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Ausschaffung trotz bester Bewährung und drohender Verletzung des Kindswohls

Trotz bester sozialer Integration, problemloser Bewährung, einem grossen Freundeskreis und einer jungen Familie, die er bestens versorgt, soll «Ismet» nach Ablauf der Probezeit weggewiesen werden. Dies führt zu einem Ausschaffungsmechanismus, der im Schweizer Recht nicht vorgesehen ist.

Person: «Ismet» (M., 1979)

Heimatland: Türkei

Aufenthaltsstatus: Sans-Papiers (Niederlassungsbewilligung widerrufen)

Fall 286 / 17.09.2015: Trotz bester sozialer Integration, problemloser Bewährung, einem grossen Freundeskreis und einer jungen Familie, die er bestens versorgt, soll «Ismet» nach Ablauf der Probezeit weggewiesen werden. Dies führt zu einem Ausschaffungsmechanismus, der im Schweizer Recht nicht vorgesehen ist.

Stichworte: Kindswohl, Integration, Widerruf der Bewilligung

Gesetzliche Grundlagen: Art. 3 KRK Kindswohl, Art. 9 Abs. 3 KRK Beziehung zu beiden Elternteilen; Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV Achtung des Familienlebens; Art. 63 Abs. 2 AsylG Widerruf Asyl; Art. 63 AuG Widerruf Niederlassungsbewilligung

  • Die Beschwerdeinstanz geht ohne Weiteres davon aus, dass die vorliegende Entfernungsmassnahme mit dem Kindswohl vereinbar sei, mit der Begründung, dass eine Trennung der Tochter von der Mutter nicht zur Debatte stehen würde. Dabei wird nicht auf die Vater-Tochter-Beziehung eingegangen. Dies widerspricht Art. 9 Abs. 3 KRK, welcher besagt, dass ein Kind ein Anrecht auf unmittelbaren Kontakt zu beiden Elternteilen hat.
  • Es wird nicht berücksichtigt, dass die Tochter der Ehefrau jedes zweite Wochenende, und regelmässig die Ferien, bei ihrem leiblichen Vater verbringt. Die Ehefrau könnte damit nicht ohne Weiteres mit «Ismet» in die Türkei gehen, weil dies das Kindswohl ihrer Tochter tangieren würde.
  • Obwohl noch kein entsprechendes Gesetz zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative in Kraft ist, führt die Schlussfolgerung der Beschwerdeinstanz zu einem Ausschaffungsautomatismus. Denn «Ismets» Familienleben, seine gute Integration in den Arbeitsmarkt, seine problemlose Bewährung nach der Entlassung, sein stets kooperatives Verhalten gegenüber den Behörden sowie sein Verhalten während der Haft und die attestierte günstige Prognose bezüglich seinem Rückfallrisiko können noch so positive Aspekte darstellen; sie werden immer weniger gewichtet als das Delikt, das «Ismet» begangen hat. Auch die Vorinstanz konnte keine weiteren negativen Aspekte erkennen. Es ist nicht ersichtlich, unter welchen zusätzlichen Umständen die zuständigen Behörden überhaupt zu einem anderen Ergebnis gekommen wären.

1999 Einreise in die Schweiz und Asylgesuch (Dez.)

2000 Asylgewährung (Dez.)

2005 Niederlassungsbewilligung (Dez.)

2008 Eskalation eines Streits mit Tötung (Apr.)

2010 Verurteilung zu Freiheitsstrafe von 8 Jahren (Nov.)

2011 Widerruf Asyl (Dez.)

2013 Bedingte Entlassung aus der Haft (Aug.), Widerruf Niederlassungsbewilligung (Okt.), Beschwerde (Nov.) 2014 Entscheid (Nov.), Wegweisungsverfügung des Kantons (Nov.), Beschwerde an kant. Gericht (Dez.), Aufhebung der Wegweisungsverfügung wegen hängigem Verfahren (Dez.)

