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Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach knapp 15 Jahren wegen unfallbedingtem Sozialhilfebezug

«Svetlana» reiste 2001 in die Schweiz, heiratete, arbeitete zu 100% und erhielt später die Niederlassungsbewilligung. Seit einem Arbeitsunfall ist sie nur noch teilweise arbeitsfähig. Sie wurde von ihrem Ehemann geschlagen und liess sich später scheiden. Vom Migrationsamt wurde ihr nach fast 15 Jahren die Niederlassungsbewilligung widerrufen, da sie „dauerhaft und in erheblichem Mass“ auf Sozialhilfe angewiesen, von einer „vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit“ auszugehen und die Erhöhung des Arbeitspensums unwahrscheinlich sei. «Svetlana» hat diesen Entscheid nie erhalten. Als sie davon erfuhr, war er bereits formell rechtskräftig. Das Migrationsamt lehnte ein Gesuch ihres Anwalts um Erstreckung der Ausreisefrist ab und schrieb, sie sei verpflichtet, die Schweiz umgehend zu verlassen. Ein Rechtsmittel, um die Frist für den Rekurs wiederherstellen zu lassen, blieb bis und mit Verwaltungsgericht erfolglos. Eine Beschwerde beim Bundesgericht ist hängig.