Tochter muss als Einzige der Familie 3 Jahre auf ihren Asylentscheid warten
«Aayla» flüchtete aus Afghanistan und lebte mehrere Jahre mit ihrer Familie im Iran. Aufgrund der Diskriminierung von afghanischen Staatsangehörigen im Iran flüchtete ein Teil der Familie in die Schweiz. Nachdem «Aayla» im Mai 2016 ein Asylgesuch gestellt hatte, musste sie 2 Jahre auf ihre ausführliche Anhörung warten. Erst ein weiteres Jahr später erhielt sie den Asylentscheid, nachdem sich ihre Anwältin mit einem Brief an das Staatssekretariat für Migration gewandt hatte. Ihre Familienangehörigen hingegen erhielten den Asylentscheid bereits früher.
Person: «Aayla» (W., 1992)
Herkunftsland: Afghanistan
Aufenthaltsstatus: F Vorläufig Aufgenommene
Fall 339/19.06.2019: «Aayla» flüchtete aus Afghanistan und lebte mehrere Jahre mit ihrer Familie im Iran. Aufgrund der Diskriminierung von afghanischen Staatsangehörigen im Iran flüchtete ein Teil der Familie in die Schweiz. Nachdem «Aayla» im Mai 2016 ein Asylgesuch gestellt hatte, musste sie 2 Jahre auf ihre ausführliche Anhörung warten. Erst ein weiteres Jahr später erhielt sie den Asylentscheid, nachdem sich ihre Anwältin mit einem Brief an das Staatssekretariat für Migration gewandt hatte. Ihre Familienangehörigen hingegen erhielten den Asylentscheid bereits früher.
Stichworte: Dauer des Verfahrens
Gesetzliche Grundlagen: Art. 29 BV Allgemeine Verfahrensgarantien; Art. 3 AsylG Flüchtlingsbegriff
- Erst nach knapp 3 Jahren Wartezeit erhielt «Aayla» ihren Asylentscheid. Dieser wurde erst zugestellt, nachdem ihre Anwältin eine Entscheidzustellung vom SEM verlangte und klarstellte, dass sie ansonsten beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung einreichen werde (Art. 29 BV). Wie von ihrer Anwältin beschrieben, handelt es sich bei einer solch langen Wartezeit um eine unzumutbare Situation für die betroffene Person. Es ist zu befürchten, dass die Zustellung des Entscheides noch länger gedauert hätte, wenn die Anwältin das SEM nicht auf die unzumutbar lange Wartezeit hingewiesen hätte. Laut der Rechtsprechung des BVGer stellt die Untätigkeit des SEM während 2 Jahren eine Rechtsverzögerung und somit eine Verletzung der prozessualen Grundrechte dar (siehe Gastbeitrag von Laura Rossi auf humanrights.ch). Da die Verfahrensdauer in vielen Fällen zu lange ist, sehen sich AnwältInnen und RechtsberaterInnen immer wieder gezwungen, das SEM um Entscheidzustellung zu bitten oder beim BVGer Rechtsverzögerungsbeschwerden einzureichen. Dies bringt jedoch einen hohen zusätzlichen administrativen Aufwand mit sich.
- Dass «Aayla» ihren Asylentscheid später erhielt als ihre Schwester, die gleichzeitig einreiste, ist nicht nachvollziehbar. Die ganze Familie wurde vorläufig aufgenommen und auch bei «Aayla» liess sich aufgrund der Situation in Afghanistan und ihrer Schilderungen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sie eine vorläufige Aufnahme erhält. Die unterschiedliche Handhabung der Asylgesuche stellt eine Ungleichbehandlung dar, welche Unsicherheiten bei den Betroffenen auslösen kann.
