Type
Cas individuelNuméro
561
Date
Mots clés
ambassades ; documents ; mariage ; regroupement familialDocument
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Ein Recht auf Ehe – aber kein Weg zur Heirat?
«Walter» möchte seine in Kamerun lebende Partnerin «Anouk» in der Schweiz heiraten. Für das Ehevorbereitungsverfahren reicht «Anouk» bei der Schweizer Botschaft in Yaoundé die verlangten Unterlagen ein und stimmt einer kostenpflichtigen Dokumentenprüfung zu. Obwohl sie die Anweisungen der Botschaft erfüllt, werden im Verlauf des Verfahrens zusätzliche Dokumente aus der Elfenbeinküste verlangt, die sie weder über die ivorische Botschaft in Kamerun noch ohne erheblichen persönlichen und finanziellen Aufwand vor Ort beschaffen kann. Gleichzeitig kündigt die Botschaft weitere kostenpflichtige Dokumentenüberprüfungen mit einer Verfahrensdauer von mindestens einem Jahr an. Schliesslich sieht sich das Paar gezwungen, eine Anwältin mit dem komplizierten Verfahren zu betrauen
Personen: «Walter» und «Anouk»
Herkunftsland: Schweiz / Kamerun
Aufenthaltsstatus: Schweizer Staatsbürgerschaft / nicht geregelt
Fall 561 / 31.08.2026 «Walter» möchte seine in Kamerun lebende Partnerin «Anouk» in der Schweiz heiraten. Für das Ehevorbereitungsverfahren reicht «Anouk» bei der Schweizer Botschaft in Yaoundé die verlangten Unterlagen ein und stimmt einer kostenpflichtigen Dokumentenprüfung zu. Obwohl sie die Anweisungen der Botschaft erfüllt, werden im Verlauf des Verfahrens zusätzliche Dokumente aus der Elfenbeinküste verlangt, die sie weder über die ivorische Botschaft in Kamerun noch ohne erheblichen persönlichen und finanziellen Aufwand vor Ort beschaffen kann. Gleichzeitig kündigt die Botschaft weitere kostenpflichtige Dokumentenüberprüfungen mit einer Verfahrensdauer von mindestens einem Jahr an. Schliesslich sieht sich das Paar gezwungen, eine Anwältin mit dem komplizierten Verfahren zu betrauen
Schlüsselbegriffe: Schweizer Staatsangehörigkeit, Familiennachzug, Ehevorbereitungsverfahren, Verfahrenshürden, Verfahrensdauer, konsularische Zuständigkeit, summarische Vorprüfung, Dokumentenprüfung, Recht auf Ehe, Beschleunigungsgebot
Gesetzliche Grundlagen: Art. 44 AIG, Art. 90 Bst. c AIG, Art. 13 VwVG, Art. 22 Abs. 1 und 3 VEV, Art. 9 BV, Art. 14 BV, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 29a BV, Art. 35 BV, Art. 12 EMRK
03.2025 : Ehevorbereitungsgesuch für eine geplante Heirat in der Schweiz
05.2025 : Botschaft akzeptiert zunächst die vorhandene Geburtsurkunde und informiert über das Vorgehen zur Beschaffung einer Ledigkeitsbescheinigung
06.2025 : Einreichung der verlangten Unterlagen und Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 1’100 für die Dokumentenprüfung
Persönlicher Termin bei der Schweizer Botschaft und Zustimmung zur Dokumentenprüfung
07.2025 : Botschaft verlangt eine neue, beglaubigte ivorische Geburtsurkunde sowie eine ivorische Ledigkeitsbescheinigung; Ankündigung von weiteren Kosten von mindestens 1’000 Franken, zusätzlichen Überprüfungen und einer Bearbeitungsdauer von mindestens einem Jahr
08.2025 : Prüfbericht zu den kamerunischen Dokumenten dokumentiert Schwierigkeiten und Unregelmässigkeiten bei den lokalen Behörden
Kontaktaufnahme mit einer Anwältin
- Es stellt sich die Frage, ob das Vorgehen der Schweizer Behörden dem Recht von «Walter» und «Anouk» auf Ehe und Eheschliessung (Art. 14 BV, Art. 12 EMRK) und dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) genügend Rechnung trägt. Grundrechte müssen tatsächlich verwirklicht werden können und staatliche Organe gemäss Art. 35 BV zu ihrer Verwirklichung beitragen.[i] Eine überlange Verfahrensdauer kann die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Ehe beeinträchtigen.
