Type
Cas individuelNuméro
453
Date
Mots clés
Enfance / Droit de l'enfant ; motifs d'asile ; santéDocument
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Negativer Asylentscheid für Kriegsdienstverweigerer und seinen schwer kranken Sohn
Im Dezember 2022 reichte Noah in der Schweiz ein Asylgesuch ein, nachdem er und sein Sohn «Paul» geflohen waren. «Noah» sollte für den Krieg in [Land L.____] zwangsrekrutiert werden. Aufgrund der Kriegsdienstverweigerung drohten ihm nicht nur ein Freiheitsentzug, sondern auch Misshandlungen im Gefängnis. Zudem leidet sein Sohn «Paul» an einer speziellen Erkrankung und ist dringend auf medizinische Behandlung angewiesen. Auch «Paul» könnte bei einer Verbesserung seines Gesundheitszustands eine Zwangsrekrutierung drohen.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte im Mai 2023 das Asylgesuch für beide Gesuchsteller ab. Das SEM stellte fest, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien und schätzte die Rückkehr ins Heimatland in der aktuellen Lage als zumutbar ein. Wegen vermeintlicher Aussichtslosigkeit legte die unentgeltliche Rechtsvertretung ihr Mandat nieder und sah von einer Beschwerde ab.
Ein privater Anwalt übernahm den Fall und legte Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid ein. Der Beschwerde waren neue Beweismittel und Berichte beigelegt, welche sowohl die Fluchtgründe als auch die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Rückkehr bestätigen. «Noah» und «Paul» erfüllen klar die Flüchtlingseigenschaft und eine Wegweisung wäre unzulässig und unzumutbar.
Die Beschwerde ist (Stand 28.11.2023) noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
Personen: «Noah» (1986), «Paul» (2007)
Herkunftsland: anonymisiert
Aufenthaltsstatus: Asylsuchende (N)
Fall 453/28.11.2023: Im Dezember 2022 reichte Noah in der Schweiz ein Asylgesuch ein, nachdem er und sein Sohn «Paul» geflohen waren. «Noah» sollte für den Krieg in [Land L.] zwangsrekrutiert werden. Aufgrund der Kriegsdienstverweigerung drohten ihm nicht nur ein Freiheitsentzug, sondern auch Misshandlungen im Gefängnis. Zudem leidet sein Sohn «Paul» an einer speziellen Erkrankung und ist dringend auf medizinische Behandlung angewiesen. Auch «Paul» könnte bei einer Verbesserung seines Gesundheitszustands eine Zwangsrekrutierung drohen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte im Mai 2023 das Asylgesuch für beide Gesuchsteller ab. Das SEM stellte fest, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien und schätzte die Rückkehr ins Heimatland in der aktuellen Lage als zumutbar ein. Wegen vermeintlicher Aussichtslosigkeit legte die unentgeltliche Rechtsvertretung ihr Mandat nieder und sah von einer Beschwerde ab. Ein privater Anwalt übernahm den Fall und legte Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid ein. Der Beschwerde waren neue Beweismittel und Berichte beigelegt, welche sowohl die Fluchtgründe als auch die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Rückkehr bestätigen. «Noah» und «Paul» erfüllen klar die Flüchtlingseigenschaft und eine Wegweisung wäre unzulässig und unzumutbar. Die Beschwerde ist (Stand 28.11.2023) noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
Schlüsselbegriffe: Flüchtlingsbegriff (Art. 3 AsylG), Rückschiebungsverbot (Art. 5 AsylG), Glaubhaftigkeit der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG), Feststellung des medizinischen Sachverhalts (Art. 26a AsylG), Wegweisung und vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG), Subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG), Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration (Art. 93 AsylG), Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG), Verbot der Folter (Art. 3 EMRK), Berücksichtigung des Kindeswohls (Art. 3 Kinderrechtskonvention), völkerrechtliches Abschiebungsverbot (Art. 3 CAT)
- Glaubhaftigkeit im Asylverfahren: Die Aussagen der Gesuchsteller werden vom SEM als unglaubhaft und widersprüchlich erachtet. Gemäss dem privaten Rechtsvertreter können die Aussagen der beiden Gesuchsteller aber auch so ausgelegt werden, dass sie nicht widersprüchlich sind. Es ist auch fraglich, dass die Aussagen als unglaubhaft eingestuft werden, nur weil noch keine schriftliche Vorladung für den Kriegsdienst vorliegt.
