Type
Cas individuelNuméro
316
Date
Mots clés
aide sociale ; garanties procéduralesDocument
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach knapp 15 Jahren wegen unfallbedingtem Sozialhilfebezug
«Svetlana» reiste 2001 in die Schweiz, heiratete, arbeitete zu 100% und erhielt später die Niederlassungsbewilligung. Seit einem Arbeitsunfall ist sie nur noch teilweise arbeitsfähig. Sie wurde von ihrem Ehemann geschlagen und liess sich später scheiden. Vom Migrationsamt wurde ihr nach fast 15 Jahren die Niederlassungsbewilligung widerrufen, da sie „dauerhaft und in erheblichem Mass“ auf Sozialhilfe angewiesen, von einer „vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit“ auszugehen und die Erhöhung des Arbeitspensums unwahrscheinlich sei. «Svetlana» hat diesen Entscheid nie erhalten. Als sie davon erfuhr, war er bereits formell rechtskräftig. Das Migrationsamt lehnte ein Gesuch ihres Anwalts um Erstreckung der Ausreisefrist ab und schrieb, sie sei verpflichtet, die Schweiz umgehend zu verlassen. Ein Rechtsmittel, um die Frist für den Rekurs wiederherstellen zu lassen, blieb bis und mit Verwaltungsgericht erfolglos. Eine Beschwerde beim Bundesgericht ist hängig.
Person: «Svetlana» (W., 1955)
Herkunftsland: Serbien
Aufenthaltsstatus: kein Aufenthaltsstatus (Niederlassungsbewilligung C widerrufen)
Fall 316/ 10.08.2017: «Svetlana» reiste 2001 in die Schweiz, heiratete, arbeitete zu 100% und erhielt später die Niederlassungsbewilligung. Seit einem Arbeitsunfall ist sie nur noch teilweise arbeitsfähig. Sie wurde von ihrem Ehemann geschlagen und liess sich später scheiden. Vom Migrationsamt wurde ihr nach fast 15 Jahren die Niederlassungsbewilligung widerrufen, da sie „dauerhaft und in erheblichem Mass“ auf Sozialhilfe angewiesen, von einer „vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit“ auszugehen und die Erhöhung des Arbeitspensums unwahrscheinlich sei. «Svetlana» hat diesen Entscheid nie erhalten. Als sie davon erfuhr, war er bereits formell rechtskräftig. Das Migrationsamt lehnte ein Gesuch ihres Anwalts um Erstreckung der Ausreisefrist ab und schrieb, sie sei verpflichtet, die Schweiz umgehend zu verlassen. Ein Rechtsmittel, um die Frist für den Rekurs wiederherstellen zu lassen, blieb bis und mit Verwaltungsgericht erfolglos. Eine Beschwerde beim Bundesgericht ist hängig.
Stichworte: Sozialhilfe, Widerruf der Bewilligung
Gesetzliche Grundlagen: Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 29 Rechtsweggarantie; Art. 63 AuG Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Art. 96 AuG Ermessensausübung der Behörden
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll eine unverschuldete Notlage nicht zum Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit führen (Urteil 2C_74/2010, E. 4.1.). Aufgrund ihres Gesundheitszustandes kann «Svetlana» keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehen und nur in niedrigen Pensen arbeiten. Weshalb beachtet das Migrationsamt den Arbeitsunfall und die erlittene häusliche Gewalt nicht, sondern schreibt, dass von einer „vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit“ auszugehen ist?
- Von 2010 bis 2016 wurden dem Migrationsamt mehrere ärztliche und ein psychiatrisches Gutachten eingereicht, wonach «Svetlana» aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nur teilweise arbeitsfähig ist. Das Migrationsamt hingegen stützt sich auf ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts von 2007, laut dem sie zu 100% arbeitsfähig sei. Ist es vertretbar, dass das Migrationsamt sich in seinem Entscheid im November 2016 für die Beurteilung von «Svetlanas» Arbeitsfähigkeit einzig auf ein 10 Jahre altes Urteil abstützt und alle anderen eingereichten Arztberichte ausser Acht lässt?
- «Svetlana» wurde die Niederlassungsbewilligung nach fast 15 Jahren widerrufen. Nach dem Ablauf von 15 Jahren wäre es nicht mehr zulässig gewesen, die Niederlassungsbewilligung aufgrund von Sozialhilfebezug zu widerrufen (Art. 63 Abs. 2 AuG). Können allein die wirtschaftlichen Interessen der Schweiz eine Wegweisung nach praktisch 15-jährigem Aufenthalt und unfallbedingtem Sozialhilfebezug rechtfertigen? Wird hier das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt?
- Das Migrationsamt holte vom Sozialamt Auskünfte über «Svetlanas» Sozialhilfebezug ein, das festhielt, dass ihre Teil-Arbeitsunfähigkeit unfall- bzw. krankheitsbedingt sei und sie ihrer Schadensminderungspflicht nachkomme. Weshalb berücksichtigt das Migrationsamt diese Einschätzungen nicht, sondern geht von einer „vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit“ aus?
