«Mebrak» liess sich 2004 mit «Mehari» religiös trauen, danach lebten beide bei «Mebraks» Eltern. Einen Monat später musste «Mehari» in den Militärdienst einziehen. In seinen Ferien besuchte er sie jeweils, während eines einmonatigen Urlaubs wohnte er auch bei ihr. Wenn er Gelegenheit hatte, rief er sie alle 2-3 Monate an. 2006 kam ihre gemeinsame Tochter zur Welt. «Mebrak» musste 2007 ebenfalls in den Militärdienst einrücken; seither wohnt ihre Tochter bei ihren Eltern. Ende 2006 sah «Mebrak» ihren Ehemann zum letzten Mal. Zuerst war «Mehari» in ihrer Nähe stationiert, danach wurde er versetzt und nach ihrem Einzug in den Militärdienst 2007 erhielt sie keine Nachrichten mehr von ihm. Nach einem Jahr im Militärdienst erhielt «Mebrak» einen Monat Urlaub und überzog ihn um 3 Wochen, um etwas länger bei ihrer Tochter zu bleiben. Dann kehrte sie in den Militärdienst zurück. Danach gestattete ihr Vorgesetzter ihr keine Ferien mehr, obwohl sie ihn um Erlaubnis gebeten hatte. 2011 desertierte «Mebrak» nach einer versuchten Vergewaltigung durch denselben Vorgesetzten aus dem Militärdienst und reiste illegal aus ihrem Heimatland aus, ohne ihre Tochter noch einmal sehen zu können. 2012 reiste «Mebrak» in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch; 2014 erhielt sie Asyl und wurde als Flüchtling anerkannt. Nach ihrer Ausreise aus Eritrea hatte «Mebrak» Ende 2014 zum ersten Mal wieder Kontakt mit «Mehari», der damals im Sudan war. Sie hatte erst dann wieder Kontakt mit ihm, da er erst 2014 illegal aus Eritrea ausreisen konnte. Über «Mebraks» Eltern erfuhr er von ihrem Aufenthaltsort und kontaktierte sie. Seither telefonierten sie zweimal pro Woche. Beide wollen ihre Beziehung wieder aufnehmen und diese leben. Ende 2015 besuchte «Mebrak» ihren Ehemann im Sudan und gebar 2016 ihr zweites gemeinsames Kind. Ende 2014 stellte «Mebrak» ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann, das vom SEM im Juli 2015 abgelehnt wurde. Das SEM begründete den Entscheid damit, dass für die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bereits im Heimatstaat eine Ehe- oder Familiengemeinschaft bestanden haben muss, die Ehegatten durch die Flucht getrennt wurden und bei beiden der Wille vorhanden ist, die Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Art. 51 AsylG gelte jedoch nicht für die Aufnahme neuer bzw. vor der Flucht noch gar nicht gelebter Beziehungen und auch nicht für die Wiederaufnahme von familiären Beziehungen, die vor der Flucht abgebrochen worden waren. Wie das SEM schreibt, beschränke sich die geltend gemachte Familiengemeinschaft von «Mebrak» und «Mehari» in Eritrea auf ein paar wenige gemeinsam verbrachte Monate Militärurlaub. Es sei zwar einzuräumen, dass das fehlende Zusammenleben auf die Militärdienstpflicht und somit auf äussere Umstände zurückzuführen sei. Trotzdem spreche diese Tatsache gegen die vorgebrachte Familiengemeinschaft. Aufgrund der langen Zeitspanne, in der die Beziehung vor und nach «Mebraks» Ausreise aus Eritrea nicht gepflegt worden sei, gehe es im vorliegenden Fall nicht um eine beabsichtigte Wiederaufnahme einer Beziehung, sondern um den Neubeginn einer abgebrochenen Beziehung. Art. 51 AsylG jedoch diene nicht der Wiederaufnahme von familiären Beziehungen, die vor der Flucht abgebrochen wurden. Ausserdem ist laut dem SEM die Wiederaufnahme der vollständigen Familiengemeinschaft nicht «Mebraks» Wunsch, da sie ihre Tochter in Eritrea nicht in die Schweiz nachziehen wolle. Im August 2015 reichte «Mebrak» beim BVGer eine Beschwerde ein. In ihrer Stellungnahme ans BVGer hielt sie fest, dass sie und ihr Ehemann beschlossen hätten, ihre gemeinsame Tochter vorerst nicht aus ihrer gewohnten Umgebung herauszureissen, bis geklärt sei, ob sie als wiedervereinte Familie in der Schweiz leben könnten. Das BVGer lehnte die Beschwerde im Januar 2017 ab und folgte in seiner Argumentation dem SEM. Auch das BVGer stufte es nicht als Wiederaufnahme einer Beziehung, sondern als Neubeginn einer abgebrochenen Beziehung ein, die ohnehin nicht in der erforderlichen Intensität bestanden habe. Ob eine Familienzusammenführung von «Mebrak» mit ihrem Ehemann nach dem Ausländergesetz und Art. 8 EMRK möglich wäre, lässt das Gericht offen; dies sei von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu prüfen.
Gemeldet von: Rechtsberaterin
Quellen: Aktendossier