Gefahr von Kettenabschiebung, da alle Instanzen entschieden, dass das Dublin Verfahren kein Revisionsrecht vorsehe
«Birindar» reiste Ende 2016 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, da er in der Türkei unbegründet als terroristischer Kurde verdächtigt wurde. In der Befragung zur Person machte er geltend, dass er zwischen 2001 und 2015 in Deutschland lebte, bevor er seine Aufenthaltsbewilligung verlor und eine Einreisesperre von 7 Jahren erhalten habe. Dies geschah aufgrund von Jugendhaftstrafen, welche durch unglückliche Verknüpfungen von wenigen Monaten auf mehrere Jahre anwuchsen. Aufgrund dieser Aussage stellte das SEM eine Dublin-Zuständigkeitsanfrage an die Deutschen Behörden. Deutschland bejahte diese zuerst, machte kurz darauf hingegen geltend, dass ein Fehler in der Bearbeitung der Zustimmung unterlaufen sei und Deutschland «Birindar» nicht übernehmen könne. Das SEM, sowie das BVGer urteilten, dass das Dublin Verfahren kein Revisionsrecht vorsehe und daher Fehler in der Zustimmung nicht gewertet werden können. «Birindars» Asylgesuch wurde abgelehnt und er musste die Schweiz verlassen. In Deutschland wartet er auf den Ausgang des Verfahrens, während welchem er befürchtet eine lange Haftstrafe in Deutschland absitzen zu müssen oder in die Türkei ausgeschafft zu werden, da er die von Deutschland auferlegte Einreisesperre nicht einhalten konnte.
Person: «Birindar» (M., 1994)
Herkunftsland: Türkei
Aufenthaltsstatus: ohne Aufenthaltsstatus, ausreisepflichtig
Fall 325/08.02.2018: «Birindar» reiste Ende 2016 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, da er in der Türkei unbegründet als terroristischer Kurde verdächtigt wurde. In der Befragung zur Person machte er geltend, dass er zwischen 2001 und 2015 in Deutschland lebte, bevor er seine Aufenthaltsbewilligung verlor und eine Einreisesperre von 7 Jahren erhalten habe. Dies geschah aufgrund von Jugendhaftstrafen, welche durch unglückliche Verknüpfungen von wenigen Monaten auf mehrere Jahre anwuchsen. Aufgrund dieser Aussage stellte das SEM eine Dublin-Zuständigkeitsanfrage an die Deutschen Behörden. Deutschland bejahte diese zuerst, machte kurz darauf hingegen geltend, dass ein Fehler in der Bearbeitung der Zustimmung unterlaufen sei und Deutschland «Birindar» nicht übernehmen könne. Das SEM, sowie das BVGer urteilten, dass das Dublin Verfahren kein Revisionsrecht vorsehe und daher Fehler in der Zustimmung nicht gewertet werden können. «Birindars» Asylgesuch wurde abgelehnt und er musste die Schweiz verlassen. In Deutschland wartet er auf den Ausgang des Verfahrens, während welchem er befürchtet eine lange Haftstrafe in Deutschland absitzen zu müssen oder in die Türkei ausgeschafft zu werden, da er die von Deutschland auferlegte Einreisesperre nicht einhalten konnte.
Stichworte: Nichteintreten, Dublin
Gesetzliche Grundlagen: Art. 12 Dublin-III-VO Zuständigkeit der Dublin-Mitgliedstaaten; Art. 31a AsylG Nichteintritt auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren)
- Wieso wird in der Rechtsprechung dem Fakt nicht Rechnung getragen, dass im Dublin Verfahren Fehler auftreten können? Durch eine sture Anwendung der Dublin Verordnung werden unnötigerweise prekäre Situationen geschaffen. Die Ziele einer gemeinsam koordinierten Asylpolitik auf EU-Ebene werden ausgehebelt und Verfahren werden zu einer Abarbeitung eines Kriterien-Katalogs heruntergestuft.