- Ungenügende Sachverhaltsabklärung durch das SEM: Es wäre dem SEM auch möglich gewesen, weitere Beweismittel und Länderberichte einzuholen und die Situation in [Land L.__] rund um die Folgen der Kriegsdienstverweigerung besser abzuklären. Zudem unterliess das SEM es, den medizinischen Sachverhalt und insbesondere die möglichen Folgen eines Behandlungsunterbruches genauer abzuklären und zu überprüfen, ob eine medizinische Behandlung des Sohnes «Paul» in Anbetracht der Dienstverweigerung von «Noah» von den örtlichen Behörden überhaupt erlaubt würde. Verbot der Folter gemäss Art. 3 EMRK und Art. 3 CAT: Bei einer Rückreise ins Heimatland drohen «Noah» Folter und unmenschliche Behandlung im Gefängnis. Eine Rückführung wäre also unzulässig und unzumutbar.
- Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Kinderrechtskonvention: «Paul» wurde erst kürzlich in der Schweiz operiert und ist nun auf ein stabiles Umfeld angewiesen, damit ein psychischer Zusammenbruch verhindert werden kann. Die unzureichende Klärung des medizinischen Sachverhalts durch das SEM wirft ausserdem die Frage auf, ob die Folgen eines Behandlungsunterbruchs und die Durchführbarkeit einer Behandlung im Herkunftsland im Rahmen der Kinderrechtskonvention angemessen berücksichtigt wurden.
- Zumutbarkeit der Rückkehr: Die Rückkehr ist nicht zumutbar, da die medizinische Behandlung des Sohnes im Herkunftsland mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht erfolgen kann. Eine qualitativ hochwertige Behandlung ist nicht möglich, kaum finanzierbar und könnte aufgrund «Noahs» Kriegsdienstverweigerung möglicherweise ganz verweigert werden. Zudem besteht eine akute Gefahr, dass «Noah» bei einer Rückkehr sowohl eine Gefängnisstrafe, als auch unmenschliche Behandlungen und Misshandlungen im Freiheitsentzug drohen. Es ist daher sehr fraglich, ob die Rückkehr der beiden zulässig, respektive zumutbar ist.
14.12.2022: Asylgesuch eingereicht
24.03.2023: Anhörung 1
21.04.2023: Anhörung 2
04.05.2023: Negativer Asylentscheid des SEM für «Noah» und «Paul»
01.06.2023: Beschwerde an Bundesverwaltungsgericht
22.09.2023: Bitte des Anwalts an das Bundesverwaltungsgericht, einen weiteren Bericht der Psychiaterin abzuwarten
«Noah» wuchs in [Land L.] auf, wo er den Grossteil seines Lebens verbrachte. Nach einem Studium der wirtschaftswissenschaften und Steuerwesen, arbeitete er während anderthalb Jahren bei einer Steuerbehörde. «Noah» weigerte sich, Teil des korrupten Systems in der Steuerbehörde zu sein, weshalb er kündigte.
«Noahs» Sohn «Paul» ist schwer krank. Da die staatlichen Kliniken, die nötigen Behandlungen für «Paul» nicht bereitstellen können, sah sich «Noah» gezwungen, einen grossen Teil seines Besitzes zu verkaufen, um seinem Sohn eine enorm kostspielige Behandlung in einer Privatklinik in einer Grossstadt zu ermöglichen. Zu zweit zogen sie daher nach [Stadt S.], mieteten dort eine Wohnung und nahmen die Behandlung des Sohnes auf. Im Oktober 2022 erschienen Polizisten in der Wohnung der beiden und wollten «Noah» mitnehmen, um ihn für den Krieg zu rekrutieren. Dieser war zu diesem Zeitpunkt glücklicherweise nicht zuhause und es gelang «Timur» sie abzuwimmeln. Nach diesem Ereignis sind «Noah» und sein Sohn – in der Hoffnung dort in Ruhe gelassen zu werden – in eine andere Wohnung umgezogen; jedoch ohne Erfolg. Nur einen Monat später wiederholte sich der Vorgang auch in der zweiten Wohnung. Erneut war «Noah» nicht vor Ort, sondern nur sein Sohn.
