Type
Cas individuelNuméro
564
Date
Mots clés
ambassades ; documents ; permis de séjour (B) ; regroupement familial ; Statut de réfugié / permis B asileDocument
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Familiennachzug um den Preis des Flüchtlingsschutzes?
«Bela» lebt als asylberechtigter Flüchtling in der Schweiz und versucht seit der Asylgewährung im Jahr 2018, seine in den Sudan geflüchtete Ehefrau und den gemeinsamen Sohn in die Schweiz nachzuziehen. Das Verfahren wird jedoch blockiert, weil die Schweizer Botschaft für die Einreichung des Einreisegesuchs eritreische Reisepässe verlangt. Deren Beschaffung würde voraussetzen, dass Mutter und Sohn – welche beide vom Sudan als Flüchtlinge anerkannt wurden – mit den Behörden ihres Herkunftsstaates in Kontakt treten. Damit müssten sie ausgerechnet den Schutz jenes Staates in Anspruch nehmen, vor dem sie als Flüchtlinge Schutz suchen, und könnten dadurch ihren Flüchtlingsstatus gefährden. Nach einem zweijährigen Rechtsmittelverfahren wird schliesslich anerkannt, dass ihnen dies nicht zugemutet werden kann. Mehr als sieben Jahre nach dem ersten Gesuch können sie schliesslich in die Schweiz einreisen.
Personen: «Bela», Ehefrau und Sohn (2020)
Herkunftsland: Eritrea
Aufenthaltsstatus: Flüchtling, Aufenthaltsbewilligung B
Fall 564 / 31.08.2026 «Bela» lebt als asylberechtigter Flüchtling in der Schweiz und versucht seit der Asylgewährung im Jahr 2018, seine in den Sudan geflüchtete Ehefrau und den gemeinsamen Sohn in die Schweiz nachzuziehen. Das Verfahren wird jedoch blockiert, weil die Schweizer Botschaft für die Einreichung des Einreisegesuchs eritreische Reisepässe verlangt. Deren Beschaffung würde voraussetzen, dass Mutter und Sohn – welche beide vom Sudan als Flüchtlinge anerkannt wurden – mit den Behörden ihres Herkunftsstaates in Kontakt treten. Damit müssten sie ausgerechnet den Schutz jenes Staates in Anspruch nehmen, vor dem sie als Flüchtlinge Schutz suchen, und könnten dadurch ihren Flüchtlingsstatus gefährden. Nach einem zweijährigen Rechtsmittelverfahren wird schliesslich anerkannt, dass ihnen dies nicht zugemutet werden kann. Mehr als sieben Jahre nach dem ersten Gesuch können sie schliesslich in die Schweiz einreisen.
Schlüsselbegriffe: Familiennachzug, flüchtlingsrelevante Verfolgung, Flüchtlingsstatus, Nachfluchtfamilie, Botschaft, Verfahrenshürden, Dokumentenbeschaffung, Conventional Travel Document (CDT), Mitwirkungspflicht, Diskriminierung
Gesetzliche Grundlagen: Art. 2 AsylG, Art. 3 AsylG, Art. 7 AsylG, Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG, Art. 44 AIG, Art. 9 BV, Art. 13 BV, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29a BV, Art. 35 BV, Art. 90 AIG, Art. 13 VwVG, Art. 8 EMRK, Art. 1 Bst. C Ziff. 1 GFK, Art. 25 GFK, Art. 3 Abs. 1 KRK, Art. 10 Abs. 1 KRK
2015 : Asylgesuch
2018 : Positiver Asylentscheid; Familiennachzugsgesuch gem. Art. 51 AsylG an SEM; Ablehnung
2019 : Zweites Familiennachzugsgesuch gem. Art. 51 AsylG
2020 : Erneute Ablehnung
Aug 2021 : Familiennachzugsgesuch gem. Art. 44 AIG an kantonales Migrationsamt
Sept 2021 : Verweis an schweizerische Auslandvertretung; Terminverweigerung CH-Botschaft Sudan
Febr 2023 : Ersuchen um anfechtbaren Entscheid beim Migrationsamt
Apr 2023 : Nichteintretensentscheid des Migrationsamts; Beschwerde bei erster Instanz