- Sowohl der EGMR als auch der EuGH haben den Mitgliedstaaten des Dublin-Systems mit ihrer Rechtsprechung klar aufgezeigt, dass sie die Rechte der Antragsteller respektieren müssen. Trotz multilateraler Abmachungen können fundamentale Prinzipien wie das Non-Refoulement nicht einfach ignoriert werden. Dies bedeutet, dass Mitgliedstaaten vor jeder Dublin-Überführung zuerst prüfen müssten, ob der zuständige Staat die Rechte der Antragsteller respektiert (vgl. Fall M.S.S vs. Belgien und Griechenland), oder in gewissen Fällen sogar individuelle Garantien einholen müssten (vgl. EGMR-Fall Tarakhel auf humanrights.ch). Wieso wurde dies im vorliegenden Fall nicht getan, sondern strikt auf der Dublin-Verordnung beharrt?
- Auch wenn Deutschland als Rechtsstaat gelten muss, besteht die Gefahr einer Kettenabschiebung in die Türkei, welche für den Betroffenen fatale Folgen haben könnte. Würden die Deutschen Behörden die Gesetze (z.B. siebenjährige Einreisesperre) so stur anwenden wie die Schweizer Behörden die Dublin Verordnung, hätte dies eine Kettenabschiebung zur Folge.
- «Birindar» ist gut integriert, spricht fliessend Deutsch, hat mehrere freiwillige Einsätze mit herausragenden Zeugnissen geleistet und sich ein soziales Netzwerk in der Schweiz aufgebaut. Wieso werden diese Faktoren nicht höher gewichtet, als die sture Anwendung der Dublin Verordnung?
2001 Einreise nach Deutschland durch Familiennachzug
2010 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Jugendstraftaten
2013 Ausweisung aus Deutschland und Erlöschen der vorübergehenden Fiktionsbescheinigung, sowie Einreisesperre für 7 Jahre
2015 Abschiebung in die Türkei (Januar)
2016 Einreichung Asylgesuch in der Schweiz (Dezember)
2017 Nichteintritt auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren) durch SEM und Wegweisung nach Deutschland (März), Beschwerde an BVGer und Abweisung der Beschwerde (April), Wiedererwägungsgesuch an SEM (Juli), Abweisung Wiedererwägungsgesuch (November), Beschwerde an BVGer (November), Abweisung der Beschwerde und Wegweisung nach Deutschland (Dezember)
«Birindar» reiste 2001 zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester im Rahmen eines Familiennachzuges nach Deutschland ein, wo sein Vater bereits seit einiger Zeit gelebt und gearbeitet hat. Unter anderem absolvierte er die Schule und lernte die deutsche Sprache fliessend. Im Alter von 16 Jahren hatte «Birindar» eine Auseinandersetzung mit einem anderen Jugendlichen und musste eine kurze Strafe in einer Jugendhaftanstalt absitzen. Während dieser Strafe wurde er erneut in eine Handgreiflichkeit verwickelt, diesmal mit einem Angehörigen des deutschen Militärs. Aufgrund dieser unglücklichen Verstrickungen wurde er zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt. Deutschland entzog ihm daraufhin im Jahr 2012 seine Aufenthaltsbewilligung und stellte ihm stattdessen eine sogenannte Fiktionsbescheinigung aus. Zu Beginn des Jahres 2013 wurde er aus Deutschland ausgewiesen, was auch das Erlöschen dieser faktischen Aufenthaltsbewilligung nach sich zog. Dieser Entscheid wurde allerdings erst 2 Jahre später rechtskräftig. Durch seinen Anwalt in Deutschland handelte er mit dem Gericht aus, dass ihm Deutschland eine Einreisesperre von 7 Jahren auferlegt. Während dieser Zeit ist er verpflichtet in der Türkei zu bleiben und keine Straftaten zu verüben. Falls er nach diesen 7 Jahren nach Deutschland zurückkehren will, sind seine Straftaten erloschen und er kann eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Würde er allerdings vor Ablauf dieser Frist nach Deutschland einreisen, würde dies eine Straftat darstellen und er würde erneut inhaftiert oder in die Türkei ausgeschafft werden.