«Noah» entschied sich dagegen, in einem völkerrechtswidrigen Krieg, andere (unschuldige) Menschen zu töten. Die Kriegsdienstverweigerung kann in [Land L.] aber zu schlimmen Konsequenzen führen, wie etwa dem Freiheitsentzug im Gefängnis, wo man mit grosser Wahrscheinlichkeit gefoltert oder misshandelt wird. Aus Angst rekrutiert zu werden oder den Folgen der Kriegsdienstverweigerung zu erliegen, reisten «Noah» und sein Sohn «Paul» aus und flüchteten in die Schweiz. «Pauls» medizinische Behandlung wurde dann in der Schweiz fortgeführt. Nach ihrer Flucht wurde «Noahs» Mutter, die immer noch in [Land L.] lebt, ebenfalls von den Behörden aufgesucht. Die Behörden teilten ihr mit, auf der Suche nach «Noah» zu sein, um ihn für den Krieg zu rekrutieren. Schliesslich wurde er auch formell mittels einer schriftlichen Vorladung für die Rekrutierung gesucht. Dabei ist anzumerken, dass diese schriftliche Vorladung erst nach dem Entscheid des SEM vorlag. Auch der erkrankte Sohn «Paul» könnte bald zwangsrekrutiert werden, sobald er volljährig ist und sich sein gesundheitlicher Zustand verbessert. Eine Rückkehr nach [Land L.__] ist für «Noah» unvorstellbar, da man ihn und seinen Sohn bereits am Flughafen abfangen würde. Darüberhinaus muss «Timur» seine medizinische Behandlung in der Schweiz zu Ende führen. Die beiden reichten daher im Dezember 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz ein.
Dieses wurde anfangs Mai 2023 für beide Gesuchsteller abgelehnt. Das SEM begründet den Entscheid damit, dass «Noah» und «Paul» die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen weil «Noahs» Aussagen nicht glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG seien und nicht genügend Beweismittel vorliegen würden. Zudem sei eine Rückkehr nach [Land L.] zumutbar.
Das SEM führte aus, dass sich «Noahs» Aussagen mit «Pauls» Aussagen widersprechen würden. «Paul» habe ausgesagt, dass er als kranke Person nicht in den Kriegsdienst einberufen werden würde und dass er und sein Vater [Land L.] nur wegen «Noah» verlassen hätten. «Noah» habe aber gesagt, dass es möglich sei, dass auch sein Sohn zwangsrekrutiert werde, da er nun kein Kind mehr sei und sich seine Gesundheit verbessern könne. Das SEM fasste dies als zwei sich widersprechende Aussagen auf. Das SEM anerkennt zwar, dass Personen aus [Land L.] zwangsweise in den Krieg geschickt werden, empfindet es aber als unglaubwürdig, dass dies auch bei «Noah» der Fall sei, da die Mobilmachung durch die Behörden normalerweise nicht durch Hausrazzien oder mündliche Vorladungen geschehen würden. Ausserdem sei es unglaubwürdig, dass es den Behörden gelungen sein soll, «Noah» innert wenigen Wochen in [Stadt S.] ausfindig zu machen. Dies vor allem, weil er dort gar nicht erst gesucht worden sei, da er sich dort nur für eine kurze und begrenzte Zeit aufhielt. Es sei auch nicht plausibel, dass «Noah» bei den beiden Besuchen der Behörden nicht zu Hause gewesen sein soll. Wenn es den ihnen möglich war, «Noah» in [Stadt S.] zu lokalisieren, hätten sie nämlich auch herausfinden können, um welche Uhrzeit er zu Hause ist. Das SEM ging somit nicht davon aus, dass «Noah» eine Gefahr von den Behörden von [Land L.] zu befürchten habe. Somit liege keine begründete Furcht gemäss Art. 3 AsylG vor, da die Fluchtgründe nicht gemäss Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht wurden.
Da keine begründete Furcht vorliege und «Noah» und «Paul» folglich nicht an ihrem Leib, Leben oder in ihrer Freiheit gefährdet seien, liege weder ein Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vor, noch seien Anhaltspunkte für eine Bedrohung von Folter gemäss Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Vollzug der Rückkehr nach [Land L.] sei daher zulässig gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG.
