Der britische Staatsangehörige «John» reist im September 2023 in die Schweiz ein, um hier zu studieren. Seine in der Schweiz lebende Mutter, ebenfalls britische Staatsangehörige, kommt vollumfänglich für seinen Unterhalt auf. Aus gesundheitlichen Gründen exmatrikuliert sich «John» noch während des laufenden Bewilligungsverfahrens, was er dem zuständigen Migrationsamt mitteilt.
Als er kurz darauf im April 2024 die Schweiz über den Flughafen wieder verlassen will, wird er von der Kantonspolizei für mehrere Tage in Strafhaft genommen: Ihm wird vorgeworfen, sich illegal in der Schweiz aufzuhalten. Tatsächlich war «John» aber während des pendenten Bewilligungsverfahrens aufenthaltsberechtigt, zumal ihm der Aufenthalt vom Migrationsamt implizit gestattet worden war.
Nach der Strafhaft wird er dem Migrationsamt übergeben. Im Rahmen einer administrativen kurzfristigen Festhaltung inhaftiert es ihn über Nacht während 23 Stunden erneut, um ihm die Wegweisungsverfügung zu eröffnen.
Sein Anwalt stellt später beim Bezirksgericht einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung. Das Gericht hält fest, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die Inhaftierung über fast einen Tag und insbesondere über Nacht notwendig gewesen sei, um «John» die Wegweisungsverfügung zu eröffnen.
Es hält ausserdem fest, dass nicht ersichtlich ist, dass «John» nach der Entlassung aus der Strafhaft in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe informiert wurde, weshalb er weiterhin in Haft belassen wird. Laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) diene die Orientierungspflicht dazu, die betroffene Person so über die Gründe der Haft zu informieren, dass sie wirksam von ihrem Recht auf gerichtliche Überprüfung (Art. 5 Abs. 4 EMRK) Gebrauch machen kann. Indem das Migrationsamt „John” nicht unverzüglich nach seiner Entlassung aus der Strafhaft über die Gründe der Haft informierte, hat es Art. 73 Abs. 3 lit. a AIG verletzt. Insgesamt sei die kurzfristige Festhaltung von «John» aufgrund fehlender Orientierung über den Grund der Festnahme sowie aufgrund der unverhältnismässigen Dauer unrechtmässig gewesen.
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Quelle: anonymisierte Teilakten