Type
Cas individuelNuméro
32
Date
Mots clés
aide d'urgence ; Enfance / Droit de l'enfant ; Ressources financièresDocument
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Verstoss gegen die Bundesverfassung Art. 12: Bettelexistenz in Folge Nothilfe und die Konvention über die Rechte der Kinder
Eine vierköpfige Familie mit einem Kleinkind und einem schulpflichtigen Kind muss in der Nothilfe mit 504 Franken pro Monat für Essen, Hygiene, Kleider, Kommunikation, Mobilität etc. auskommen. Damit sie über die Runden kommt, ist sie auf Hilfe angewiesen und kommt so in eine Bettelexistenz.
Person/en: «Mohamed» geb. 1964 , «Sahra» geb. 1977, «Maria» geb. 1999 und «Masih» geb.
2006
Aufenthaltsstatus: NEE, Wegweisung
Beschreibung des Falls
Die vierköpfige Familie aus der «Türkei» stellt im 2006 ein Asylgesuch. Nach einem Nichteintretensentscheid auf ihr Asylgesuch und der abgewiesenen Beschwerde werden sie im Februar 2008 in die Nothilfe verwiesen. Die Familie sitzt mit nur 504 Franken für Essen und Hygiene pro Monat, ohne Mittel für Kommunikation und Mobilität, isoliert im kleinen Dorf Azmoos, wo sie kaum Leute kennt. Milch, Früchte und Gemüse, die für eine gesunde Ernährung unerlässlich sind, kann sich die Familie kaum leisten. Freitags hat es in der Regel nur noch Brot, etwas Butter und Käse im Kühlschrank, das bis am Montag reichen muss, wenn sie wieder 126 Franken für die Woche erhält. Die Familie ist in dem kleinen Dorf ohne genügende Mittel vollständig isoliert.
- Die Nothilfe liegt für eine vierköpfige Familie 3.5 mal unter der Existenzsicherung nach den SKOS-Richtlinien und führt zu einer Mangelernährung- und Bettelexistenz, sie verletzt damit die Bundesverfassung Art. 12. Wie rechtfertigt der Staat, dass er öffentliches Interesse an der Einschränkung der ausländischen Bevölkerung höher wertet, als die Bewahrung der Menschenwürde?
- Kinder, die Nothilfe beziehen, leben weit unter den SKOS-Richtlinien und sind darum gegenüber bedürftigen Schweizer Kindern diskriminiert. Die Schweiz hat 1997 das «Übereinkommen über die Rechte des Kindes» ratifiziert. Wie rechtfertigt der Staat diesen Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot?
- Die Ausführung der Nothilfe führt die Familie in eine vollständige Isolation. Das steht im Gegensatz zu den Empfehlungen der SODK, dass bei längerem Aufenthalt die Individualisierung und die Dynamik des existenzbedarfs berücksichtigt werden muss.
2006, 17. Juli Asylgesuch
2008, 14. Januar Nichteintretensentscheid NEE des BFM und angeordnete Wegweisung
2008, 22. Januar Beschwerde gegen den NEE
2008, 28. Januar Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht BVG und Wegweisung
2008, Februar Verweisung in die Nothilfe, in die Gemeinde Wartau, ins Dorf Azmoos.
Eine 4-köpfige Familie mit einem Säugling verlässt die «Türkei» und stellt im Juli 2006 ein Asylgesuch in der Schweiz. Das BFM fällt einen Nichteintretensentscheid, da innert 48-Stunden keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben worden seien und «Mohamed» nicht glaubhaft machen konnte, warum er und seine Familie keine haben. Auch werden «Mohameds» Asylgründe vom BFM nicht geglaubt.
Für die Dauer des Asylverfahrens ist die Familie dem Kt. St.Gallen, in die Gemeinde Wartau, ins kleine Dorf Azmoos gewiesen worden. Sie ist in einer Wohnung untergebracht, die Tochter besucht die 2. Klasse und weist sehr gute Schulleistungen auf, der Bub ist inzwischen zweijährig. Die Beschwerde im Januar 2008 wird vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen und es bekräftigt die Wegweisung.
