«Dawit» aus Georgien stellt bei der Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch. Auf dieses wird nicht eingetreten, da Deutschland für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist (Nichteintretensentscheid). Er wird in der Folge nach Deutschland weggewiesen. Vor seiner Ausschaffung nach Deutschland wird er für 19 Tage in Dublin-Haft genommen, mit der Begründung, dass er untertauchen könnte. Er habe sich nicht, wie vorgeschrieben, durchgehend im Bundesasylzentrum aufgehalten und sei nicht innerhalb der angeordneten Ausreisefrist aus der Schweiz ausgereist.
Die Rechtsvertretung von «Dawit» lässt die Haft später beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) überprüfen. Es gebe nämlich keine Hinweise darauf, dass «Dawit» den Wegweisungsentscheid erhalten hätte und sich gegen eine Rückführung gewehrt hätte. Im Gegenteil habe er beim Ausreisegespräch pflichtbewusst alle Fragen beantwortet und die Behörden darüber informiert, dass sich sein Pass bei der Polizei in Deutschland befinde. Er habe somit weder versucht, seine Identität zu verschleiern, noch den Rückführungsprozess nach Deutschland zu verhindern. Zudem habe er keine Möglichkeit erhalten, selbstständig auszureisen. Dieses Vorgehen widerspreche dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie den diesbezüglichen Pflichten aus der Dublin-III-Verordnung, welche explizit und zwingend einer freiwilligen Rückkehr den Vorrang einräumen.
Das angerufene Zwangsmassnahmengericht (ZMG) hält in seinem Entscheid fest, dass sich aus den Akten tatsächlich nicht ergibt, dass «Dawit» der Nichteintretensentscheid und damit auch die Wegweisungsverfügung ausgehändigt und in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt wurden. Insofern könne die Wegweisungsverfügung nicht Anlass für sein Untertauchen gewesen sein und «Dawit» könne somit auch nicht die Absicht gehabt haben, sich seiner Wegweisung zu entziehen. Die beweisrechtlichen Nachteile seien den Behörden anzulasten, denn das Ziel der Dokumentation sei es, Informationen gezielt auffindbar zu machen.
Zudem sei «Dawit» im Ausreisegespräch von den Behörden mitgeteilt worden, dass seine Rechtsvertretung ihm den Nichteintretensentscheid des SEM bereits eröffnet habe. Auch dies sei nicht nachvollziehbar, denn in dem betreffenden Entscheid werde ausdrücklich festgehalten, dass «Dawit» damals noch keine Rechtsvertretung mandatiert hatte. Das Gericht folgert, dass kein gültiger Haftgrund erkennbar und die Haft demnach rechtswidrig war. «Dawit» befand sich demzufolge 19 Tage zu Unrecht in Haft.
Gemeldet von: AsyLex
Quelle: Urteil