Trotz positivem Gerichtsurteil – Familienvater wartet nach sieben Jahren weiterhin auf seine zwei Kinder
«Silvan» lebt seit 2013 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Seine Ehefrau und fünf Kinder bleiben im Herkunftsland zurück. Nachdem ein Familiennachzug über das Asylgesetz scheitert, stellt «Silvan» 2020 beim kantonalen Migrationsamt ein neues Gesuch für seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder. 2022 bewilligt das Amt den Nachzug der Ehefrau und der jüngsten Tochter, lehnt jedoch den Nachzug der beiden älteren Kinder wegen angeblich abgelaufener Fristen ab. Im Jahr 2023 stellt das kantonale Verwaltungsgericht fest, dass die Frist falsch berechnet wurde, und weist das Migrationsamt an, auch den Aufenthalt der beiden anderen Kinder zu regeln. Dennoch behandelt das Amt den Fall weiterhin als verspäteten Familiennachzug und ersucht das SEM um Zustimmung, welche verweigert wird. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist seit Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Mehr als sieben Jahre nach seinem ersten Gesuch wartet «Silvan» noch immer auf seine beiden Kinder.
Personen: «Silvan», seine Ehefrau und fünf Kinder (geboren zwischen 1998-2008) Herkunftsland: Sri Lanka Aufenthaltsstatus: Flüchtling, Aufenthaltsbewilligung B
Fall 565 / 31.08.2026 «Silvan» lebt seit 2013 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Seine Ehefrau und fünf Kinder bleiben im Herkunftsland zurück. Nachdem ein Familiennachzug über das Asylgesetz scheitert, stellt «Silvan» 2020 beim kantonalen Migrationsamt ein neues Gesuch für seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder. 2022 bewilligt das Amt den Nachzug der Ehefrau und der jüngsten Tochter, lehnt jedoch den Nachzug der beiden älteren Kinder wegen angeblich abgelaufener Fristen ab. Im Jahr 2023 stellt das kantonale Verwaltungsgericht fest, dass die Frist falsch berechnet wurde, und weist das Migrationsamt an, auch den Aufenthalt der beiden anderen Kinder zu regeln. Dennoch behandelt das Amt den Fall weiterhin als verspäteten Familiennachzug und ersucht das SEM um Zustimmung, welche verweigert wird. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist seit Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Mehr als sieben Jahre nach seinem ersten Gesuch wartet «Silvan» noch immer auf seine beiden Kinder.
09.2020 : Familiennachzugsgesuch gem. Art. 44 AIG beim kantonalen Migrationsamt
07.2022 : Entscheid Migrationsamt: Nachzug teilweise gutgeheissen
08.2022 : Einsprache beim Rechtsdienst
11.2022 : Abweisung Einsprache; Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht
08.2023 : Gutheissung der Beschwerde: Anweisung an Migrationsamt
10.2023 : Migrationsamt ersucht SEM um Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
01.2024 : SEM verweigert Zustimmung
02.2024 : Beschwerde an das BVGer
… Stand August 2026 Verfahren hängig
Das Vorgehen der Migrationsbehörde widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Die Bevölkerung muss sich darauf verlassen können, dass individuelle gerichtliche Entscheide von den Behörden respektiert und umgesetzt werden. Andernfalls leiden die Glaubwürdigkeit staatlichen Handelns und das Vertrauen in den Rechtsstaat.
Wenn eine Verwaltungsbehörde einen gerichtlichen Entscheid ignoriert, untergräbt sie die Gewaltenteilung. Der Behörde stand es offen, den Entscheid anzufechten. Wenn ein rechtskräftiger Entscheid jedoch nicht befolgt wird, macht dies die gerichtliche Kontrolle letztlich wirkungslos und höhlt damit einen wesentlichen Grundsatz der rechtsstaatlichen und demokratischen Ordnung aus.
Schliesslich stellt sich die Frage, ob staatliche Behörden eine moralische und gesellschaftliche Verantwortung dafür tragen, Familiennachzugsverfahren, bei denen die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht unnötig zu verzögern. Eine rasche Familienzusammenführung kann psychische Belastungen reduzieren, die Integration fördern und zur Entlastung des Gesundheits- und Sozialsystems beitragen.
«Silvan» lebt seit 2013 als anerkannter Flüchtling mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz, während sich seine Partnerin und die fünf gemeinsamen Kinder im Herkunftsland befinden. Nach dem das Paar 2019 geheiratet hat, beantragt «Silvan» noch im selben Jahr beim SEM den Familiennachzug seiner Ehefrau und der drei noch minderjährigen Kinder nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Ein Nachzug der beiden erwachsenen Kinder ist zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Doch auch der Nachzug der übrigen Familie wird vom SEM abgelehnt, da die Ehe erst nach der Flucht geschlossen und die Familie damit nicht durch die Flucht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG getrennt wurde.
Dank seiner Aufenthaltsbewilligung B kann Silvan aber auch einen Familiennachzug über Art. 44 AIG beim kantonalen Migrationsamt beantragen, was er im September 2020 tut. Dieses Verfahren sieht jedoch strengere rechtliche Kriterien – etwa in Bezug auf die Sozialhilfeunabhängigkeit und die Wohnverhältnisse – vor und ist mit verfahrensrechtlichen Hürden verbunden. So verlangt das kantonale Migrationsamt von «Silvan» nun den Bezug einer grösseren Wohnung und einen Kostenvorschuss für einen Vaterschaftstest. Beiden Anforderungen kommt er nach. Nach knapp einem Jahr liegt die Bestätigung der Vaterschaft vor.
Ein weiteres Jahr vergeht, bis das Migrationsamt im Juli 2022 schliesslich den Familiennachzug für die Ehefrau und die jüngste Tochter genehmigt. Den Nachzug der beiden älteren Kinder lehnt es jedoch mit der Begründung ab, dass die Nachzugsfrist abgelaufen sei (siehe Art. 47 AIG). Gegen diesen Entscheid erhebt «Silvan» Beschwerde, die in erster Instanz abgewiesen wird. Er zieht den Fall an das kantonale Verwaltungsgericht weiter. Dieses gibt ihm im August 2023 Recht. Es stellt fest, dass das Migrationsamt die Frist falsch berechnet habe und die Nachzugsfrist eingehalten worden sei. Es weist das Amt daher an, auch den Aufenthalt der beiden anderen Kinder zu regeln. Da das Migrationsamt den Entscheid nicht anficht, wird er rechtskräftig.
Anstatt jedoch den Aufenthalt der beiden Kinder zu regeln, leitet das Migrationsamt gestützt auf Art. 85 Abs. 3 VZAE nun ein Verfahren zur Einholung der Zustimmung des SEM ein und stellt sich weiterhin auf den Standpunkt, dass das Gesuch verspätet gewesen sei. Das SEM gibt seine Zustimmung nicht. «Silvan» gibt nicht auf. Im Februar 2024 erhebt er Beschwerde gegen den Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht. Mehr als zwei Jahre später ist das Verfahren weiterhin hängig und Anfragen der Rechtsvertretung bleiben unbeantwortet. Über sieben Jahre nach dem ersten Familiennachzugsgesuch wartet «Silvan» noch immer auf seine beiden Kinderhweizer Botschaft in der Elfenbeinküste ergeben jedoch, dass diese Urkunden ungültig seien.