Dez 2023 : Ablehnung der Beschwerde durch erste Instanz
Jan 2024 : Beschwerde an zweite Instanz (VGer); Schriftenwechsel und Beschwerdeergänzungen
Jan 2025 : Wiedererwägungsentscheid: Nachträgliche Gutheissung in erster Instanz; Rückweisung an Migrationsamt zur Fortsetzung des Familiennachzugsverfahrens
Febr 2025 : Einreisegesuch bei der Botschaft in Nairobi
Apr 2025 : Aufforderung zur Einreichung eines DNA-Tests
Juli 2025 : Ergebnis des DNA-Tests; Einreichen sämtlicher Unterlagen
Sept 2025 : Einreisebewilligung durch das kantonale Migrationsamt
Okt 2025 : Einreise in die Schweiz
- Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wie den Sudan ist für die Schweiz verbindlich. Anerkannte Flüchtlinge, die sich erneut dem Schutz ihres Herkunftsstaates unterstellen, riskieren flüchtlingsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Erlöschen ihrer Flüchtlingseigenschaft (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 GFK). Von ihnen kann daher nicht verlangt werden, zur Beschaffung von Reisepässen mit den Behörden des Staates Kontakt aufzunehmen, vor dessen Verfolgung sie geflohen sind.
- Gerade weil anerkannte Flüchtlinge behördliche Dokumente ihres Herkunftsstaates häufig nicht beschaffen können, verpflichtet Art. 25 GFK die Vertragsstaaten, ihnen die erforderliche behördliche Unterstützung zu gewähren. Die Unzumutbarkeit, sich an die eritreischen Behörden zu wenden, durfte daher nicht zu einer faktischen Blockade des Verfahrens führen. Vielmehr hätte sie Anlass geben müssen, die betroffene Person bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente zu unterstützen und gegebenenfalls alternative Möglichkeiten der Dokumentation und Identitätsabklärung zu prüfen.
- Die Betroffenen sind zwar verpflichtet, bei der Beschaffung von Ausweispapieren und der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (Art. 90 AIG, Art. 13 VwVG). Der Familiennachzug darf wegen fehlender Ausweispapiere jedoch nur verweigert werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Identität bestehen, diese nicht anderweitig geklärt werden können und die Betroffenen nicht in zumutbarer Weise an deren Klärung mitgewirkt haben.[i] Die Mitwirkungspflicht endet dort, wo die Mitwirkung unzumutbar wird, insbesondere wenn sich die Betroffenen dadurch Risiken aussetzen müssten.[ii] Vorliegend wurde weder die Identität der Familie bezweifelt noch eine zumutbare Mitwirkung verweigert.
- Der Fall wirft die Frage auf, ob in kantonalen Familiennachzugsverfahren ein effektiver Rechtsschutz gemäss Art. 29a BV durchgehend gewährleistet ist. Terminverweigerungen durch Schweizer Vertretungen im Ausland können derzeit nicht unmittelbar mittels einer anfechtbaren Verfügung überprüft werden. Den betroffenen Personen bleibt lediglich der Umweg, bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde einen vorzeitigen Entscheid zu erwirken und diesen anschliessend anzufechten. Dieser Umweg verkompliziert und verzögert das Verfahren auf unbestimmte Zeit und steht damit in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot sowie zur effektiven Verwirklichung des Rechts auf Familienleben (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 13 und Art. 35 BV, Art. 8 EMRK[iii] sowie Art. 3 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 KRK).
