Type
Cas individuelNuméro
562
Date
Mots clés
ambassades ; cas de rigueur ; documents ; enfance / droit de l'enfant ; regroupement familialDocument
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Kind nach zehn Jahren weiterhin im Iran – Hürden beim Familiennachzug gefährden das Kindeswohl
«Rahim» flieht 2015 aus Afghanistan in die Schweiz und lässt seinen Sohn «Diar», für den er das alleinige Sorgerecht hat, aufgrund der gefährlichen Reise zurück. Nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist beantragt er den Familiennachzug. 2023 erhält «Rahim» schliesslich eine Härtefallbewilligung B, worauf das laufende Gesuch wegen eines Zuständigkeitswechsels abgeschrieben wird. Er muss ein neues Gesuch stellen und zusätzliche Dokumente beschaffen. Das Verfahren verzögert sich zudem durch Unklarheiten über die zuständige Schweizer Botschaft. Sohn «Diar», der sich inzwischen im Iran aufhält, kann sein Einreisegesuch schliesslich ausnahmsweise in Teheran einreichen. Dort lebt er ohne regulären Aufenthaltsstatus und unter ständiger Gefahr einer Abschiebung nach Afghanistan. Im Dezember 2025 erhält er endlich die Einreiseerlaubnis für die Schweiz. Seine Einreise bleibt jedoch zunächst wegen des fehlenden Ausreisevisums und später wegen der kriegsbedingten Schliessung der Botschaft blockiert. Nach deren Wiedereröffnung im Juli 2026 verzögert ein neu verlangter DNA-Test das Verfahren weiter. «Diar» befindet sich weiterhin im Iran.
Personen: Vater «Rahim» und Sohn «Diar» (2012)
Herkunftsland: Afghanistan
Aufenthaltsstatus: Aufenthaltsbewilligung B nach vorläufiger Aufnahme
Fall 562 / 31.05.2025 «Rahim» flieht 2015 aus Afghanistan in die Schweiz und lässt seinen Sohn «Diar», für den er das alleinige Sorgerecht hat, aufgrund der gefährlichen Reise zurück. Nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist beantragt er den Familiennachzug. 2023 erhält «Rahim» schliesslich eine Härtefallbewilligung B, worauf das laufende Gesuch wegen eines Zuständigkeitswechsels abgeschrieben wird. Er muss ein neues Gesuch stellen und zusätzliche Dokumente beschaffen. Das Verfahren verzögert sich zudem durch Unklarheiten über die zuständige Schweizer Botschaft. Sohn «Diar», der sich inzwischen im Iran aufhält, kann sein Einreisegesuch schliesslich ausnahmsweise in Teheran einreichen. Dort lebt er ohne regulären Aufenthaltsstatus und unter ständiger Gefahr einer Abschiebung nach Afghanistan. Im Dezember 2025 erhält er endlich die Einreiseerlaubnis für die Schweiz. Seine Einreise bleibt jedoch zunächst wegen des fehlenden Ausreisevisums und später wegen der kriegsbedingten Schliessung der Botschaft blockiert. Nach deren Wiedereröffnung im Juli 2026 verzögert ein neu verlangter DNA-Test das Verfahren weiter. «Diar» befindet sich weiterhin im Iran [Stand August 2026].