- Das Migrationsamt schreibt in seinem Entscheid, dass «Svetlana» seit der Verwarnung im März 2015 ihr Arbeitspensum steigerte, aber weiterhin kein existenzsicherndes Einkommen hat. Weshalb werden diese Fortschritte und Bemühungen zu ihren Ungunsten ausgelegt?
- Das Migrationsamt wusste schon seit Jahren vom Sozialdienst, dass «Svetlana» wohl bis zur Pensionierung teilweise bzw. ergänzend unterstützt werden müsse und hatte dennoch mehrmals auf den Widerruf verzichtet. Erfolgte die Kehrtwende einzig angesichts der ablaufenden 15 JahreFrist?
- Warum geht das Migrationsamt das Risiko ein, dass Personen eine so einschneidende Verfügung nicht anfechten können? Warum stellt es den Entscheid während laufender Frist nicht nochmals z.B. per A-Post zu, damit die Betroffenen wenigstens reagieren können, wenn der Brief nachweislich zurückkam?
2001 Einreise Schweiz (Nov.)
2002 Erteilung Aufenthaltsbewilligung B (März)
2007 Erteilung Niederlassungsbewilligung C (März)
2010 Hinweis, dass Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft wird (Dez.)
2015 Verwarnung und Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (März)
2016 Rechtliches Gehör (Juli), Widerruf Niederlassungsbewilligung und WW aus der Schweiz (Nov.)
2017 Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht (Juni), Ablehnung der Beschwerde (Juli), Beschwerde ans Bundesgericht (Aug.)
«Svetlana» reiste im November 2001 in die Schweiz ein, im März 2002 heiratete sie ihren Ehemann. Er verfügte über eine Niederlassungsbewilligung C, sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung B. Beide arbeiteten zu 100%, bis «Svetlana» 2004 einen Arbeitsunfall erlitt. Aufgrund der Beschwerden war sie arbeitsunfähig, danach wurde ihr gekündigt. Während eines Jahres erhielt sie Versicherungsleistungen der Unfallversicherung. Sie meldete sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, doch eine Invalidenrente wurde abgelehnt. Im März 2007 erhielt «Svetlana» die Niederlassungsbewilligung. Im selben Jahr wurde sie von ihrem Mann geschlagen, erlitt eine Hirnerschütterung und musste sich deshalb im Spital behandeln lassen. Von da an lebten sie getrennt, doch trotz Eheschutzmassnahmen wiederholten sich die Gewalttätigkeiten. In einem Arztzeugnis von 2010 wurde festgehalten, dass «Svetlana» 20-30% arbeitsfähig sei. 2012 kam es zur Scheidung. Ende 2010 wurde «Svetlana» vom kantonalen Migrationsamt darauf hingewiesen, dass der Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung geprüft werde, falls sie weiterhin Sozialhilfe beziehe. Zurzeit seien die Voraussetzungen für den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung aber nicht erfüllt. Eine Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden, wenn die Ausländerin/ der Ausländer „dauerhaft und in erheblichem Mass“ auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein solcher Widerruf ist nicht möglich, wenn sich die AusländerInnen mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Im Februar 2015 teilte das Migrationsamt «Svetlana» mit, dass aufgrund ihres Sozialhilfebezugs der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, die Wegweisung zurzeit aber nicht verhältnismässig sei. Es werde deshalb beabsichtigt, sie zu verwarnen und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht zu stellen, falls sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sei. Im März 2015 verwarnte das Migrationsamt «Svetlana», drohte ihr den Widerruf der Niederlassungsbewilligung an und schrieb, dass erwartet werde, dass sie zu 100% arbeite. «Svetlana» hielt fest, dass sie bei verschiedenen Arbeitgebern tätig sei, aber aufgrund ihres Gesundheitszustandes keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Zudem reichte sie Arztzeugnisse ein, laut denen sie nur begrenzt arbeitsfähig sei und nur einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nachgehen könne. Das Migrationsamt stützte sich jedoch auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts aus dem Jahr 2007, laut dem «Svetlana» zu 100% erwerbsfähig sei. Berichte von Hausärzten und behandelnden Ärzten würden laut dem Migrationsamt aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zwischen Arzt und Patient in Zweifelsfällen eher zugunsten des Patienten ausfallen. Die Psychiaterin hingegen, bei der «Svetlana» seit zehn Jahren in Behandlung ist, hielt 2015 in einem Bericht ans Migrationsamt fest, dass sie u.a. aufgrund häuslicher Gewalt körperlich als auch psychisch seit langer Zeit beeinträchtigt sei. Auch das zuständige Sozialamt schrieb ein Jahr später im Mai 2016, dass «Svetlanas» Teil-Arbeitsunfähigkeit unfall- bzw. krankheitsbedingt und sie nur zu 50% arbeitsfähig