- Nicht zuletzt zeigt der Fall die Widersprüche deutlich auf, die entstehen, wenn die Dokumentationspflichten anerkannter Flüchtlinge nicht nach dem im Asylrecht geltenden Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG), sondern nach dem strikten Beweismass der kantonalen Migrationsbehörden beurteilt werden. Die unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingsfamilien, die sich vor bzw. nach der Flucht gegründet haben, ist sachlich nicht gerechtfertigt und diskriminierend (Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK).[iv]
[i] Urteil BVGer F-4073/2020 vom 06.05.2020, E. 10.
[ii] Urteil BGer 2C_505/2025 vom 09.04.2026, E. 4.1 und 4.4.
[iii] Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Art. 8 EMRK wiederholt betont, dass Familiennachzugsgesuche «flexibel, rasch und wirksam» geprüft werden müssen. So z. B. in EGMR vom 04.07.2023, B.F. u.a. gegen die Schweiz, Nr. 13258/18, §90 und EGMR vom 10.07.2014,Mugenzi gegen Frankreich, Nr. 52701/09, §62. Ferner unterstreicht er regelmässig, dass die in der EMRK garantierten Rechte nicht nur «theoretisch und illusorisch», sondern «praktisch und wirksam» sein müssen (Effektivitätsprinzip), siehe bspw. EGMR vom 09.10.1979, Airey gegen Irland, Nr. 6289/73, §24.
[iv] s. SBAA, Fachbericht 2017, Kap. 2.3.5; EGMR vom 06.11.2012, Hode und Abdi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 22341/09, §45-47; EGMR vom 04.07.2023, B.F. u. a. gegen die Schweiz, Nr. 13258/18, §114; Perez Perruchi Hugo, Le prinicpe de l’effectivité de la CEDH à l’épreuve de l’unité familiale des migrants forcés, Diss. Neuenburg, Basel 2026, Rz. 315-322.
«Bela» flieht 2015 aus Eritrea in die Schweiz, wird als Flüchtling anerkannt und erhält Asyl, weil er in seinem Heimatstaat behördlicher Verfolgung ausgesetzt ist (Art. 2 und 3 AsylG). Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohen ihm willkürliche Haft und Folter, weil er sich dem Wehrdienst entzogen hat. Seine Ehefrau ist ebenfalls aus Eritrea geflohen und lebt seither im Sudan, wo auch sie als Flüchtling anerkannt ist. Nachdem zwei Familiennachzugsgesuche für seine Ehefrau gemäss Art. 51 AsylG beim Staatssekretariat für Migration (SEM) gescheitert sind, stellt «Bela» im August 2021 beim kantonalen Migrationsamt ein Familiennachzugsgesuch gemäss Art. 44 AIG für seine Ehefrau und den inzwischen geborenen gemeinsamen Sohn.
Mit dem Wechsel der Zuständigkeit vom SEM zum kantonalen Migrationsamt sind höhere formelle Anforderungen verbunden. Anstatt das Verfahren in der Schweiz einleiten zu können, muss nun zunächst bei der zuständigen Schweizer Botschaft im Ausland ein Einreisegesuch eingereicht werden. Zudem wenden die kantonalen Migrationsbehörden bei der Prüfung der eingereichten Dokumente das strikte Beweismass an, während im Asylverfahren vor dem SEM die Glaubhaftmachung genügt (Art. 7 AsylG). Eine materielle Prüfung nimmt das kantonale Migrationsamt in der Regel erst vor, nachdem das Einreisegesuch bei der Schweizer Botschaft eingereicht wurde, von dieser summarisch vorgeprüft und an das Migrationsamt weitergeleitet wurde.