Schlüsselbegriffe: Vorläufige Aufnahme, Familiennachzug, Wartefrist, Verfahrenshürden, Verfahrensdauer, Recht auf Familienleben, Beschleunigungsgebot, Kindswohl, übergeordnetes Kindesinteresse, Härtefallbewilligung, Zuständigkeitswechsel, Abschreibung, konsularische Zuständigkeit, summarische Vorprüfung, Einreisegesuch
Gesetzliche Grundlagen: Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG, Art. 85c AIG, Art. 44 AIG, Art. 22 Abs. 1 und 3 VEV, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 11 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK, Art. 3 KRK, Art. 10 Abs. 1 KRK
12.2015 Asylgesuch
03.2018 Vorläufige Aufnahme und Beginn dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug
01.2023 Familiennachzugsgesuch nach Art. 85c AIG
02.2023 Erhalt Härtefallbewilligung B
03.2023 Zuständigkeitswechsel und Behandlung des Familiennachzugsgesuchs nach Art. 85c AIG
08.2024 Familiennachzugsgesuch gemäss Art. 44 AIG
03.2025 Migrationsamt verweist auf die Botschaft im Iran, um ein Einreisegesuch zu stellen
04.2025 Terminanfrage bei der Botschaft im Iran
Botschaft verneint Zuständigkeit
Intervention durch Migrationsamt
05.2025 Termin bei der Botschaft für das Einreisegesuch
12.2025 Migrationsamt erteilt Einreiserlaubnis
«Rahim» regelt den Aufenthaltsstatus von «Diar» für dessen Einreisevisum
03.2026 Kriegsausbruch im Iran und Schliessung der Botschaft, Kontaktabbruch
07.2026 Wiederaufnahme der Dienste der Schweizer Botschaft
08.2026 Migrationsamt verlangt plötzlich DNA-Test
«Diar» wartet auf Vorladung durch die Botschaft [Stand August 2026]
- Die mit dem Zuständigkeitswechsel verbundenen erhöhten formellen Anforderungen werden der Situation von vorläufig aufgenommenen Personen, die im Rahmen eines Härtefallverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten haben, nicht gerecht. Denn durch den Statuswechsel ändert sich nichts daran, dass sie aufgrund ihrer Herkunft bei der Dokumentenbeschaffung weiterhin mit denselben Schwierigkeiten konfrontiert sind, insbesondere, wenn sie aus Konfliktregionen stammen[i]. Ihre unterschiedliche Behandlung erscheint sachlich nicht gerechtfertigt und diskriminierend. Die unterschiedliche Handhabung erweist sich darüber hinaus als inkonsistent, weil die materiellen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 85c Abs. 1 AIG und Art. 44 Abs. 1 AIG identisch sind.
- Es stellt sich ausserdem die Frage, ob die Zurückhaltung der Schweizer Botschaft im Iran bei der Ausübung ihres Ermessensspielraums nach Art. 22 Abs. 3 VEV und die anfängliche Verneinung ihrer Zuständigkeit mit dem übergeordneten Kindesinteresse nach Art. 3 KRK vereinbar sind. Dieses ist bei allen staatlichen Verfahren, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen und entsprechend zu würdigen. In ihrer schriftlichen Antwort ging die Botschaft jedoch weder auf die besondere Vulnerabilität des Kindes noch auf die spezifischen Gegebenheiten vor Ort ein.
- Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die gesetzliche Wartefrist, die erhöhten formellen Anforderungen infolge des Zuständigkeitswechsels sowie die weiteren Verzögerungen selbst nach erteilter Einreiseerlaubnis mit dem Beschleunigungsgebot und dem übergeordneten Kindesinteresse (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK[ii], Art. 3 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 KRK) vereinbar sind. Dies gilt insbesondere, da grundlegende Rechte und das Wohl des Kindes auf dem Spiel stehen.
- Im vorliegenden Fall beliefen sich die Kosten des Familiennachzugsverfahrens auf 1’090 Franken. Für die Betroffenen, die häufig finanziell schlecht gestellt sind, kann dies eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung darstellen. Die im Familiennachzugsverfahren anfallenden Gebühren sollten stets der finanziellen Situation der Betroffenen angepasst sein und die Verwirklichung des Rechts auf Familienleben nicht übermässig beeinträchtigen.
Ohne rechtliche Unterstützung wäre das Familiennachzugsverfahren für «Rahim» kaum zu bewältigen gewesen. Die SBAA ist der Ansicht, dass das Verfahren auch Personen ohne Rechtskenntnisse und ohne Inanspruchnahme einer Rechtsvertretung zugänglich sein sollte.
[i] Ein grosser Teil der vorläufig aufgenommenen Personen stammt aus Staaten, die von bewaffneten Konflikten, Krieg oder anhaltender Gewalt betroffen sind.
[ii] Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK wiederholt betont, dass Familiennachzugsgesuche «flexibel, rasch und wirksam» geprüft werden müssen. (siehe bspw. EGMR vom 04.07.2023, B.F. u.a. gegen die Schweiz, Nr. 13258/18, §90, 105; EGMR vom 10.07.2014, Mugenzi gegen Frankreich, Nr. 52701/09, §62; s. auch Urteil BGer 2C_323/2024 vom 14.04.2025, E. 1.3.)
