Medizinische Untersuchung der Geschlechtsteile eines Minderjährigen ohne ausführliche Aufklärung über den Ablauf und ohne Anwesenheit eines Dolmetschers
Person: «Luam» (M., minderjährig)
Heimatland: Eritrea
Aufenthaltsstatus: Asylsuchender
Fall 290 / 09.12.2015: «Luams» Alter konnte gemäss dem SEM nicht festgestellt werden, woraufhin ein medizinisches Gutachten zur Altersschätzung angeordnet wurde. Ohne ausführliche Aufklärung über den Ablauf der Untersuchung wurden nebst einer Handknochenanalyse auch die Genitalien des Jungen untersucht. Auch war kein Dolmetscher anwesend, für den Fall, dass «Luam» Fragen oder Einwände gehabt hätte. Eine menschenverachtende und unnötige Praxis.
Stichworte: Kindsrecht, Menschenwürde
Gesetzliche Grundlagen: Art. 3, Art. 4 und Art. 16 KRK; Art. 7 BV Verletzung der Menschenwürde, Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 BV Verletzung der persönlichen Freiheit und körperlichen Integrität; BVGE E 5860/2013 vom 6. Januar 2014
- Obwohl «Luam» das Missverständnis bezüglich seines Alters den Behörden erklärt und eine Kopie des Taufscheins beigelegt hat, wurde an seiner Minderjährigkeit gezweifelt und der Taufschein als nicht fälschungssicher angesehen.
- Weshalb wurden zur Altersabklärung bei einem Minderjährigen neben der Handknochen- und Zahnanalyse, zusätzlich noch die Genitalien untersucht, nur um wiederum bloss ein ungefähres Alter festzustellen? Eine Vielzahl von nicht aussagekräftigen Methoden gleichzeitig anzuwenden ist sinnlos. Aus den Untersuchungen resultieren Abweichungen von bis zu 2 Jahren. Auch stützen sich die Resultate zum Teil auf veraltete Literatur, welche vor ca. 40 Jahren veröffentlicht wurde.
- Neben einer ungenügenden Aufklärung über den Ablauf der medizinischen Untersuchung wurde im Vorfeld nicht abgeklärt, ob «Luam» misshandelt oder missbraucht wurde oder eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt. Warum wurden keine psychologischen Abklärungen vorgenommen?
- Inwiefern kann man sich auf die Genauigkeit der Resultate von solchen Untersuchungen berufen? Diese Gutachten zur Alterseinschätzung geben keine 100-prozentige Sicherheit. Untersuchungen mit Röntgenstrahlen können gefährlich sein und die Genitaluntersuchungen sind menschenunwürdig und erniedrigend. Vor allem aber sind sie ungenau. Es kann zu Abweichungen von bis zu 2 Jahren kommen. Für einen 16-jährigen Asylsuchenden könnte die Ungenauigkeit eines solchen Testes schlussendlich dazu führen, dass er nicht mehr unter dem Schutz der Kinderrechtskonvention steht, sondern im Asylverfahren als Erwachsener behandelt wird.
- Sind die Kosten gerechtfertigt, welche diese ungenauen Altersgutachten verursachen?
- Ist es sinnvoll – bei einer Person – fünf unterschiedliche Methoden zur Altersfeststellung anzuordnen, um im Sinne eines Gutachtens abschliessend ein Alter mit einer Abweichung von bis zu 2 Jahren festzustellen?
- Wie kann verhindert werden, dass solche ungenauen und zum Teil menschenverachtenden Untersuchungen von Minderjährigen bei der Neustrukturierung des Asylwesens und in den neuen Bundeszentren zur Standardmethode werden?