Ausserdem ist das SEM der Meinung, dass auch der Wegweisungsvollzug gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG zulässig und zumutbar sei. Die Sicherheitslage in [Land L.] habe sich in den letzten Jahren verbessert, und es seien keine Anzeichen für eine allgemeine Gewalt, eine humanitäre Krise oder wahllose Personenkontrollen durch das Militär oder die Sicherheitskräfte ersichtlich. Zudem sei die medizinische Grundversorgung gewährleistet. Das SEM ergänzt, dass «Noah» und «Paul» sich, wenn gewünscht, auch in einem anderen Teil in [Land L.] niederlassen könnten. Darüber hinaus sieht das SEM keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, schliesslich sei «Noah» ein junger studierter Mann mit viel Arbeitserfahrung, der sich nicht in einer finanziellen Notsituation befinde und dessen Ehefrau und Mutter immer noch in [L.] wohnhaft seien. Dass er mit seinem Sohn nach [Stadt S.] ziehen konnte, um diesen in einer Privatklinik behandeln zu lassen, deute darauf hin, dass sich «Paul» auch in Zukunft erneut in [Stadt S.] behandelt werden könne. Es sei «Paul» zudem möglich, für die Rückreise medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG zu beantragen.
Abschliessend stellt das SEM fest, dass der Vollzug der Wegweisung technisch und praktisch durchführbar und somit auch gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG möglich sei.
«Noahs» unentgeltliche Rechtsvertretung legte wegen Aussichtslosigkeit das Mandat nieder und sah von einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ab. Die Rechtsvertretung vertrat die Ansicht, dass das SEM zwar nicht genügend auf den medizinischen Sachverhalt des Sohnes eingegangen sei, «Noah» jedoch selbst betont habe, dass eine medizinische Behandlung von «Paul» auch in [Stadt S.] möglich wäre. Die unentgeltliche Rechtsvertretung stufte «Noahs» Aussagen ebenfalls als aussichtlos ein und stellt schliesslich fest, dass er/sie zudem auch keine Kenntnis der neuen Beweismittel gehabt habe.
Nachdem die Rechtsvertretung ihr Mandat niedergelegt hatte, reichte ein privater Rechtsanwalt anfangs Juni 2023 für «Noah» und «Paul» eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Darin forderte er, dass die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben sei und «Noah» und «Paul» als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl gewährt wird.
Der Rechtsanwalt machte zudem geltend, dass die Wegweisung nach [Land L.] unzulässig und unzumutbar wäre. Es sei deswegen eventualiter (mindestens) eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Rechtsanwalt macht weiter geltend, dass sich die «Noahs» und «Pauls» Aussagen nicht widersprechen würden. Beide seien sich einig, dass auch «Paul» mit einer Rekrutierung rechnen müsse, vorausgesetzt aber, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert. Ausserdem sei es unsorgfältig, «Noahs» Aussagen als unplausibel zu erklären, da es in [Land L.] in der Tat sehr wahrscheinlich sei, dass er aufgrund der Ausreise, dem Geheimdienst gemeldet wurde und gesucht wird. «Noah» und «Paul» sei es daher nicht möglich, sich unbemerkt für eine medizinische Behandlung in eine Privatklinik in [Stadt S.] zu begeben und es sei plausibel, dass der Geheimdienst sofort die Autoritäten in [Land L.] und deren Leute informiere.
Die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe gemäss Art. 7 AsylG konnten in der Beschwerde mit zwei neuen Beweismitteln unterstrichen werden. Einerseits lag nun eine Vorladung zum Kriegsdienst in schriftlicher Form vor und andererseits äusserte sich eine vertrauenswürdige Menschenrechtsorganisation zum Einzelfall von «Noah» in Form eines Berichts. Dieser bestätigt, dass die Familie von «Noah», wenn sie abgeschoben werden, den Sicherheitskräften von [Land L.] ausgeliefert würde. Die Behörden würden im besten Fall «Noah» sofort und später auch «Paul» in ein Militäreinsatzgebiet schicken. Im schlimmsten Fall könnten sie ins Gefängnis kommen oder verschwinden. Die Organisation führt aus, dass Personen, die von denSicherheitskräften einmal ins Visier genommen wurden, dann für den Rest ihres Lebens zu einem Objekt intensiver Beobachtung werden und jederzeit eines Verbrechens verdächtigt werden könnten.
