Nach 11-jährigem Aufenthalt in Graubünden keine Chance auf eine Härtefallbewilligung
Das BVGer ist in zwei Fällen (E-8044/2008 und E-4069/2013), die dem «Ebas» vergleichbar sind zu gänzlich anderen Urteilen gelangt. Wie verträgt sich eine solche Rechtsprechung mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit und dem Anspruch auf Rechtssicherheit? Was bezweckt die schweizerische Asylpolitik damit, eine gesundheitlich und zunehmend auch psychisch angeschlagene Person über Jahre hinweg in einer Situation zu belassen, die ihren Zustand nur verschlechtern kann, und ihr ausserdem die Integration in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt zu verweigern wo doch klar geworden sein muss, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in Frage kommt? Das Instrument der asylrechtlichen Härtefallbewilligung gibt abgewiesenen oder sich noch im Verfahren befindenden Asylsuchenden die Möglichkeit ihren Aufenthalt in der Schweiz zu regularisieren. Die hohen Anforderungen, die der Kanton Graubünden in diesem Zusammenhang stellt, verunmöglichen es jedoch de facto, einem abgewiesenen Asylbewerber eine Härteallbewilligung zu erlangen. Es stellt sich die Frage, ob dieser Sachverhalt nicht eine Ermessensüberschreitung darstellt. Weiterhin ist fraglich ob die Verweigerung der Regularisierung des Aufenthalts und damit die Auferlegung von Einschränkungen, die sich durch den fehlenden Aufenthaltsstatus ergeben nicht sogar eine Verletzung von Menschenrechten, konkret von Art. 8 EMRK darstellt. (Siehe hierzu BGE 138 I 246)
2002 Erstes Asylgesuch (Sept) 2003 Abweisung Asylgesuch (Feb), Beschwerde an Asylrekurskommission (März), Abweisung der Beschwerde (Juni) 2006 Erneuter Versuch einer Beschwerde an Asylrekurskommission (Juni), Zurückweisung der Beschwerde, da das Verfahren abgeschlossen sei (Juli) 2007 Zweites Asylgesuch (Juni) 2008 Ablehnung Asylgesuch (Aug), Beschwerde beim BVGer (Sept) 2009 Abweisung Beschwerde (Aug) 2011 Wiedererwägungsgesuch (Sept) 2014 Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs (Jan), Beschwerde beim BVGer (Feb), Abweisung der Beschwerde (März), drittes Asylgesuch (Juni), Verfügung BFM Vorläufige Aufnahme (Juni)
Als ihr Mann in Äthiopien aufgrund seiner politischen Überzeugungen und ethnischen Zugehörigkeit ermordet, und sie selbst daraufhin vom Militär mehrfach misshandelt und bedroht wird, weiss «Eba», dass sie nicht in ihrer Heimat bleiben kann. Im September 2002 stellt sie in der Schweiz ein Asylgesuch. In der Befragung zu ihren Asylgründen erzählt sie von der Verfolgung, unter der ihre Volksgruppe (die Oromo) in Äthiopien leidet und wie diese Verfolgung ihre Familie und sie selbst betroffen hat. Unter anderem sei sie drei Tage lang im Gefängnis gewesen und dort misshandelt worden. Nach einem Schlag ins Gesicht sei ihr Blut aus dem Ohr gelaufen, ein Arzt in der Schweiz stellt später fest, dass ihr linkes Trommelfell eine Perforation aufweist. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) weist «Ebas» Asylgesuch im Februar 2003 ab. Auch die gesundheitlichen Beschwerden, die in naher Zukunft zwei Operationen erforderlichen machen werden, reichen in den Augen der Behörden nicht aus, um «Eba» vorläufig aufzunehmen, ihre Ausweisung wird verfügt. Da «Eba» aber in ihrem Heimatstaat Verfolgung und Gewalt ausgesetzt ist, kann sie nicht zurückkehren, sie bleibt in der Schweiz. Nachdem ein neuerliches Asylgesuch ebenfalls letztinstanzlich abgelehnt wird, stellt «Eba» 2011 ein Wiedererwägungsgesuch (Art. 111b AsylG). Zu diesem Zeitpunkt lebt sie bereits seit neun Jahren in der Schweiz. «Eba» leidet sehr unter ihrer unsicheren Situation, der drohenden