Type
Cas individuelNuméro
566
Date
Mots clés
admission provisoire (permis F) ; ambassades ; cas de rigueur ; documents ; permis de séjour (B) ; regroupement familialDocument
Partager
Nach der Flucht die nächste Odyssee – zehn Jahre bis zur Familienvereinigung
«Armand» flüchtet 2015 als Afghane in die Schweiz und stellt dort ein Asylgesuch. Er erhält eine vorläufige Aufnahme (Ausweis F). Nach rund drei Jahren im Asylverfahren und Ablauf der dreijährigen Wartefrist für vorläufig Aufgenommene kann er endlich ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und die gemeinsamen drei Kinder einreichen. Das Verfahren dauert weitere vier Jahre. Ausschlaggebend dafür ist unter anderem der Erhalt einer Härtefallbewilligung (Ausweis B) während des laufenden Familiennachzugsverfahrens, der einen Zuständigkeitswechsel vom Staatssekretariat für Migration (SEM) zu den kantonalen Behörden nach sich zieht. Obwohl das Gesuch zu diesem Zeitpunkt bereits seit 17 Monaten hängig ist und umfangreiche Abklärungen erfolgt sind, schreibt das SEM das Verfahren ab. Erst nach Intervention einer Rechtsvertreterin wird es vier Monate später beim kantonalen Migrationsamt weitergeführt. Dieses prüft das Gesuch unter erheblich höheren formellen Anforderungen von neuem. Erst kurz vor einer drohenden Unterbrechung des Flugverkehrs infolge israelischer Angriffe gelingt der Familie schliesslich die Ausreise – zehn Jahre nachdem «Armand» in die Schweiz eingereist ist.
Personen: «Armand», Ehefrau und drei gemeinsame Kinder (2005, 2007, 2014)
Herkunftsland: Afghanistan
Aufenthaltsstatus: Aufenthaltsbewilligung B nach vorläufiger Aufnahme
Fall 566 / 31.05.2026 «Armand» flüchtet 2015 als Afghane in die Schweiz und stellt dort ein Asylgesuch. Er erhält eine vorläufige Aufnahme (Ausweis F). Nach rund drei Jahren im Asylverfahren und Ablauf der dreijährigen Wartefrist für vorläufig Aufgenommene kann er endlich ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und die gemeinsamen drei Kinder einreichen. Das Verfahren dauert weitere vier Jahre. Ausschlaggebend dafür ist unter anderem der Erhalt einer Härtefallbewilligung (Ausweis B) während des laufenden Familiennachzugsverfahrens, der einen Zuständigkeitswechsel vom Staatssekretariat für Migration (SEM) zu den kantonalen Behörden nach sich zieht. Obwohl das Gesuch zu diesem Zeitpunkt bereits seit 17 Monaten hängig ist und umfangreiche Abklärungen erfolgt sind, schreibt das SEM das Verfahren ab. Erst nach Intervention einer Rechtsvertreterin wird es vier Monate später beim kantonalen Migrationsamt weitergeführt. Dieses prüft das Gesuch unter erheblich höheren formellen Anforderungen von neuem. Erst kurz vor einer drohenden Unterbrechung des Flugverkehrs infolge israelischer Angriffe gelingt der Familie schliesslich die Ausreise – zehn Jahre nachdem «Armand» in die Schweiz eingereist ist.