Die Familie wird im Februar 2008 umgehend in die Nothilfe verwiesen. «Mohamed» ist verzweifelt, er weiss nicht, was tun. Die Familie kann zwar im Haus wohnen bleiben. Die Wohnungsmiete, die Krankenkasse und etwas an die Kommunikationskosten bezahlt die Gemeinde. Die Familie erhält für Essen, Hygiene, Kleider (Zahnpasta, Shampoo, Seife, Pampers etc.) 126 Franken in der Woche, im Monat macht das 504 Franken aus. Zum Vergleich: Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt GBL (ohne Miete und Krankenkasse) beträgt für eine vierköpfige Familie 2054 Franken nach den SKOS-Richtlinien. Die Kosten für die reine Existenzsicherung sind laut SKOS-Richtlinien 85% des GBL d.h. bei einer dreiköpfigen Familie 1745 Franken. Sie erhalten damit 3.5 mal weniger, als für die reine Existenzsicherung nötig ist. «Mohamed» sollte, damit auf sein Asylgesuch eingegangen wird, Dokumente aus seinem Heimatland beschaffen. Allein die telefonischen Kontakte deswegen zu seiner Familie, sind zu teuer. Die Familie ist gläubig und isst nur geschächtetes Fleisch, das ist in Azmoos nicht erhältlich. Für Zugfahrten in Orte, wo solches Fleisch angeboten wird, steht kein Geld zur Verfügung. Die Familie mit ihren zwei Kindern ist in einer schwierigen Situation. Früchte, Gemüse und Milch kann sie sich kaum leisten. Spätestens freitags hat es nur noch Brot und etwas Butter und Käse im Kühlschrank. Erst am Montag erhält die Familie wieder 126 Franken für die Woche. Wenn etwas Spezielles von der Schule anfällt, wie ein kostenpflichtiges Klassenfoto, stellt sich sofort die Frage, wie das zu bezahlen ist. Die Familie ist in dem kleinen Dorf festgenagelt, das wenige Geld reicht nicht um Kontakte ausserhalb des Dorfes zu pflegen. Die Familie ist in Azmoos weitgehend isoliert. Ohne fremde Hilfe kann die Familie nicht überleben, die Kinder können mit 504 Franken im Monat für die 4köpfige Familie nicht vollwertig ernährt werden.
Es gibt bisher keinen Bundesgerichtsentscheid über die angemessene Höhe der Nothilfe für Essen und Hygiene. Der Entscheid nur 126 Franken die Woche für eine vierköpfige Familie zu bezahlen, ist rein willkürlich. Zudem ist im neuen Asylgesetz Absatz 1 festgehalten. «Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, können von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.» (Art.82.1 Asylgesetz) Der Gesetzestext beinhaltet also klar eine Kann- und nicht eine Muss-Formulierung. Es ist also jedem Kanton, bzw. jeder Gemeinde freigestellt, ob sie Asylsuchende mit einem Wegweisungsentscheid nur noch Nothilfe gewähren will oder sie in der Sozialhilfe belassen will. In den Empfehlungen der Sozialdirektorenkonferenz SODK ist festgehalten, dass bei Nothilfeleistungen das Prinzip der Individualisierung d.h. die Dauer des Aufenthaltes und das Verhalten berücksichtigt werden soll. Zudem komme bei längerem Aufenthalt aufgrund der Dynamik des Existenzbedarfes auch elementare Bedürfnisse nach Privatsphäre und sozialer Teilhabe zum tragen. Vom gleichen Prinzip geht auch der BGE 131 I 166 aus. Die Schweiz hat 1997 das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ratifiziert und muss dieses dementsprechend einhalten. Durch die Nothilfe werden einige der Artikel des Übereinkommens verletzt.
Gemeldet von: Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, St. Gallen
Quellen: Aktendossier der Betroffenen, Auskunft der Betroffenen, BGE 131 I 166 ; Bundesverfassung,
Asylgesetz, Empfehlungen der Sozialdirektorenkonferenz vom Mai 2007. Übereinkommen über die Rechte des
Kindes