Ausweisung und der Randständigkeit, die ihr Leben ohne einen geregelten und sicheren Status in der Schweiz mit sich bringt. Im zweiten Asylgesuch wird im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen eine drastische Verschlechterung der Situation der Oromo in Äthiopien geltend gemacht. Zu den neuen Tatsachen, die später im Zuge des Wiedererwägungsgesuchs vorgebracht werden, gehört insbesondere ein Grundsatzurteil des BVGer zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien vom 7. Juli 2011 (BVGE 2011/25) sowie ein positives Urteil in einem ähnlichen Fall (E-8044/2008) (s.u.). In beiden Gesuchen wird ausserdem wiederum geltend gemacht, dass aufgrund von «Ebas» Gesundheitszustand eine Wegweisung unzumutbar wäre. Das BFM (neu SEM) weist das zweite Asyl- sowie das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich ab. Die Tatsache, dass in Äthiopien bereits die Mitgliedschaft in einer regimekritischen Partei Verfolgung, respektive Reflexverfolgung nach sich zieht, wird vom BFM nicht anerkannt. Dies trotz zum Gesuch gereichter Unterlangen und einem einschlägigen Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, von «Ebas» persönlichen Erfahrungen ganz zu schweigen. Auf die geltend gemachten objektiven Nachfluchtgründe wird nicht eingegangen. Auch schätzt das BFM die medizinische Grundversorgung in Äthiopien als ausreichend ein, abermals im Widerspruch zu einer Länderanalyse der SFH. Auch die prekäre soziale und wirtschaftliche Lage alleinstehender Frauen in Äthiopien, die das zitierte Grundsatzurteil (BVGE 2011/25) bescheinigt, wird als nicht relevant für den Fall angesehen. Zunächst einmal erkennt das BFM «Eba» nicht als alleinstehend an, vielmehr wird ein, in Äthiopien bestehendes Beziehungsnetz geltend gemacht, zu dem die erwachsenen Kinder und die Mutter von «Eba» gehören sollen. «Ebas» mehrfach in den Befragungen zu Protokoll gegebenes Zeugnis, wonach sie nicht wisse wo sich ihre Kinder zur Zeit aufhielten und wonach ihre Mutter Anfang 2006 verstorben sei, nimmt das BFM nicht zur Kenntnis obwohl die Behörde nach dem Grundsatz der Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG) verpflichtet wäre, den Sachverhalt festzustellen. Auch wenn man davon ausgehen könnte, dass in Abwesenheit ihrer nächsten Verwandten und nach den Jahren ohne Kontakt noch tragfähige soziale Beziehungen bestünden, befände sich «Ebas» Beziehungsnetz nicht in der Hauptstadt, sondern in ihrer Herkunftsstadt, die etwa um das Fünfzigfache kleiner ist und wo die Chancen auf Arbeit und auch auf gesellschaftliche Akzeptanz entsprechend geringer sind. «Eba» hat von keinerlei Schulbildung profitiert, über nennenswerte finanzielle Mittel verfügt sie nicht. Im Urteil E-8044/2008 hat das BVGer die Situation einer jungen Äthiopierin aus Addis Abeba mit mehrjähriger Schulbildung und einer Berufserfahrung (Arbeit im Familiengeschäft) die der «Ebas» (mehrjährige Führung eines Kioskes) vergleichbar ist, als perspektivlos beurteilt und ihr aus diesem Grund eine vorläufige Aufnahme gewährt. Ein weiteres Urteil (E-4069/2013) in einem ähnlichen Fall lässt ausserdem noch die lange Landesabwesenheit der Betroffenen zu, um eine vorläufige Aufnahme zu bewirken. Dass in «Ebas» Fall trotz ähnlicher, teilweise auch noch schlechterer Voraussetzungen, eine Wegweisung bedenkenlos verfügt wird, widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit (Gleichbehandlung). Daneben sind auch die unnötig und ungesetzlich langen Zeitspannen zwischen den Entscheiden (siehe Chronologie) stossend, insbesondere im Hinblick auf den psychischen Druck der dadurch auf «Eba» lastet. Nach Einreichung des Wiedererwägungsgesuches