Schlüsselbegriffe: Vorläufige Aufnahme, Familiennachzug, Härtefallbewilligung B, Zuständigkeitswechsel, Einreisegesuch, Mitwirkungspflichten, Beschleunigungsgebot, übergeordnetes Kindesinteresse
Gesetzliche Grundlagen: Art. 44 AIG, Art. 83 AIG, Art. 84 Abs. 5 AIG, Art. 85c AIG, Art. 7 AsylG, Art. 11 BV, Art. 13 BV, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 35 BV, Art. 8 EMRK, Art. 3 KRK, Art. 10 Abs. 1 KRK, Art. 90 AIG, Art. 8 Abs. 1 VwVG, Art. 13 VwVG, Art. 22 Abs. 1 und 3 VEV
11.2015 : Asylgesuch
05.2018 : Vorläufige Aufnahme (Ausweis F), Beginn dreijährige Wartefrist
Frühjahr 2021 : Missglückter Fluchtversuch der zurückgebliebenen Familienmitglieder in die Türkei, Deportation nach Afghanistan
05.2021 : Gesuch um Familiennachzug gem. Art. 85c AIG beim SEM
10.2022 : Erhalt Aufenthaltsbewilligung B im Rahmen eines Härtefallverfahrens
SEM schreibt Familiennachzugsverfahren ohne Weiterleitung ab
03.2023 : Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 44 AIG beim kantonalen Migrationsamt
06.2023 : Botschaftstermin, Einreichung des Einreisegesuchs
07.2023 : Kantonales Migrationsamt verlangt beglaubigte Eheurkunde und DNA-Tests
10.2023 : «Armand» reist in den Iran zwecks Beschaffung Eheurkunde («Nikah Khet») beim afghanischen Konsulat
04.2024 : Anerkennung Heiratsurkunde
11.2024 : Kantonales Migrationsamt heisst Gesuch gut
03.2025 : Zustimmung des SEM, Migrationsamt erteilt Einreiseerlaubnis
04.2025 : Erhalt iranische Ausreisebewilligung («exit permit») und Einreise
- Der Fall von «Armand» zeigt, dass die mit dem Zuständigkeitswechsel und der Abschreibung des Verfahrens verbundenen erhöhten formellen Anforderungen sowie die fehlende inhaltliche Koordination der Behörden der Situation von Personen mit einer Härtefallbewilligung, die zuvor vorläufig aufgenommen waren, nicht gerecht werden. Der geänderte Aufenthaltsstatus ändert nichts daran, dass sie bei der Beschaffung von Dokumenten im Heimatland mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sind. Eine unterschiedliche Behandlung diese Personen erscheint somit ungerechtfertigt. Ausserdem führt sie zu einem paradoxen Ergebnis: Ausgerechnet eine aufenthaltsrechtliche Besserstellung wird für die Betroffenen zum Nachteil.
- Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug sowohl nach Art. 85c AIG als auch nach Art. 44 AIG identisch sind, erweist sich die aktuelle Handhabung zudem als inkonsistent. Die bestehende Praxis führt sogar dazu, dass Rechtsberatungsstellen vorläufig aufgenommenen Personen trotz der damit verbundenen aufenthaltsrechtlichen Besserstellung ausdrücklich davon abraten müssen, während eines laufenden Familiennachzugsverfahrens eine Härtefallbewilligung zu beantragen.
- Aufgrund der Kompliziertheit und Vielschichtigkeit der (kantonalen) Familiennachzugsverfahren ist es rechtsunkundigen Personen derzeit kaum möglich, den Familiennachzug ohne juristische Unterstützung fristgerecht durchzusetzen. Dies zeigt sich besonders deutlich daran, dass das vorliegende Verfahren nach dem Zuständigkeitswechsel erst auf Intervention einer Rechtsvertreterin und mit viermonatiger Verzögerung beim kantonalen Migrationsamt weitergeführt wurde, obwohl die Weiterleitung von Amtes wegen hätte erfolgen müssen (Art. 8 Abs. 1 VwVG).
- Dass «Armand» zur Beschaffung der neuen Ehebescheinigung eigens aus der Schweiz zum afghanischen Konsulat in Teheran reisen musste, wirft die Frage nach den Grenzen der zumutbaren Mitwirkungspflicht auf (s. Fall 563).
- «Armand» erfüllte die materiellen Voraussetzungen für den Familiennachzug bereits im Mai 2021. Dennoch dauerte es fast vier weitere Jahre, bis die Familie nachgezogen werden konnte. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die durch das Verwaltungshandeln verursachten Verzögerungen mit dem Beschleunigungsgebot sowie dem Recht auf Achtung des Familienlebens und dem Vorrang des Kindeswohls vereinbar waren (Art. 11, 13 und 29 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK[i]; Art. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 KRK[ii]). Das Beschleunigungsgebot gewinnt besondere Bedeutung, wenn grundlegende Rechte verwirklicht werden sollen und Kinder betroffen sind. Das ständige Risiko einer Deportation sowie die prekäre Situation der zurückgebliebenen Familienmitglieder hätten im konkreten Fall eine besonders rasche und sorgfältige Behandlung des Gesuchs erfordert.
