Syrische Familie wartet 4.5 Jahre auf humanitäre Visa und einen legalen Fluchtweg in die Schweiz
Das Ehepaar «Nabil» und «Hadidza» und ihre Tochter «Liyah» stellten im Januar 2015 einen ersten Antrag auf ein humanitäres Visum zur Einreise in die Schweiz. Trotz ihren gesundheitlichen Beschwerden und der Kriegssituation in Syrien wurden die Visa abgelehnt. Die Familie wurde obdachlos, ihre gesundheitliche Situation verschlechterte sich und die Kriegssituation spitzte sich zu. Im Jahr 2018 stellten sie ein zweites Gesuch, welches nach erneuerter Ablehnung schlussendlich bewilligt wurde.
Personen: «Nabil» (M., 1947), «Hadidza» (W., 1959), «Liyah» (W., 1999)
Herkunftsland: Syrien
Aufenthaltsstatus: Humanitäres Visum
Fall 340/21.06.2019: Das Ehepaar «Nabil» und «Hadidza» und ihre Tochter «Liyah» stellten im Januar 2015 einen ersten Antrag auf ein humanitäres Visum zur Einreise in die Schweiz. Trotz ihren gesundheitlichen Beschwerden und der Kriegssituation in Syrien wurden die Visa abgelehnt. Die Familie wurde obdachlos, ihre gesundheitliche Situation verschlechterte sich und die Kriegssituation spitzte sich zu. Im Jahr 2018 stellten sie ein zweites Gesuch, welches nach erneuerter Ablehnung schlussendlich bewilligt wurde.
Stichworte: Verfahrensgarantien, Humanitäres Visum
Gesetzliche Grundlagen: Art. 5 Schengener Grenzkodex Einreisevoraussetzungen für Drittstaatangehörige; Art. 32 Visakodex Visumverweigerung; Art. 3 AsylG Asylgesetz Flüchtlingsbegriff; Art. 2 VEV Einreisevoraussetzungen, Art. 12 VEV Voraussetzungen für die Visumerteilung und Verweigerung des Visums
- Der vorliegende Fall zeigt, dass eine Verschlechterung der familiären Situation nötig war, damit die Betroffenen die Voraussetzung der „unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben“ erfüllen. Was bedeutet dies für Personen, die einer konstanten Gefährdung ausgesetzt sind, jedoch keine Verschlechterung ihrer Situation aufweisen können? Die restriktive Praxis der Erteilung humanitärer Visa hat für die betroffenen Personen verheerende Auswirkungen, u.a. eine gefährliche Wartezeit von 4.5 Jahren.
- Die Argumentation des Staatssekretariats für Migration (SEM), dass aufgrund des Risikos einer nicht fristgerechten Rückkehr nach Syrien die Voraussetzungen für die Visa nicht erfüllt sind, wirkt befremdend. Da die Gesuchstellenden aufgrund ihrer Gefährdung einen Antrag auf humanitäre Visa stellen und somit nicht beabsichtigen, ins Krisengebiet Syrien zurückzukehren, scheint logisch.
- Laut SEM hätten «Nabil», «Hadidza» und «Liyah» die Möglichkeit gehabt, sich in der Türkei als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Dies erweckt den Eindruck, dass die Schweiz die Schutzgewährung an Drittstaaten delegiert, nur nach dem Subsidiaritätsprinzip Schutz gewähren will und ihre eigene Verantwortung nicht genügend wahrnimmt.
- Laut SEM unterliegt die Bewilligung eines humanitären Visums restriktiveren Voraussetzungen als die Auslandsasylgesuche, die bis 2012 auf Schweizer Botschaften gestellt werden konnten. Die persönliche, ernsthafte Bedrohung, die für ein humanitäres Visum notwendig ist, scheint der Flüchtlingseigenschaft sehr ähnlich zu sein. Die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum und die Flüchtlingseigenschaft sind also in etwa gleich hoch, obwohl es beim Visum nur um die legale Einreise geht. Diese restriktive Bewilligungspraxis führt dazu, dass die Möglichkeit, ein Asylgesuch zu stellen, ohne eine illegale, gefährliche Flucht auf sich zu nehmen, fast verunmöglicht wird.
- Was „besondere, humanitäre“ Gründe sind, welche eine Einreise in die Schweiz dringend notwendig machen, ist schwer verständlich. Laut BVGer (Okt. 2015) sind die humanitären Gründe weder im Schengener Grenzkodex noch in der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) näher bestimmt. Obwohl der Bundesrat laut BVGer genügend konkret umschreibt, in welchen Fällen humanitäre Visa erteilt werden, scheinen die Voraussetzungen zur Erteilung humanitärer Visa in vorliegendem Fall trotzdem unklar. Die Ablehnung beider Visagesuche der Familie wird nicht ausführlich begründet, weshalb die Anforderungen schwierig nachzuvollziehen sind.
2015 Antrag auf humanitäre Visa (Jan.), Ablehnung (Feb.), Einsprache (Feb.), Abweisung der Einsprache (April), Beschwerde ans BVGer (April), Gutheissung der Beschwerde und Anordnung der vollständigen Sachverhaltsabklärung an das SEM (Juni), Verfügung zur Ablehnung der Einsprache (Juni), Beschwerde gegen die Verfügung (Juli), Ablehnung der Beschwerde durch BVGer (Okt.)