- Auch die Kompliziertheit des Verfahrens kann dessen tatsächliche Ausübung erschweren. Im vorliegenden Fall machte sie den Beizug einer Anwältin notwendig. Verfahren zur Verwirklichung von Grundrechten sollten jedoch auch Personen ohne spezifische Rechtskenntnisse und ohne Inanspruchnahme einer Rechtsvertretung zugänglich sein.
- Gleiches gilt für die mit dem Verfahren verbundenen Kosten. Für die Prüfung der Dokumente von «Anouk» wurden Kostenvorschüsse von insgesamt 2’100 Franken angekündigt, für den späteren Nachzug ihrer Kinder weitere 1’100 Franken. Hinzu kommen Anwaltskosten sowie potenziell erhebliche Reise- und Beschaffungskosten für Dokumente aus der Elfenbeinküste. Häufig muss dafür eine vertrauenswürdige anwaltliche Vertretung vor Ort beigezogen werden, um die Dokumente innert nützlicher Frist zu beschaffen, ohne Gewähr, dass die Schweizer Auslandsvertretung diese anschliessend anerkennt. Die mit dem Verfahren verbundenen finanziellen Belastungen dürfen nicht dazu führen, dass die tatsächliche Ausübung des Rechts auf Eheschliessung von den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Betroffenen abhängt.
- Es stellt sich die Frage, ob die für einen Botschaftstermin verlangte Wohnsitzbestätigung und der Strafregisterauszug für die Feststellung der Identität und des Familienverhältnisses im Sinne von Ziff. 2.4.1 der aktuellen SEM-Weisung erforderlich sind und ihr Fehlen eine Terminverweigerung rechtfertigen kann. Dies gilt insbesondere, wenn im betreffenden Land gemäss Angaben der Betroffenen keine verlässliche Einwohnerkontrolle besteht.
- Im Verlauf des Verfahrens erwiesen sich die Informationen und Anforderungen der Botschaft als wenig verlässlich. Nachdem «Anouk» die zunächst kommunizierten Vorgaben erfüllt hatte, wurden zusätzliche Dokumente verlangt. Betroffene müssen sich auf behördliche Auskünfte verlassen können. Auch im Sinne der Prozessökonomie sollten nur entscheidrelevante Dokumente verlangt und Abklärungen zwischen Schweizer Vertretungen möglichst frühzeitig vorgenommen werden.
- Die Anforderungen an die Dokumentenbeschaffung werden den Gegebenheiten vor Ort nur unzureichend gerecht. Der Prüfbericht verweist selbst auf ungeordnete Archive, unklare Zuständigkeiten und administrative Verzögerungen, was Fragen nach dem tatsächlichen Beweiswert der verlangten Dokumente aufwirft. Werden den Betroffenen ausserdem Schwierigkeiten angelastet, die ausserhalb ihres Einflussbereichs liegen, wirft dies Fragen im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) und den Grenzen der Mitwirkungspflichten (Art. 13 VwVG, Art. 90 Bst. c AIG) auf. Zugleich stellt sich die Frage, ob formelle Anforderungen an einzelne Nachweise noch angemessen sind, wenn ihre Erfüllung trotz ernsthafter Bemühungen kaum möglich ist.
[i] Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont regelmässig, dass die in der EMRK garantierten Rechte nicht nur «theoretisch und illusorisch», sondern «praktisch und wirksam» sein müssen (Effektivitätsprinzip), s. bspw. EGMR vom 09.10.1979, Airey gegen Irland, Nr. 6289/73, §24.
«Walter» ist Schweizer Staatsbürger und möchte seine in Kamerun lebende Partnerin «Anouk» heiraten. Im März 2025 reichen sie deshalb ein Gesuch zur Vorbereitung der Eheschliessung (Visum D) in der Schweiz ein. Nach erfolgter Heirat und geklärtem Aufenthaltsstatus von «Anouk» können die Kinder über einen Familiennachzug nach Art. 44 AIG nachgezogen werden.