Der Rechtsanwalt führt aus, dass «Noah» bei den Behörden ohnehin bereits negativ aufgefallen sei, da er seine Arbeit bei der Steuerbehörde gekündigt habe, weil er nicht Teil der dortigen korrupten Praktiken sein wollte. Ausserdem sei er gemäss Art. 3 Abs. 1-2 AsylG wegen seiner „Rasse“1 (Muslim), Religion (Muslim), Nationalität [Land L.] und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (wehrfähiger Mann aus [Land L.]), wegen seiner politischen Anschauung (gegen Korruption, gegen den Krieg und gegen die Teilnahme an Kriegsverbrechen), an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet. Männliche Muslimen seien generell in [Land L.] verhasst und würden als potentielle Rebellen, Staatsfeinde oder Verräter gelten, wodurch sie im Kriegsdienst besonderen Nachteilen und Risiken ausgesetzt seien. Bei einer Bestrafung würden besonders harte Urteile mit Lagerhaft ausgesprochen und es herrsche ein grosses Folterrisiko. Das wurde so auch von einem Länderbericht von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bestätigt. Die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sei also gegeben. Dabei solle der Sohn in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl miteingeschlossen werden.
Sollte das Asyl nicht gewährt werden, fordert der Rechtsanwalt, dass die Gesuchsteller zumindest aufgrund der subjektiven Nachfluchtgründe als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden. Infolge der Flucht drohen «Noah» bei einer Rückkehr nämlich erhebliche Nachteile. Seine Flucht in die Schweiz würde ihm bei einer Rückkehr in der aktuellen Propaganda als Hochverrat ausgelegt.
Nebst den oben genannten Gründen sei eine Wegweisung ausserdem unzulässig und unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG, Art. 3 EMRK, Art. 3 CAT und Art. 3 Kinderrechtskonvention. Bei einer Rückkehr herrsche ein reales Risiko für Folter und unmenschliche Behandlung. Ausserdem sprechen medizinische Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung. Es bestehe jederzeit die Gefahr, dass sich «Pauls» Gesundheitszustand weiter verschlechtere. Sobald dies der Fall ist, sei der ausschlaggebende Faktor die Zeit, die über Erfolg oder Misserfolg weiterer Behandlungsschritte entscheidet. Bei einer Rückführung bestehe die Gefahr, dass eine notwendige Veränderung von «Pauls» Gesundheitszustands nicht rechtzeitig erkannt wird, was eine akute Gefahr an Leib und Leben für ihn darstellen würde. Ausserdem bestätigt der Bericht des behandelnden Kinderspitals in der Schweiz, als weiterer wichtiger Beweis, die Notwendigkeit der Fortführung der aktuellen Behandlung und der medizinischen Kontrollen. Das Kinderspital hält im Bericht fest, dass bei einer Rückführung zudem ein psychischer Zusammenbruch drohe und die bestehenden Strukturen daher beizubehalten seien. Eine Rückführung würde daher in der jetzigen Situation das Kindeswohl gemäss Art. 3 Kinderrechtskonvention massiv gefährden. Dazu komme laut Rechtsanwalt, dass – entgegen den Aussagen des SEM – eine Behandlung in [Stadt S.] finanziell gar nicht möglich wäre: Das SEM habe nämlich den Fakt ignoriert, dass «Noah» alles habe verkaufen müssen, um die bisherige Behandlung in [Stadt S.] finanzieren zu können. Schlussendlich stellt die SFH in ihrem Gutachten sogar fest, dass die Behörden in [Land L.] die Behandlung in [Stadt S.__] aufgrund der Dienstverweigerung von «Noah» mit Sicherheit gar nicht erst genehmigen würden. Die medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG allein wäre daher unzureichend, da sie zeitlich begrenzt ist. Das SEM solle – wenn es kein Asyl gewähren sollte – zumindest wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Rückkehr nach [Land L.__] gemäss Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 AIG die vorläufige Aufnahme für «Noah» und «Paul» anordnen.
«Noahs» Rechtsanwalt reichte im September 2023 ein Länderexpertise-Bericht der SFH beim Bundesverwaltungsgericht nach und bat darum, den in Aussicht gestellten, zusätzlichen Bericht von «Pauls» Psychiaterin abzuwarten, sollte nicht vorher ein gutheissendes Urteil gefällt werden.
Die Beschwerde ist (Stand 28.11.2023) noch beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
Gemeldet von: Anwalt
Quellen: Aktendossier