Aufgrund ihrer Sorgfaltspflichten nach Art. 2 lit. d und e CEDAW müssen staatliche Behörden Gewalt von Privatpersonen, die Diskriminierung von Frauen verhindern und potenzielle Opfer schützen. Ferner darf der Aufenthaltsstaat Mädchen und Frauen, denen im Zielstaat ein reelles, persönliches und voraussehbares Risiko von schwerwiegenden Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt droht, nicht ausschaffen (CEDAW, Allgemeine Empfehlungen Nr. 32, 2014, Ziff. 21 und 22; SFH, Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, 3. Auflage, Bern 2021, S. 463).
«Timo» leidet seit 2012 an («…Krankheit») und benötigt dringend regelmässige medizinische und psychologische Behandlung und Betreuung. Ein Abbruch aller in der Schweiz getroffenen Therapien würde mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben «Timos» gefährden. «Nathalie» leidet an einer («…Krankheit») und ist dringend auf die nötige Behandlung angewiesen. Die Gesundheitsversorgung im Iran ist nicht sichergestellt. Es herrscht ein Mangel an Medikamenten und «Timo» und «Nathalie» hätten ohne Krankenversicherung vor Ort keinen Zugang zu der von ihnen benötigten Behandlung. Asylsuchende dürfen nicht in ein Land ausgewiesen werden, in dem sie aufgrund einer medizinischen Notlage konkret gefährdet sind. Eine Rückführung in den Iran wäre für «Timo» und «Nathalie» gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar.
Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch im September 2023 ab. Den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die exilpolitische Betätigung vieler Staatsangehörigen nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunehme oder überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt einsetze. Die Behörden seien in der Lage, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritiker:innen und den regimekritischen Aktivitäten von Staatsangehörigen im westlichen Ausland, die sich durch diese Aktivitäten im Gastland ein Aufenthaltsrecht erhoffen würden, zu unterscheiden und ihr Engagement zu interpretieren. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die beiden in die Kategorie der Personen fallen könnten, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktion als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner:innen und somit als Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden könnten. Sie seien auf den Medienbildern lediglich als eine Person unter vielen und zudem häufig nicht gut erkennbar. Zudem unterscheide sich die frauenrechtliche Situation «Nathalies» nicht von derjenigen aller anderen Frauen im Iran. Die Kleidungsvorschriften und der Zwang zum Kopftuchtragen seien für Frauen, die diese Art der Kleidung ablehnen, zweifellos belastend. Es handle sich dabei laut SEM allerdings nicht um einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes. Die Beschwerde gegen das abgelehnte Wiedererwägungsgesuch lehnte das Bundesverwaltungsgericht ab.
Gemeldet von: Betroffene Person
Quellen: Aktendossier