dauert es beispielsweise noch einmal beinahe zweieinhalb Jahre, bevor die Eingabe bearbeitet wird. Dies obgleich in der Zwischenzeit mehrere Appelle an die Behörden ergangen sind, den Fall prioritär zu behandeln, da sich «Ebas» Gesundheits- und Gemütszustand zunehmend verschlechtert haben. Die im Gesetz festgelegte reguläre Frist für den Entscheid eines Wiedererwägungsgesuches beträgt 10 Arbeitstage (Art. 111b Abs. 2 AsylG), in «Ebas» Fall wurde diese Frist um etwa 590 Arbeitstage überschritten. Nach elfeinhalb Jahren in der Schweiz wird für „Eba“ im April 2014 eine Ausreisefrist von einem Monat angesetzt. Nachdem sie bereits früher schlechte Erfahrungen mit den zuständigen Behörden gemacht hat, sieht sich «Eba» ausserstande eine weitere Vorladung zwecks Ausreiseorganisation wahrzunehmen. Sie verfasst deshalb einen Appell ans BFM in dem sie eindringlich um eine neuerliche Beurteilung ihrer Situation ersucht. Dieses Schreiben wird vom BFM als drittes Asylgesuch aufgefasst, ihr Fall wird erneut geprüft und nur zwei Monate nach dem letzten ablehnenden Entscheid des BVGer wird «Eba» vom BFM eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung erteilt. Inwiefern sich die Sachlage des Falls so plötzlich verändert haben soll, bleibt unklar. Ein Rechtsinstrument, das an keinem Punkt in «Ebas» Verfahren bemüht wurde, ist die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Erteilung einer Härtefallbewilligung. Die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die gesundheitliche Verfassung «Ebas» und die offensichtliche Unmöglichkeit einer Wegweisung nach Äthiopien legen ein solches Vorgehen eigentlich nahe. Die Kriterien, die laut Art. 31 VZAE einen persönlichen Härtefall begründen, sowie die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 AsylG können in ihrem Fall als erfüllt gelten. Der Kanton Graubünden lässt in der Praxis keine Gesuche von abgewiesenen Asylsuchenden zu, da diese die hohen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Gesuch überhaupt geprüft wird, gar nicht erfüllen können. Graubünden setzt für alle Ersuchen um Erteilung einer Härtefallbewilligung dieselben Kriterien an, egal ob es sich um einen Härtefall nach Art. 84 Abs. 5 AuG oder nach Art. 14 AsylG handelt (siehe Informationsblatt des Kantons) und lässt nur die Gesuche zur Prüfung zu, die alle Kriterien kumulativ erfüllen. Verlangt wird unter anderem die Vorweisung eines gültigen Reisedokumentes, ein Nachweis, dass die gesuchstellende Person während 70% ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und ein anerkannter Nachweis der Deutsch-Kompetenz (Niveau A2). Eine Person, deren Asylgesuch abgewiesen wurde kann, realistisch betrachtet, keine dieser Anforderungen erfüllen. Ein abgewiesener Asylsuchender der über einen Pass verfügt, würde rückgeführt. Aufgrund von asylrechtlichen Arbeitsverboten ist eine längerfristige Beschäftigung während des Aufenthaltes ebenfalls unrealistisch. Auch ein Sprachniveau A2 bleibt für abgewiesene Asylsuchende, denen der Zugang zu Integrationsmassanahmen verwehrt ist, unerreichbar. Die Bundesgesetzgebung ist aber explizit darauf ausgerichtet auch abgewiesenen Asylbewerbern die Möglichkeit zu bieten über eine Härtefallbewilligung ihren Aufenthalt in der Schweiz zu regularisieren (Weisungen zum Ausländerbereich 5.6.2.1, 5.6.3 und 5.6.4). Die Gesetzesauslegung des SEM zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung sind entsprechend auch sehr viel weniger restriktiv als diejenige des Kantons Graubünden (Weisungen zum Ausländerbereich 5.6.4.1 – 5.6.4.8, Weisungen zum Asylgesetz 6.1.3.2).
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