Bei seiner Einreise in die Schweiz im November 2021 ist «Karim» im Besitz eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels. Er beantragt eine Aufenthaltsbewilligung für Erwerbstätige aus der EU, was die kantonalen Behörden ablehnen. Sie weisen «Karim» weg, ordnen eine dreimonatige Ausschaffungshaft an und inhaftieren ihn.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Ausschaffungshaft stellt «Karim» ein Asylgesuch. Aufgrund seines spanischen Aufenthaltstitels hätte das nun laufende Asylverfahren in ein Dublin-Verfahren übergeleitet (Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung) und die Ausschaffungshaft in eine auf maximal sieben Wochen befristete Dublin-Haft umgewandelt werden müssen (Ausschliesslichkeit der Dublin-Haft[i]). Das zuständige ZMG wandelt die bestehende Haft allerdings in eine Vorbereitungshaft um, ohne die Haftdauer anzupassen. Weil «Karim» zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtlich vertreten ist, bleibt der Fehler unbemerkt und der Entscheid unangefochten.
Nachdem «Karim» bereits zwei Monate in Haft verbracht hat, wird nicht auf sein Asylgesuch eingetreten und er wird im Rahmen des unterdessen offiziell hängigen Dublin-Verfahrens erneut nach Spanien weggewiesen. Ungeachtet dessen ordnen die Behörden abermals fälschlicherweise eine Ausschaffungshaft an, die vom ZMG bestätigt wird. Nach weiteren 16 Tagen und insgesamt 77 Tagen in Haft wird «Karim» nach Spanien ausgeschafft.
Erst nach seiner Freilassung und mit Unterstützung einer Rechtsvertretung erhebt «Karim» Beschwerde beim Kantonsgericht gegen diese zweite Haftanordnung und bekommt Recht: Es wurde die falsche Haftart verfügt und infolgedessen die falschen Haftvoraussetzungen und Fristvorgaben geprüft. Im Gegensatz zur Ausschaffungshaft erfordert die Dublin-Haft das Vorliegen einer erheblichen Untertauchensgefahr (Art. 76a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AIG, Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO) und war im entsprechenden Verfahrensstadium auf maximal sechs Wochen beschränkt (Art. 76a Abs. 3 Bst. c AIG). Folglich war «Karim» mindestens 20 Tage zu lange inhaftiert. Da die Beschwerde erst nach der Freilassung erfolgte, kann das Gericht nur noch feststellen, dass er durch die rechtswidrige Inhaftierung in seiner persönlichen Freiheit verletzt worden ist.
Da es sich, wie nun vom Gericht festgestellt, um einen Dublin-Fall handelt, hätte Karim ab der ersten Haftprüfung zudem Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung gehabt (siehe Art. 27 Abs. 6 Dublin-III-VO). Karims Rechtsvertretung wird deshalb vom Gericht nachträglich als unentgeltliche Rechtsvertretung eingesetzt.
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Quelle: Urteil
[i] Hugi Yar Thomas, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax Peter/ Rudin Beat/Hugi Yar Thomas/Vetterli Luzia (Hrsg.), Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz – Von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Aufl., Basel 2022