Nach diesem Übereinkommen kehrte «Birindar» im Januar 2015 in die Türkei zurück, wo er im Südosten als Kellner arbeitete und sich auch zum obligatorischen Wehrdienst meldete, was ebenfalls im Übereinkommen festgelegt war. Ein Jahr nach seiner Rückkehr in die Türkei äusserte sich «Birindar» kritisch gegenüber gegenwärtigen Entwicklungen und der türkischen Regierung. Daraufhin meldete ihn ein Bekannter bei der Polizei und sagte aus, dass «Birindar» mutmasslich mit terroristische Gruppierungen involviert sei. Ausser dieser Aussage gibt es keinerlei Hinweise, die dies bestätigen würden (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Lage von gefährdeten Personen in der Türkei und insbesondere für Personen mit mutmasslichen Verbindungen zu Staats-kritischen oder terroristischen Gruppierungen). Besonders der Südosten der Türkei, von wo «Birindar» herkommt, gilt als besonders betroffen in dieser Hinsicht (vgl. Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Situation im Südosten der Türkei, insbesondere für kurdische Menschen). Als Folge dieser Beschuldigungen wurde «Birindar» von der Polizei in der Nacht verhaftet und befragt. Aufgrund dieser Erfahrung versuchte er im Frühjahr 2016 aus der Türkei zu fliehen, wurde jedoch in der Ukraine abgefangen und zurück in die Türkei geschafft. Erneut in der Türkei wurden die Beschuldigungen von Seiten der Polizei, dass er terroristische Propaganda verbreite, lauter, bis er im Sommer erneut verhaftet und mehrere Stunden festgehalten wurde. Schliesslich glückte ihm im Herbst 2016 die Flucht und er gelangte in die Schweiz, wo er im Dezember 2016 ein Asylgesuch stellte, nachdem er irregulär die Grenze passiert hatte.
In der darauffolgenden Befragung zur Person (BzP) liess «Birindar» verlauten, dass er bereits zwischen 2001 und 2015 in Deutschland, einem Dublin-Vertragsstaat, lebte. Nach dieser ersten Befragung entscheidet das SEM, ob die Schweiz ein Asylgesuch inhaltlich prüfen muss oder ob dafür ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Dublin-Verfahren). Aufgrund der Information aus der BzP stellte die Schweiz über Dublinet eine Anfrage zur Zuständigkeit gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO an Deutschland. Laut dieser Bestimmung ist derjenige Staat für die Prüfung der Asylgesuchs zuständig, der die Anwesenheit des/r Gesuchstellers/in zu ‚verantworten‘ hat. Zur Zuständigkeit eines anderen Staates genügt dabei oft bereits die ‚illegale‘ Einreise durch ein anderes Land (z.B. Italien, Slowenien) oder der Aufenthalt im Flughafen-Transit beim Abwarten eines Anschlussfluges (vgl. Beitrag von NCCR on the move bezüglich Dublin-System). Auf Anfrage des SEMs antwortete kurz darauf die zuständige deutsche Behörde, dass Deutschland die Zuständigkeit im Fall «Birindar» anerkenne. Dies führte dazu, dass das SEM im März einen Nichteintritt auf das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) gemäss Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG erliess. Im rechtlichen Gehör machte «Birindar» mit Hilfe eines Anwaltes geltend, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Deutschland, aufgrund des immer noch intakten Strafverfahrens, eine Kettenabschiebung zurück in die Türkei drohe. Dass eine Überstellung zu einem Freiheitsentzug führen würde, sei daher nicht mit einem Asylantrag vereinbar und verstosse gegen Art. 3 EMRK. Das SEM machte jedoch geltend, dass dies nicht zutreffe, da Deutschland seiner Zuständigkeit ausdrücklich zugestimmt habe und lehnte den Rekurs ab.
Dieses negative Urteil wurde ans BVGer weitergezogen und eine entsprechende Beschwerde verfasst, welche erneut die völkerrechtlichen Folgen einer Überstellung nach Deutschland aufzeigte. In der Ablehnung dieses Rekurses hielt das BVGer fest, dass Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat sein und GesuchstellerInnen durch das Asylverfahren – zumindest während dem Verfahren – nicht ‚illegal‘ oder ‚gefährdet‘ seien. Zudem seien keine besondere Umstände gemäss Art. 16 Abs.1 Dublin-III-VO gegeben, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO verpflichte. Zusammenfassend sei die Zustimmung der deutschen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist eingetroffen und somit rechtskräftig.