2018 Zweites Gesuch um humanitäre Visa (Juni), Ablehnung der Gesuche (Juli), Einsprache gegen die Verweigerung (Juli), Abweisung der Einsprache durch SEM (Sept.), Beschwerde ans BVGer (Okt)., Überweisung der Beschwerdeschrift zur Vernehmlassung vom BVGer ans SEM (Okt.), Aufhebung der Verfügung durch SEM und Erteilung der humanitären Visa (Nov.)
«Nabil» und «Hadidza» reisten mit ihrer gehbehinderten Tochter «Liyah» aus Syrien nach Istanbul, um dort im Januar 2015 ein Gesuch um humanitäre Visa beim schweizerischen Konsulat zu stellen. Die kurdische Familie musste ausreisen, da es in Syrien keine schweizerische Auslandsvertretung mehr gibt. Mit Ausnahme eines Sohnes befindet sich die gesamte Kernfamilie vom Ehepaar nicht mehr in Syrien, sondern mehrheitlich in der Schweiz. Ihr Sohn «Hakim» hat mit einem Anwalt von der Schweiz aus seine Eltern und Schwester beim Antrag auf ein humanitäres Visum unterstützt.
Zur Einreise in die Schweiz bzw. in den Schengen-Raum benötigen Drittstaatsangehörige oftmals ein Visum. Zudem müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigen Aufenthalts belegen. Weiter müssen sie nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen. Sind diese Voraussetzungen für ein Visum für den gesamten Schengen-Raum nicht erfüllt, kann ein einzelner Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen erlauben und ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilen (Art. 5 Abs. 4 Bst. C Schengener Grenzkodex). Humanitäre Gründe bestehen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die im Einzelfall betroffene Person im Heimatstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes). Es muss sich also um eine besondere Notsituation handeln, in welcher ein behördliches Eingreifen zwingend nötig ist, z.B. bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung. InhaberInnen eines humanitären Visums müssen in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen. Ansonsten müssen sie die Schweiz innerhalb von drei Monaten wieder verlassen.
Im Februar 2015 wies das schweizerische Konsulat die Visumsanträge von «Nabil» und «Hadidza» und ihrer Tochter «Liyah» ab. Der Zweck des Aufenthalts und die Absicht vor Ablauf des Visums wieder auszureisen, seien nicht aufgezeigt worden. Auch die unmittelbare Gefährdung sei nicht genügend bewiesen worden. In ihrer Einsprache gegen diese Verfügung machte die Familie geltend, dass sie aufgrund gesundheitlicher Beschwerden auf medizinische Behandlungen und Betreuung angewiesen sind. Sie befinden sich in einer dringenden Notlage, da die nötige medizinische Infrastruktur an ihrem Aufenthaltsort fehle. Das SEM wies die Einsprache im April 2015 ab. Die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung für Familienangehörige, für die Erteilung eines humanitären oder eines ordentlichen Visums seien nicht erfüllt. Daraufhin machte der Anwalt der Familie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Das BVGer wies das SEM an, den Sachverhalt noch einmal vollständig abzuklären, da es sich in keiner Weise mit der individuellen Situation der Gesuchstellenden und deren gesundheitlichen Problemen auseinandergesetzt habe. Das SEM wies die Einsprache jedoch erneut ab. Die Voraussetzungen für Visa für den gesamten Schengenraum seien nicht erfüllt. Es bestehe ein hohes Risiko, dass die Gesuchstellenden aufgrund der Krise in Syrien nicht fristgerecht zurückkehren. Ebenfalls habe die Familie keine besonderen, humanitären Gründe, welche eine Einreise in die Schweiz dringend notwendig machen. Da die Gesuchstellenden – nachdem sich das Verfahren länger hinzog – freiwillig von der Türkei nach Syrien zurückgekehrt seien, lasse sich davon ausgehen, dass sie in Syrien nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Auch ihr Gesundheitszustand erfordere nicht zwingend ein behördliches Eingreifen. Das SEM argumentiert, dass medizinische Probleme grundsätzlich keinen Nachteil im Sinne der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) darstellen und die eingereichten Arztberichte beweisen, dass trotz der prekären Situation in Syrien eine adäquate medizinische Betreuung möglich sei.
«Hakim» reichte beim BVGer erneut Beschwerde ein, da das SEM die Situation seiner Familie nicht genügend abgeklärt habe. Aus Sicherheitsgründen können sie nicht zurück an ihren früheren Wohnort. An ihrem neuen Aufenthaltsort haben sie kein Beziehungsnetz und seien somit den jeweiligen Machthabern völlig ausgeliefert. Zudem könnten die gesundheitlichen Schwierigkeiten lebensbedrohlich werden.