Vorliegend akzeptiert die zuständige Schweizer Botschaft im Sudan die vorgelegten eritreischen Identitätsdokumente von Mutter und Sohn nicht. Einen Termin zur Einreichung des Einreisegesuchs gewährt sie nur gegen Vorlage eritreischer Reisepässe oder eines Flüchtlingsreiseausweises (Convention Travel Document, CTD). Die Beschaffung eritreischer Reisepässe setzt jedoch voraus, dass Mutter und Sohn, welche im Sudan offiziell als Flüchtlinge anerkannt wurden, mit den Behörden des Verfolgerstaates in Kontakt treten. CTDs akzeptiert die Botschaft wiederum nur, wenn sie diese selbst bei den zuständigen sudanesischen Behörden beantragt hat, mit der Begründung, dass zahlreiche gefälschte CTDs im Umlauf seien. Eine solche Beantragung verweigert sie vorliegend jedoch, weil es Mutter und Sohn zumutbar sei, bei den eritreischen Behörden Reisepässe zu beschaffen. Das kantonale Migrationsamt macht die Behandlung des Familiennachzugsgesuchs seinerseits von der Weiterleitung durch die Botschaft abhängig. Das Verfahren ist damit faktisch blockiert, ohne dass Mutter und Sohn die Blockade selbst auflösen können: Um es voranzutreiben, müssten sie sich ausgerechnet an die Behörden jenes Staates wenden, vor dem sie Schutz suchten, und damit den Verlust ihres Flüchtlingsschutzes riskieren.
Auch eineinhalb Jahre später beharrt die Botschaft weiterhin auf der Vorlage eritreischer Reisepässe. Es bleibt «Bela» schliesslich keine andere Möglichkeit, als das kantonale Migrationsamt im Februar 2023 um einen anfechtbaren Entscheid zu ersuchen. Das Migrationsamt tritt auf das Familiennachzugsgesuch nicht ein und begründet dies damit, dass Mutter und Sohn ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG und Art. 13 VwVG verletzt hätten. Es folgt ein zweijähriges Rechtsmittelverfahren über zwei Instanzen.
Unabhängig vom laufenden Beschwerdeverfahren erlässt die Konsularische Direktion (KD) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Januar 2024 eine für den vorliegenden Fall relevante Anweisung an verschiedene Botschaften.[i] Darin hält sie explizit fest, dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen Vertragsstaat der Flüchtlingskonvention (GFK) für die Schweiz verbindlich ist und in einer solchen Konstellation die Schweizer Vertretung die nachzuziehende Person nicht auffordern darf, zur Beschaffung eines Reisepasses mit den Behörden ihres Herkunftsstaates Kontakt aufzunehmen. Seit dem 1. Januar 2026 ist nun die totalrevidierte Weisung Nr. 322.3-12 des SEM zum «Familiennachzugsverfahren von Drittstaatsangehörigen» in Kraft. Gemäss Ziff. 2.4.1 dieser Weisung ist die Anerkennung als Flüchtling eines Konventionsstaats der Flüchtlingskonvention für die Schweiz hinsichtlich der Möglichkeiten der Papierbeschaffung bindend.
Während das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch hängig ist, anerkennt die erste Instanz die Bindungswirkung der sudanesischen Flüchtlingsanerkennung nun und gelangt zum Schluss, dass ihr vorheriger Entscheid rechtsfehlerhaft war. Im Januar 2025 revidiert sie ihren ursprünglichen Entscheid und weist die Sache zur erneuten Beurteilung an das kantonale Migrationsamt zurück. Da im Sudan inzwischen Krieg ausgebrochen ist, befinden sich Mutter und Sohn zu diesem Zeitpunkt in Kenia. Dort können sie schliesslich das erforderliche Einreisegesuch bei einem Termin auf der Schweizer Botschaft einreichen. Nach zusätzlichen DNA-Tests, die das Verfahren um weitere drei Monate verzögern, können Mutter und Sohn schliesslich mehr als sieben Jahre nach Einreichung des ersten Gesuchs zu «Bela» in die Schweiz einreisen.
[i] Turtschi Elisa, Entrave au regroupement familial, Les ambassades rappelées à l’ordre, asile.ch, Dezember 2024.den, resp. -bestätigungen durch andere Behörden zugestellt. Vorgenommene Abklärungen der Schweizer Botschaft in der Elfenbeinküste ergeben jedoch, dass diese Urkunden ungültig seien.
| Gemeldet von: Fachstelle Familiennachzug SRK Quelle: Verfahrensakten |