- Das Recht auf Achtung des Familienlebens verliert an praktischer Wirksamkeit, wenn ein bestehender Anspruch durch rechtliche und formelle Hürden über Jahre nicht verwirklicht werden kann. Der institutionelle Rahmen und das behördliche Handeln im Einzelfall werfen daher Fragen hinsichtlich der Pflicht zur effektiven Gewährleistung der Grundrechte auf (Art. 35 BV, Art. 8 EMRK[iii]). Im konkreten Fall hatte die Verfahrensdauer zudem unmittelbare finanzielle Folgen, weil der iranische Staat von Personen ohne gültigen Aufenthaltsstatus bei Ausreise eine pro Tag und Person berechnete Busse erhebt. Solche verzögerungsbedingten Kosten können die tatsächliche Verwirklichung des Familienlebens zusätzlich erschweren.
- Überlange Familiennachzugsverfahren stehen dem Ziel sicherer und geordneter Zugangswege entgegen. Im Fall von «Armand» versuchten die zurückgebliebenen Familienmitglieder aufgrund ihrer prekären Situation selbständig zu fliehen und nahmen dabei grosse Risiken in Kauf. Lange Wartezeiten und fehlende Perspektiven können Betroffene dazu drängen, auf irreguläre und gefährliche Migrationswege auszuweichen.
[i] Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK regelmässig, dass die Behandlung von Familiennachzugsverfahren «flexibel, rasch und wirksam erfolgen muss; s. z. B. EGMR vom 04.07.2023, B.F. u.a. gegen die Schweiz, Nr. 13258/18, §90; EGMR vom 10.07.2014, Mugenzi gegen Frankreich, Nr. 52701/09, §62; s. auch Urteil BGer 2C_323/2024 vom 14.04.2025, E. 1.3
[ii] Der von der Schweiz angebrachte Vorbehalt ändert nichts an der Pflicht zu dieser beschleunigten Behandlung; Hongler, Ziff. 4 N 46; s. auch Urteil BGer 2C_323/2024 vom 14.04.2025, E. 1.3.
[iii] Der EGMR hebt auch hervor, dass die in der EMRK garantierten Rechte nicht nur «theoretisch und illusorisch», sondern «praktisch und wirksam» sein müssen (Effektivitätsprinzip); s. insb. EGMR vom 09.10.1979, Airey gegen Irland, Nr. 6289/73, §24.
«Walter» ist Schweizer Staatsbürger und möchte seine in Kamerun lebende Partnerin «Anouk» heiraten. Im März 2025 reichen sie deshalb ein Gesuch zur Vorbereitung der Eheschliessung (Visum D) in der Schweiz ein. Nac«Armand» flieht nach dem frühen Tod seiner Eltern im Alter von 13 Jahren vor gewalttätigen Verwandten in den Iran. Dort lernt er später seine Ehefrau kennen und gründet eine Familie. Als afghanische Flüchtlinge wird die Familie im Iran zwar geduldet, verfügt jedoch über kein gesichertes Aufenthaltsrecht.
2015 flüchtet «Armand» in die Schweiz und stellt ein Asylgesuch. Drei Jahre später wird er vorläufig aufgenommen. Während der anschliessenden dreijährigen gesetzlichen Wartefrist für den Familiennachzug absolviert er eine Berufslehre und erhält später eine Festanstellung in einem Schweizer Betrieb.
Seine Ehefrau und die noch kleinen Kinder bleiben zunächst im Iran zurück, damit sie die riskante Reise nicht auf sich nehmen müssen. Aufgrund ihres ungesicherten Aufenthalts leben sie dort jedoch in ständiger Unsicherheit und müssen jederzeit mit einer Deportation nach Afghanistan rechnen. Im Frühjahr 2021 versucht die Familie, in die Türkei zu flüchten. Sie wird allerdings von der iranischen Polizei aufgegriffen, wobei der Ehefrau der Arm gebrochen wird, und anschliessend nach Afghanistan deportiert. Später gelingt der Familie erneut die Einreise in den Iran.
Nach Ablauf der Wartefrist reicht «Armand» im Mai 2021 beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug ein. Die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt er. Trotzdem nimmt das Verfahren lange Zeit in Anspruch. Noch während des laufenden Verfahrens erhält er im Oktober 2022 eine Härtefallbewilligung B. Dadurch geht die Zuständigkeit für den Familiennachzug vom SEM auf die kantonalen Behörden über. Das SEM schreibt das zu diesem Zeitpunkt bereits seit 17 Monaten hängige Verfahren fälschlicherweise ab, ohne es an die zuständige kantonale Behörde weiterzuleiten. Dazu wäre es gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG verpflichtet gewesen.