Das BVGer wies die Beschwerde im Oktober 2015 ab. Da das Schweizer Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch einen besonderen Anspruch auf die Erteilung eines Visums vorsieht, ist die Schweiz laut BVGer grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Laut BVGer klärte das SEM den Sachverhalt genügend ab und habe die Visa für den gesamten Schengenraum zu Recht abgelehnt. Die Rückkehr nach Ablauf des Visums sei nicht gesichert und die Familie befinde sich nicht in einer besonderen Notsituation (Art. 2 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex). Das BVGer sagte weiter, dass die Betroffenen die allgemeine Bürgerkriegssituation und keine persönliche Verfolgung geltend machen. Auch die gesundheitlichen Beschwerden weisen nicht auf eine akut lebensbedrohliche Situation hin. Die besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde, sei somit nicht ersichtlich und die Verweigerung der Visa rechtmässig. Die Familie musste deshalb weiter in Syrien bleiben.
Im Juni 2018 stellte die Familie ein neues Gesuch um humanitäre Visa auf der Schweizer Botschaft in Beirut und machte ihre schlechte gesundheitliche Situation geltend. Das Gesuch wurde erneut mit der Begründung abgelehnt, dass das Ziel des Aufenthaltes und der Wille den Schengenraum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht belegt seien (Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV). In der darauffolgenden Einsprache wurde aufgezeigt, dass die Eltern von «Hakim» auf Medikamente, regelmässige Arztkontrollen und persönliche Betreuung angewiesen sind. «Hadidza» leide unter Bluthochdruck und schwerem Asthma. «Nabil» habe seit seiner Herzoperation Komplikationen und sei auf ständige medizinische Betreuung und Medikamente angewiesen. «Liyah» wiederum leide an einer Gehbehinderung, Muskelatrophie und Inkontinenz. Diese gesundheitlichen Beschwerden können ohne regelmässige medizinische Überwachung und Einnahme der benötigten Medikamente zu schweren Komplikationen führen. Zudem sei ihr Haus im Heimatdorf zerbombt und die Gegend vermint. Die Familie musste in ein Dorf in der Region Afrin im Nordwesten Syriens flüchten, da die türkischen Truppen die Kontrolle von Afrin den radikalen islamischen Gruppen überlassen haben. Aus diesen Gründen solle den Betroffenen humanitäre Visa erteilt werden.
Das SEM wies die Einsprache ab und betonte wiederum, dass es keinen Anspruch auf Einreise oder auf Erteilung eines Visums gebe und dass im vorliegenden Fall keine besonderen, humanitären Gründe bestehen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig machen (Art. 2 Abs. 4 VEV).
Der Anwalt reichte im Oktober 2018 erneut Beschwerde beim BVGer ein. Er wies das BVGer darauf hin, dass sich die Situation der Familie seit dem ersten Gesuch stark verändert hat. Die Familie sei nun obdachlos, da sie nach einem Angriff der türkischen Armee und der radikalen islamistischen Gruppen in ein anderes Dorf im Nordwesten Syriens flüchten mussten. Dort wohnen sie in einem verlassenen Haus ohne Lebensmittel, Wasser und Strom und ohne finanzielle Mittel. Eine Rückkehr ins Heimatdorf wäre wegen den Minen sehr gefährlich. Der grösste Teil ihres ehemaligen Hauses sei durch den Krieg zerstört, von islamistischen Gruppen besetzt und KurdInnen werden an ihrer Rückkehr gehindert. Die Gesuchstellenden sind somit gezwungen, weiterhin in der Region Afrin in prekären Verhältnissen auszuharren.
Weiter führte der Anwalt aus, dass sich seit März 2018 auch ihre gesundheitliche Situation verschlechtert habe und mittlerweile durch zwei Arztberichte belegt sei. «Nabil», «Hadidza», und «Liyah» brauchen Behandlungen und Medikamente, die an ihrem Aufenthaltsort nicht verfügbar sind. Da der Rest der Familie in Europa ist, haben sie in Syrien kein tragfähiges Beziehungsnetz, welches sie unterstützen könne. Durch den bevorstehenden Angriff der Truppen des Assad-Regimes seien sie einer aktuellen Gefährdung ausgesetzt. Aufgrund der Möglichkeit eines Kriegsausbruchs bereiten sich die Milizen der PYD, der kurdischen Volksverteidigungskräfte, welche die Region kontrollieren, durch Rekrutierung auf den Krieg vor. Diese versuchten «Liyah», trotz ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten, zu rekrutieren.
Der Anwalt hielt in der Beschwerde fest, dass die Gesuchstellenden gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer Personen in gesteigertem Masse verletzlich und bedroht seien. Die Kritik des SEM, dass im Antrag und der Einsprache zuerst Arztberichte fehlten, lasse sich durch die geringe Anzahl praktizierender Ärzte in der Region erklären. Die erhöhte Kriegsgefahr verschlechtere nicht nur die aktuelle Sicherheitslage, sondern auch die gesundheitliche Situation der Betroffenen. Die Visa seien zu Unrecht verweigert worden, da humanitäre Gründe vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig machen. Im November 2018 hob das SEM die Verfügung auf und die Auslandsvertretung in Beirut wurde vom SEM ermächtigt, die Visa für die Einreise in die Schweiz auszustellen.
Gemeldet von: Anwalt
Quellen: Aktendossier