Aufgrund dieses negativen Entscheides und der existenziellen Angst einer erneuten Abschiebung in die Türkei, beschloss «Birindar» in der Schweiz zu bleiben und sich einer Überstellung zu verweigern. Es folgten Monate in der Nothilfe und bei Bekannten. Für diese Zeitspanne, wie auch zuvor, wurden ihm zahlreiche positive Zeugnisse ausgestellt und freiwillige Arbeit attestiert. Während dieser Zeit wurde auch bekannt, dass bei der Bearbeitung des Rekurses durch das BVGer wichtige Akten zum Fall fehlten. Insbesondere fehlte die Mitteilung der deutschen Behörde, in welcher sie mitteilte, dass sie der Zuständigkeit fälschlicherweise zugestimmt hätten. Dieser Fehler in der Rückübernahmeerklärung führte dazu, dass «Birindar» mit seinem Anwalt ein Wiedererwägungsgesuch, zur Prüfung seines Asylgesuches in der Schweiz, anstrebten. Dieses zielte darauf ab, dass das SEM das Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO) der Schweiz gebrauche und so die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylgründe übernehme. Zudem wird in dem Gesuch festgehalten, dass sich «Birindars» gesundheitlicher Zustand durch die Zeit des irregulären Aufenthaltes in der Schweiz und durch die damit verbundene Ungewissheit drastisch verschlechtert habe. Parallel zu diesem Verfahren stellten sie ein Härtefallgesuch, welches allerdings abgelehnt wurde, da die Anforderungen nicht erfüllt seien.
Auch das Wiedererwägungsgesuch wurde schliesslich in der letzten Instanz vom BVGer abgelehnt. Dabei wurde argumentiert, dass die Beschwerde als „offensichtlich unbegründet zu erkennen“ sei. Dies sei besonders deswegen der Grund, da das Wiedererwägungsgesuch hauptsächlich aufgrund einer fehlenden Akte erwogen wurde. Bei dieser Akte handelt es sich um die nachträgliche Bitte von Deutschland um Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch, da die Zustimmung fälschlicherweise erfolgt sei. Im BVGer Entscheid wird dabei, wie bereits in früheren Entscheiden dargelegt, dass das Dublin System kein Revisionsrecht vorsehe und daher Deutschlands Zustimmung als definitiv gewertet werden müsse. Aus diesem Grund sei die fehlende Akte im letzten Verfahren als „unerheblich zu qualifizieren“. Deutschland sei staatsvertraglich daran gebunden das Asylgesuch von «Birindar» zu prüfen und sei zudem ein Rechtsstaat, der zahlreiche Menschenrechtskonventionen unterzeichnet habe. Daher bestehe nicht die Gefahr einer Kettenabschiebung und somit keine Verletzung des Non-Refoulement Prinzips (Grundsatz der Nichtzurückweisung, Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention) – zumindest für die Dauer des Asylverfahrens. Ein Selbsteintritt der Schweiz(Art. 17 Abs.1 Dublin-III-VO) sei somit auch nicht mit den rechtsstaatlichen Verhältnissen in Deutschland zu rechtfertigen. Zudem lässt die Dublin-III-VO zu, dass sich ein unzuständiger Staat als zuständig erklärt. Abschliessend ist ersichtlich, dass das BVGer Urteil sich in allen Tatbeständen auf das BVGer Urteil vom April 2017 beruft. Die Abweisung der Beschwerde beruht somit darauf, dass die Dublin-III-VO keine Fehler bei der Zuständigkeits-Zustimmung vorsehe und diese somit nicht rückgängig gemacht werden könne. Entscheide im Dublin Verfahren sind somit als definitiv zu werten und allfällige Fehler können nicht behoben werden, sofern keine humanitären Gründe dagegen sprechen.
«Birindar» hat sich nach diesem definitiven Urteil entschieden freiwillig nach Deutschland zu gehen, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Nachdem er zuerst inhaftiert wurde, gelang es ihm durch einen Anwalt und befreundete Personen aus der Haft in ein Asylzentrum umgesiedelt zu werden. Momentan wartet er auf den Ausgang seines Asylverfahrens in Deutschland.
Gemeldet von: Rechtsvertretung
Quellen: Aktendossier