«Ismet» wurde im Dezember 2000 Asyl gewährt. Nach fünf Jahren erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. Im November 2010 wurde er wegen vorsätzlicher Tötung, begangen im April 2008, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Als Folge dieser Verurteilung widerrief das damalige BFM im Dezember 2011 das ihm gewährte Asyl, verzichtete jedoch darauf, seine Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Damit darf er auch nicht ausgeschafft werden. «Ismet» wurde im August 2013 nach Verbüssen von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen. Was die Rückfallgefahr betrifft, wurde ihm eine günstige Prognose attestiert. Ihm wurde eine der restlichen Strafe entsprechende Probezeit bis im April 2016 auferlegt. Seither lebt er zusammen mit seiner Ehefrau, deren Tochter und ihrem gemeinsamen Kind und kommt für den Lebensunterhalt der Familie auf. Er hat regelmässig Kontakt zu seinen drei eingebürgerten Geschwistern und auch sonst viele Freunde und Bekannte in der Schweiz. Wegen seiner Verurteilung zu einer „längerfristigen Freiheitsstrafe“ wurde «Ismets» Niederlassungsbewilligung im Oktober 2013 widerrufen und die Wegweisung per Strafende angeordnet. Als längerfristig gilt praxisgemäss eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet.

Durch die vorsätzliche Tötung liegt zugleich ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Da «Ismet» noch immer als Flüchtling anerkannt ist, erfolgte die Verfügung der Wegweisung jedoch widerrechtlich. Ein Widerrufsgrund ist lediglich Grundvoraussetzung für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung. Dieser ist nur zulässig, wenn er aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall verhältnismässig erscheint. Der Bewilligungsentzug wurde mit dem schweren Verschulden und einer nicht hinzunehmenden Rückfallgefahr begründet, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse am Entzug des Aufenthaltsrechts bestehe. Dieses überwiege die Interessen von «Ismet». Gegen diesen Entscheid hat «Ismet» im November 2013 Beschwerde erhoben. Ein knappes Jahr später wurde er aufgefordert, Beweise wie einen aktuellen Bericht der Bewährungshilfe einzureichen. Dieser legt deutlich dar, dass «Ismet» sozial umfassend integriert ist und sich nach dem Strafvollzug sofort und mit viel Eigeninitiative wieder ein stabiles Lebens aufgebaut hat. Seine Familie sei der wichtigste Pfeiler in seinem Leben. Trotzdem diesem sehr positiven Bericht wurde die Beschwerde im November 2014 abgewiesen. Die Beschwerdeinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass die begangene Tat und «Ismets» Verschulden so schwer wiegen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse am Bewilligungsentzug besteht. Bei der Prüfung seines allgemeinen Verhaltens gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wurde festgestellt, dass dieses das sicherheitspolitische Interesse nicht erhärten würde. Betreffend der Rückfallgefahr verfolgt das Ausländerrecht ein anderes Ziel als das Strafrecht und fordert gemäss Bundesgericht einen strengeren Beurteilungsmassstab. Selbst ein relativ geringes Rückfallrisko (welches kaum je völlig ausgeschlossen werden kann) sei demnach nicht hinzunehmen. Da es sich um ein klassisches emotionales Beziehungsdelikt handelte, legte die Beschwerdeinstanz die eingegangene Ehe und die gegründete Familie zu «Ismets» Ungunsten aus. Da er erst mit 20 Jahren in die Schweiz kam und eine Landsfrau geheiratet habe, sei ihm eine Ausreise zuzumuten. Ein Eingriff in das Familienleben sei nicht ersichtlich. In der Interessenabwägung werden «Ismets» Interessen zwar als nicht gering eingestuft, dem würde jedoch das sehr erhebliche öffentliche Interesse gegenüberstehen. Eine blosse Androhung des Bewillligungswiderrufs würde diesen öffentlichen Interessen nicht gerecht werden. Es wurde jedoch erkannt, dass «Ismet» noch immer die Flüchtlingseigenschaft zukomme, weshalb er unter Rückschiebeschutz steht.

Aus diesem Grund wurde der Fall an das SEM weitergeleitet, damit dieses den flüchtlingsrechtlichen Status neu bestimmen könne. Ausserdem wurde festgestellt, dass keine Ausreisefrist angesetzt wurde. Gegen diesen Entscheid wurde eine Beschwerde an das kantonale Gericht eingereicht.

Gemeldet von: Betroffenem

Quellen: Aktendossier