«Rahim» hat seit der Scheidung von seiner Ehegattin im Jahr 2013 das alleinige Sorgerecht für seinen Sohn «Diar». Bei seiner Flucht aus Afghanistan in die Schweiz im Dezember 2015 lässt er seinen Sohn bei seiner Schwester und seiner Mutter zurück, da ihm die Reise für das Kind zu riskant erscheint. Er hält jedoch weiterhin Kontakt zu seinem Sohn und besucht ihn, so oft er kann. In der Schweiz angekommen, reicht «Rahim» ein Asylgesuch ein. Im März 2018 wird er vorläufig aufgenommen.
Nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist reicht «Rahim» für seinen inzwischen zehnjährigen Sohn ein erstes Familiennachzugsgesuch gemäss Art. 85c AIG ein. Dass die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird im weiteren Verlauf des Verfahrens von den Behörden nicht in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere für das Erfordernis der finanziellen Unabhängigkeit (Art. 44 Abs. 1 Bst. B AIG): «Rahim» arbeitet seit drei Jahren Vollzeit als Produktionsmitarbeiter und verfügt über ein regelmässiges Einkommen. Es stellen sich ihm jedoch erhebliche formelle Hürden.
Über ein Gesuch nach Art. 85c Abs. 1 AIG entscheidet grundsätzlich das Staatssekretariat für Migration (SEM). Zuvor führt jedoch das kantonale Migrationsamt ein Vorverfahren durch und leitet das Gesuch anschliessend an das SEM weiter. Als das Migrationsamt gerade dabei ist, die Unterlagen für den Entscheid an das SEM zu übermitteln, erhält «Rahim» im März 2023 im Rahmen eines Härtefallgesuchs eine Aufenthaltsbewilligung B. Dadurch wechselt die die Zuständigkeit vom SEM zum kantonalen Migrationsamt.
Das kantonale Migrationsamt teilt «Rahim» nun mit, dass er neu ein Familiennachzugsgesuch nach Art. 44 AIG stellen müsse. Damit sind zusätzliche Anforderungen verbunden: «Rahim» muss weitere Unterlagen beschaffen, die vom afghanischen Aussenministerium beglaubigt und nicht älter als sechs Monate sein dürfen. Es dauert über ein Jahr, bis alle erforderlichen Unterlagen zusammengestellt sind und «Rahim» erneut ein Gesuch einreichen kann.
Fünf Monate später erhält «Rahim» ein Schreiben des Migrationsamts. Darin wird festgehalten, dass kein Einreiseantrag vorliege und das eingereichte Scheidungsurteil sowie die Geburtsurkunde überprüft werden müssten. «Diar» solle ein Einreisegesuch bei der Schweizer Botschaft im Iran einreichen, wo er sich zu diesem Zeitpunkt aufhält.[i] Anschliessend könne das Migrationsamt über eine allfällige Einreisebewilligung entscheiden.
Entsprechend der Aufforderung wendet sich «Rahims» Rechtsvertretung an die Schweizer Botschaft im Iran und erkundigt sich nach den erforderlichen Unterlagen für einen möglichst zeitnahen Termin. Sie weist auf die Dringlichkeit hin, da für den zwölfjährigen «Diar» die reale Gefahr besteht, nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Die Botschaft antwortet jedoch, dass sie das Gesuch nicht entgegennehmen könne, da sich der rechtmässige Wohnsitz «Diars» nicht im Iran befinde (Art. 22 Abs. 1 VEV). Zudem könne sie keine Dokumente beglaubigen, die nicht im Iran ausgestellt worden seien.
Daraufhin ersucht die Rechtsvertretung das Migrationsamt, bei der Schweizer Botschaft im Iran zu intervenieren. Sie führt aus, dass «Diar» nicht zur Schweizer Botschaft in Pakistan reisen könne, da ihn niemand dorthin begleiten könne und eine solche Reise äusserst gefährlich wäre. Dies rechtfertige eine Ausnahme von der konsularischen Zuständigkeit der Botschaft in Pakistan (Art. 22 Abs. 3 VEV).