Erst nach Intervention einer Rechtsvertreterin wird das Verfahren vier Monate später beim kantonalen Migrationsamt weitergeführt. Dieses prüft das Gesuch unter erheblich höheren formellen Anforderungen von neuem. Insbesondere besteht es auf der persönlichen Einreichung des Einreisegesuchs bei einer Schweizer Vertretung. Die Schweizer Botschaft im Iran erklärt sich zunächst nicht bereit, das Gesuch entgegenzunehmen, da nach den konsularischen Zuständigkeitsregeln die Botschaft in Pakistan zuständig sei. Eine Reise nach Pakistan ist der Familie jedoch kaum möglich: Sie hat dort weder ein soziales oder familiäres Umfeld noch Kenntnisse der lokalen Sprachen und würde voraussichtlich kein pakistanisches Einreisevisum erhalten. Hinzu kommen die hohen Reisekosten. Schliesslich macht die Schweizer Botschaft im Iran von der rechtlich vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch und gewährt der Familie einen Termin.
Bei diesem Termin verweigert die Botschaft jedoch die Entgegennahme des Einreisegesuchs. Zur Begründung verweist sie auf eine angeblich fehlende Übersetzung der Eheurkunde, obwohl diese der Botschaft bereits per diplomatischem Kurier zugestellt worden war. Zudem soll die Gebühr von 315 Euro bar bezahlt werden. Da es aus Sicherheitsgründen zu riskant wäre, mit einem solchen Bargeldbetrag durch Teheran zu reisen, hat die Ehefrau kein Bargeld dabei. Erst später erfährt das Paar, dass auf der Botschaft auch eine Kartenzahlung möglich gewesen wäre. Nach telefonischer Intervention der Rechtsvertretung erhält die Familie immerhin bereits zwei Tage später einen neuen Termin.
Mit dem Zuständigkeitswechsel steigen auch die Anforderungen an den Nachweis der familiären Verhältnisse. Während im Verfahren vor dem SEM die Glaubhaftmachung als Beweismass genügte (Art. 7 AsylG), verlangen die kantonalen Behörden grundsätzlich den strikten Beweis. Dies führt für «Armand» und seine Familie zu zusätzlichen Schwierigkeiten. Das reduzierte Beweismass im Asylverfahren trägt gerade dem Umstand Rechnung, dass es für Personen, die verfolgt wurden oder aus Konfliktgebieten oder Gebieten anhaltender Gewalt stammen, oftmals schwierig oder unmöglich ist, Nachweise nach dem strikten Beweismass zu erbringen. Konkret wird die eingereichte Eheurkunde nicht akzeptiert und eine beglaubigte Ehebescheinigung verlangt. «Armand» sieht sich deshalb gezwungen, persönlich in den Iran zu reisen, um beim afghanischen Konsulat im Iran eine neue Bescheinigung zu beschaffen. Zusätzlich werden DNA-Tests der Kinder verlangt, um das Verwandtschaftsverhältnis nachzuweisen, was das Verfahren weiter verzögert.
Acht Monate später erteilt das kantonale Migrationsamt die Einreisebewilligung. Ein von den afghanischen Behörden falsch erfasstes Geburtsdatum macht jedoch zusätzlich die Zustimmung des SEM erforderlich und verzögert das Verfahren um weitere vier Monate. Für die Ausreise benötigt die Familie zudem ein Ausreisevisum («Exit Permit») und muss eine Geldbusse entrichten, die der iranische Staat von Personen ohne gültigen Aufenthaltsstatus pro Tag und Person erhebt. Aufgrund der langen Verfahrensdauer beläuft sich diese inzwischen auf rund 7’000 Franken. Nur unter erheblichem organisatorischem Aufwand gelingt der Familie schliesslich die Ausreise – zehn Jahre nachdem «Armand» in die Schweiz eingereist ist und nur zwei Tage bevor israelische Angriffe auf den Iran den Flugverkehr unterbrechen.
| Gemeldet von: SKR Fachstelle Familiennachzug Quelle: Aktendossier |