2015 Einreise von «Luam» in die Schweiz, Asylgesuch, BzP (Juni)
2015 Erstbefragung (Juli)
2015 Gutachten Altersschätzung (Juli)
«Luam» reiste als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender im Juni 2015 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Im Rahmen der Erstbefragung wurde er zu Themen wie Identität, Herkunft, Familienverhältnisse, Reiseweg und Gründe zur Ausreise befragt. Das Alter von «Luam» konnte gemäss Behörden nicht abschliessend beurteilt werden. Neben der Nennung seines Geburtsdatums, erklärte er auch den Grund für die unterschiedlichen Geburtsdaten in seinem Ausweis und dem sudanischen Passierschein. So habe er im Sudan ein falsches Alter angegeben und sich älter gemacht, um diesen Schein zu bekommen und damit weiterreisen zu können. Minderjährige erhalten im Sudan keinen Passierschein. «Luam» reichte dem SEM zwar eine Kopie des Taufscheins ein, ein solcher genügt zur Altersprüfung in der Regel jedoch nicht, da er gemäss Behörden nicht fälschungssicher ist. Das SEM ordnete daraufhin eine medizinische Altersabklärung an. «Luam» wurde nur kurz bei der Erstbefragung über den Ablauf der bevorstehenden Untersuchung aufgeklärt. Er würde durch eine Betreuungsperson zum Termin und wieder zurück zur Unterkunft gebracht werden. Im Spital würde er sich ausziehen müssen, damit der Arzt sich seinen Körper anschauen könne. Des Weiteren würden Röntgenbilder seiner Handgelenke und Zähne und eventuell seiner Schlüsselbeine angefertigt. Aus dem Protokoll bzw. der Aufklärung ist nichts zu entnehmen, was auf eine Untersuchung der Genitalien schliessen würde. Über eine allfällige Gefährdung durch Röntgenstrahlen wurde «Luam» ebenfalls nicht aufgeklärt. Bei der medizinischen Untersuchung war kein Dolmetscher anwesend. Die Untersuchung ergab bei der Begutachtung der sexuellen Reifezeichen voll entwickelte primäre Geschlechtsorgane und sekundäre Geschlechtsmerkmale und damit ein Alter von ca. 15 Jahren (+/-1 Jahr). Anhand der sexuellen Reifezeichen wurde beim Gutachten auf eine abgeschlossene Reifeentwicklung geschlossen und daraus ergab sich ein Mindestalter von 17 Jahren. Die gemessene Körpergrösse entsprach gemäss Gutachten einem durchschnittlichen 14 bis 15-Jährigen, das Körpergewicht einem durchschnittlichen 15 bis 16-Jährigen. Des Weiteren hat die Handknochenanalyse ein Alter von 17 Jahren (+/-1 Jahr) angezeigt. Gemäss zahnärztlicher Untersuchung wurde auf ein Zahnalter von mindestens 16 Jahren geschlossen, da «Luam» einen vollständigen Abschluss des Wurzelwachstums aufweist. Die Untersuchung seiner Weisheitszähne hat aber ein Alter von 18 bis 19 (+/-2) Jahre ergeben. Es lagen keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung vor. Es könne von einer sicheren Vollendung des 16. Lebensjahres ausgegangen werden. Es wurde dann ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen 17-19 Jahren festgestellt. Das angegebene Alter von «Luam» von 15 Jahren und 11 Monaten sei demnach mit den Ergebnissen der Untersuchungen nicht zu vereinbaren.
Diese Altersgutachten sind äusserst bedenklich. Bereits die Handknochenanalyse ist umstritten, da nur eine ungefähre Altersangabe möglich ist. Abweichungen von 2½ bis 3 Jahren zwischen dem Resultat der Knochenanalyse und dem tatsächlichen Alter werden als normal betrachtet. Eine zusätzliche Methode zu wählen, wie die Untersuchung von Geschlechtsteilen bei Minderjährigen, welche ebenfalls keine genauen Daten liefert und zudem noch erniedrigend ist, ist unangemessen und sinnlos. Altersgutachten können drastische Konsequenzen für UMA haben. Kinder und Jugendliche, denen die Volljährigkeit durch eine medizinische Analyse bescheinigt wird, erhalten beispielsweise keine Vertrauensperson mehr zur Seite gestellt. Im Zweifelsfalle sollte eine Person, die sich als minderjährig ausgibt, auch als solche behandelt werden. Es geht um den Schutz des Kindes, d.h. um eine besonders verletzliche Person, bei welcher die psychologische Reife berücksichtigt werden soll. Falls erhärtete Zweifel bestehen, kann mittels eines psychologischen Gutachtens, welches die Schutzbedürftigkeit der einzelnen Kinder und Jugendlichen eruiert und so auf die Bedürfnisse der Betroffenen individuell Rücksicht nehmen kann, erstellt werden.
Gemeldet von: Betroffener/RechtsberaterIn des Betroffenen
Quellen: Aktendossier