Skip to content

Gefahr von Kettenabschiebung, da alle Instanzen entschieden, dass das Dublin Verfahren kein Revisionsrecht vorsehe

«Birindar» reiste Ende 2016 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, da er in der Türkei unbegründet als terroristischer Kurde verdächtigt wurde. In der Befragung zur Person machte er geltend, dass er zwischen 2001 und 2015 in Deutschland lebte, bevor er seine Aufenthaltsbewilligung verlor und eine Einreisesperre von 7 Jahren erhalten habe. Dies geschah aufgrund von Jugendhaftstrafen, welche durch unglückliche Verknüpfungen von wenigen Monaten auf mehrere Jahre anwuchsen. Aufgrund dieser Aussage stellte das SEM eine Dublin-Zuständigkeitsanfrage an die Deutschen Behörden. Deutschland bejahte diese zuerst, machte kurz darauf hingegen geltend, dass ein Fehler in der Bearbeitung der Zustimmung unterlaufen sei und Deutschland «Birindar» nicht übernehmen könne. Das SEM, sowie das BVGer urteilten, dass das Dublin Verfahren kein Revisionsrecht vorsehe und daher Fehler in der Zustimmung nicht gewertet werden können. «Birindars» Asylgesuch wurde abgelehnt und er musste die Schweiz verlassen. In Deutschland wartet er auf den Ausgang des Verfahrens, während welchem er befürchtet eine lange Haftstrafe in Deutschland absitzen zu müssen oder in die Türkei ausgeschafft zu werden, da er die von Deutschland auferlegte Einreisesperre nicht einhalten konnte.