Nur neun Minuten später antwortet das Migrationsamt, dass es der Schweizer Botschaft im Iran nahegelegt habe, «Diar» ausnahmsweise zu empfangen. Bereits am folgenden Tag erklärt sich die Botschaft bereit, sein Einreisegesuch trotzdem entgegenzunehmen. Nach Übermittlung der erforderlichen Unterlagen erhält «Diar» einen Termin bei der Botschaft. «Rahim» entrichtet inzwischen den vom kantonalen Migrationsamt für die Überprüfung der Dokumente verlangten Kostenvorschuss von 1’000 Franken.
Währenddessen befindet sich «Diar» im Iran in einer zunehmend prekären Situation. Seit Ablauf seines Visums läuft er permanent Gefahr, von den iranischen Behörden nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) stellte im Juni 2025 einen starken Anstieg der Zwangsrückführungen afghanischer Staatsangehöriger nach Afghanistan fest, darunter mehr als ein Fünftel Kinder.[ii] Nach der Eskalation des Konflikts zwischen Israel und dem Iran verschärft sich die Situation weiter. Die damit verbundenen Einschränkungen bei der Gesundheitsversorgung und beim Zugang zu Bildung betreffen auch Kinder.[iii] Seit 2024 darf «Diar» keine Schule mehr besuchen.
Nichtsdestotrotz gelingt es «Diar», unbehelligt zu seinem Termin bei der Botschaft zu gelangen. Begleitet von seiner Tante entrichtet er die Visumsgebühr von 90 Euro und reicht die persönlich vorzulegenden Dokumente ein. Nach deren Überprüfung erteilt das Migrationsamt «Diar» im Dezember 2025 schliesslich die Einreisebewilligung.
Für die Ausstellung des Einreisevisums verlangt die Schweizer Botschaft nun allerdings die Kopie eines gültigen iranischen Ausreisevisums. Dieses kann «Diar» nur erhalten, wenn er über einen regulären Aufenthaltsstatus im Iran verfügt. «Rahim» versucht deshalb, den Aufenthaltsstatus seines Sohnes zu regeln. Bevor ihm dies gelingt, bricht im Iran jedoch der Krieg aus.
Bis heute kann «Diar» sein Einreisevisum nicht bei der Botschaft abholen. Seine Verfahrenssituation bleibt ungeklärt. Die Schweizer Botschaft in Teheran ist inzwischen geschlossen. Aufgrund der seit Januar 2026 bestehenden Internetunterbrechung kann «Rahim» zwischenzeitlich keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn aufnehmen.
Im Juli 2026 nimmt die Schweizer Botschaft in Teheran ihre konsularischen Dienste wieder auf. Die Einreise von «Diar» bleibt jedoch weiterhin blockiert. In der Zwischenzeit äussert das kantonale Migrationsamt Zweifel an der Geburtsurkunde von «Diar» und verlangt zur Klärung des Abstammungsverhältnisses einen DNA-Test. «Rahim» lässt diesen im August 2026 durchführen.
[i] Gemäss Visumsverordnung sind solche Gesuche bei der schweizerischen Vertretung des Konsularbezirks einzureichen, in dem die gesuchstellende ausländische Person ihren rechtmässigen Wohnsitz hat (Art. 22 Abs. 1 VEV). Die Konsularbezirke regeln die territorialen Zuständigkeiten der Botschaften und werden vom EDA in einem Verzeichnis festgelegt. Für afghanische Staatsangehörige hat das EDA nach der Machtübernahme der Taliban die Schweizer Botschaft in Pakistan als Konsularbezirk festgelegt. Die Visumsverordnung hält ebenfalls fest, dass die schweizerische Vertretung vom Konsularbezirk abweichen kann, wenn sie die Gründe, weshalb diese Person ihr Gesuch nicht bei der zuständigen schweizerischen Vertretung einreichen konnte, als annehmbar erachtet (Art. 22 Abs. 3 VEV).
[ii] s. IOM, Flash Update, Sharp rise in forced return from Iran, 2. Juni 2025; UNHCR, Press Release, UN experts appalled by mass forced returns of Afghan nationals, 18. Juli 2025.
[iii] s. Amnesty International, Urgent action, Millions more Aghans in Iran facing expulsion, 30. Juli 2025.
| Gemeldet von: Verein elisa-asile Quelle: Aktendossier |