sei. Zurzeit habe sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag über 30% und je nach Arbeitsanfall könne sie zusätzliche Stunden arbeiten. Weiter schrieb das Sozialamt, dass sie ihrer Schadensminderungspflicht nachkomme, indem sie ihrem Gesundheitszustand entsprechend arbeite und den notwendigen Arztterminen nachkomme. Ebenfalls im Mai 2016 teilte ein Arzt dem Migrationsamt mit, dass «Svetlana» aufgrund einer schweren Depression mit Somatisierungsstörungen nur 50% arbeitsfähig sei. Im Juli 2016 gab das Migrationsamt der Stadtpolizei den Auftrag, im Rahmen einer protokollarischen Einvernahme «Svetlana» Gelegenheit zur Stellungnahme zur vorgeworfenen Sozialhilfeabhängigkeit und zu den vorgesehenen Massnahmen zu geben. Das Migrationsamt bezeichnete den Auftrag als „dringlich“, da «Svetlana» seit bald 15 Jahren in der Schweiz und danach ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht mehr möglich sei. In der Befragung auf dem Polizeiposten sagte «Svetlana», dass sie in der Schweiz ständig auf der Suche nach Arbeit sei, aber keine andere Stelle finde. Auch in Serbien sei es in ihrem Alter sehr schwierig, wieder eine Arbeit zu finden, zumal es selbst für junge Leute nicht genügend Arbeit gebe. Anfangs November 2016 wurde «Svetlana» die Niederlassungsbewilligung entzogen und aus der Schweiz weggewiesen. Das Migrationsamt argumentierte, dass aufgrund der Bezugsdauer von fast neun Jahren und der Bezugshöhe die Kriterien der Dauerhaftigkeit und des erheblichen Betrags gegeben seien. Der Widerruf liegt im Ermessen der Behörden, d.h. das Migrationsamt muss eine Abwägung zwischen öffentlichen und persönlichen Interessen vornehmen. Darin kommt es zum Schluss, dass von einer „vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit“ auszugehen sei. Zudem müsse auf eine Prognose abgestellt werden, da es beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit darum gehe, „eine zusätzliche und somit künftige Belastung der öffentlichen Hand zu vermeiden“. Seit der Verwarnung im März 2015 habe «Svetlana» ihr Pensum zwar steigern können, doch sie habe weiterhin kein existenzsicherndes Einkommen und die Erhöhung des Pensums in Zukunft sei unwahrscheinlich. Dass sie es nicht geschafft habe, beruflich Fuss zu fassen, sei weitgehend selbstverschuldet. Da nicht damit gerechnet werde, dass sich «Svetlana» in Zukunft von der Sozialhilfe lösen und ihren Lebensunterhalt auf längere Zeit ohne Unterstützung öffentlicher Gelder bestreiten werde, bestehe an ihrer Wegweisung ein gewichtiges öffentliches Interesse, das ihr privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege. Zudem ergebe sich allein aus «Svetlanas» Aufenthaltsdauer und ihrer guten Deutschkenntnisse nichts, das gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung spreche. Eine enge Beziehung zur Schweiz sei nicht ersichtlich, und eine Rückkehr nach Serbien sei mit einer gewissen, aber nicht unzumutbaren Härte verbunden. Die Verfügung, in der «Svetlana» über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung informiert wurde, wurde im November 2016 per Post verschickt. «Svetlana» hat aber den Brief nie erhalten und sagt, sie habe den Postabholzettel nicht bekommen. Der Brief ging an das Migrationsamt zurück. «Svetlana» hätte im Februar 2017 die Schweiz verlassen müssen, erfuhr aber erst Ende März 2017 davon, als die Polizei mit Nachforschungen beauftragt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Entscheid formell rechtskräftig. «Svetlanas» Anwalt reichte ein Gesuch ein, damit der Entscheid neu eröffnet und eine neue Ausreisefrist angesetzt wird sowie die Frist für den Rekurs wiederhergestellt wird. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist ab und hielt fest, dass «Svetlana» verpflichtet sei, die Schweiz umgehend zu verlassen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion trat auf den Rekurs nicht ein und wies das Fristwiederherstellungsgesuch ab. Auch das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Rekursentscheid ab. Es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass die Empfängerin den Postabholzettel nicht im Briefkasten gehabt habe. «Svetlanas» Anwalt erhob im August 2017 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses wird beurteilen müssen, ob die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten sind, weil er verspätet erfolgt sei. Aufgrund der fehlenden Zustellung des Entscheids konnte sich «Svetlana» nie dagegen zur Wehr setzen und den Entscheid nicht gerichtlich überprüfen lassen; dies verletzt laut ihrem Anwalt den Anspruch auf das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV.
Gemeldet von: Anwalt
Quellen: Aktendossier