- Das SEM verfolgt das Ziel, Asylverfahren von Personen mit geringen Chancen auf ein Bleiberecht möglichst schnell abzuschliessen. Daneben folgt es dem Prinzip „first in – first out“, laut welchem die am längsten pendenten Fälle zuerst behandelt werden sollen (Brief des SEM vom 10.12.2018 auf humanrights.ch). Dieses Prinzip wird in vorliegendem Fall nicht eingehalten, da «Aaylas» Schwester, die gleichzeitig einreiste und grundsätzlich dieselben Asylgründe vertritt, ca. 4 Monate früher den Asylentscheid erhielt. Der sehr kurze und klare Asylentscheid von «Aayla» zeigt, dass die lange Wartezeit auch nicht durch die Komplexität des Falles erklärt werden kann.
2016 Asylgesuch (Mai), Befragung zur Person (Mai)
2018 Anhörung zu den Asylgründen (Juni)
2019 Schreiben zur Entscheidzustellung (Anfang April), Asylentscheid und vorläufige Aufnahme (Ende April)
«Aayla» reichte im Mai 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Nachdem einige Tage später eine erste kurze Befragung stattfand, musste sie 2 Jahre auf ihre ausführliche Anhörung warten. Im Juni 2018 hörte das Staatssekretariat (SEM) «Aayla» vertieft zu ihren Asylgründen an. «Aayla» ist Afghanin und ethnische Hazara. Sie macht geltend, dass die Hazara in Afghanistan Diskriminierung ausgesetzt sind. Auch seien im Krieg die Taliban oftmals in ihr Dorf gekommen und plünderten es. Als sich ihr Vater dagegen wehrte, wurde er zusammengeschlagen. Sie habe Angst gehabt, dass die Taliban ihre Familie töten oder in ihr Haus eindringen würden. Ebenfalls fürchtete sie sich davor, dass ihr Vater nicht nach Hause zurückkehren würde. Auch ihr Vater befürchtete, dass seine Töchter von Paschtunen oder Taliban verschleppt werden. In Afghanistan gebe es für Frauen keine Zukunft und «Aayla» konnte nie eine öffentliche Schule besuchen. Deshalb seien sie mit ihrer Familie in den Iran geflüchtet. Dort sei sie als Afghanin diskriminiert und respektlos behandelt worden und habe keine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Mehrere Jahre später verliessen «Aayla» und ihre Familie den Iran.
Fast ein Jahr nach der Asylanhörung ersuchte «Aaylas» Anwältin das SEM um Aus- und Zustellung des Entscheides. «Aayla» sei schon seit knapp 3 Jahren in der Schweiz und habe seit ihrer Asylanhörung nichts mehr vom SEM gehört. Obwohl «Aayla» mit ihrer Schwester in die Schweiz einreiste und beide grundsätzlich die gleiche Geschichte haben, sei ihre Schwester schon vor vier Monaten vorläufig aufgenommen worden. Auch ihre Eltern und die jüngere Schwester haben ihren Asylentscheid und somit die vorläufige Aufnahme vor längerer Zeit (2017 und 2018) erhalten. Es sei somit für «Aayla» unzumutbar, länger auf ihren Entscheid zu warten. Auch aufgrund der schwindenden Erinnerungen an das geführte Interview sei es für eine sachgerechte Abklärung des Falles von Interesse, zeitnah einen Entscheid zu fassen. Im Brief ans SEM wies «Aaylas» Anwältin zudem darauf hin, dass sie beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung einreichen werde, falls der Entscheid nicht bald zugestellt werde (Art. 29 BV).
Einen knappen Monat später fällte das SEM den Entscheid und lehnte das Asylgesuch von «Aayla» ab. Aufgrund der Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan wurde sie wie die anderen Familienmitglieder vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Laut dem SEM stellt die erlebte Diskriminierung im Iran keine asylrelevante Verfolgung dar. Es lasse sich nämlich nicht davon ausgehen, dass «Aayla» aufgrund der Probleme im Iran auch in Afghanistan ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte. Die geschilderte Unsicherheit und der Krieg seien eine Konsequenz der allgemeinen Unsicherheit in Afghanistan und für die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Auch die geltend gemachten soziokulturellen Verhältnisse, wie die prekäre Stellung der Frauen und der Hazara, seien flüchtlingsrechtlich nicht von Bedeutung (Art. 3 AsylG).
Gemeldet von: Anwältin
Quellen: Aktendossier