Für das Einreise- und Ehevorbereitungsverfahren muss «Anouk» bei der Schweizer Botschaft in Yaoundé unter anderem einen gültigen Reisepass, eine Wohnsitzbestätigung, einen Strafregisterauszug sowie eine Geburtsurkunde und eine Ledigkeitsbescheinigung, die von der Zivilstandsbehörde an ihrem Geburtsort ausgestellt wurden, einreichen. Die Botschaft nimmt das Dossier erst dann entgegen, wenn alle Dokumente vorliegen. Gemäss Botschaft nimmt die Vorprüfung mindestens ein Jahr ab Einreichung des vollständigen Dossiers in Anspruch.
Für «Anouk» ist die Beschaffung einer aktuellen Geburtsurkunde und einer aktuellen Ledigkeitsbescheinigung, die den geforderten Kriterien entsprechen, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Sie wurde zwar in der Elfenbeinküste geboren, lebt aber seit ihrem zwölften Lebensjahr in Kamerun und besitzt ausschliesslich die kamerunische Staatsangehörigkeit. Um die ivorische Staatsangehörigkeit zu erwerben, müsste sie diese aufgeben. Trotz mehrfacher Bemühungen kann sie aktuelle Dokumente aus der Elfenbeinküste weder über die ivorische Botschaft in Kamerun noch ohne erheblichen persönlichen und Aufwand und Mehrkosten in der Elfenbeinküste vor Ort beschaffen. Eine persönliche Beschaffung vor Ort wäre mit hohen Hürden verbunden, da «Anouk» für die Einreise ein Visum benötigt und mangels eines Garanten vor Ort über ausreichende finanzielle Mittel verfügen muss. Sie hat in der Elfenbeinküste auch keine Verwandten, die sie bei der Beschaffung der Dokumente unterstützen könnten. Die Beauftragung Dritter erweist sich ebenfalls als schwierig: Drei angefragte Anwälte in der Elfenbeinküste lehnen eine Beschaffung der Dokumente mittels Vollmacht ab. Die Beauftragung eines gemeinnützigen Beschaffungsdienstes wäre die letzte Möglichkeit, jedoch wäre diese mit Kosten von über 2’000 Franken und einer Wartezeit von mehr als zwei Jahren verbunden.
Nachdem «Walter» alle möglichen Optionen abgeklärt hat, schildert er der Schweizer Botschaft die vorhandenen Schwierigkeiten und bittet darum, die vorhandenen Dokumente zu akzeptieren oder alternative Möglichkeiten des Nachweises zuzulassen. Daraufhin wird die originale Geburtsurkunde von «Anouk» aus der Elfenbeinküste, die kurz nach ihrer Geburt von der kamerunischen Botschaft beglaubigt wurde, von der Botschaft akzeptiert. Nach Rücksprache mit der Rechtsabteilung informiert die Botschaft ihn weiter, dass «Anouk» eine Ledigkeitsbescheinigung in Yaoundé in Anwesenheit von zwei Zeug:innen ausstellen lassen könne, die als Nachweis ebenfalls akzeptiert werde. «Anouk» folgt diesen Anweisungen, reicht alle verlangten Unterlagen ein und stimmt einer Überprüfung durch einen Vertrauensanwalt der Botschaft zu. Dafür überweist «Walter» der Botschaft einen Kostenvorschuss von 1’100 Franken.
Vier Monate nach Einreichung des Gesuchs teilt die Botschaft dem Paar jedoch mit, dass entgegen den ursprünglich vereinbarten Anforderungen eine aktualisierte, nicht älter als sechs Monate alte, vom ivorischen Aussenministerium beglaubigte Geburtsurkunde sowie eine vom ivorischen Zivilstandsamt ausgestellte Ledigkeitsbescheinigung, erforderlich sind.[i] Für die Überprüfung dieser Dokumente wird ein weiterer Kostenvorschuss von 1’000 Franken verlangt. Das Paar müsse damit rechnen, dass sich diese Kosten noch erhöhen, da die Dokumente aufgrund formeller oder inhaltlicher Mängel regelmässig ein zweites oder drittes Mal überprüft werden müssen. Die Bearbeitungsdauer beträgt wiederum mindestens ein Jahr.
Diese Anforderungen treffen das Paar besonders hart, weil «Walter» bereits sämtliche Beschaffungsmöglichkeiten abgeklärt und gegenüber den Behörden dargelegt hat, dass für «Anouk» kein realistischer Weg besteht, die geforderten ivorischen Dokumente zu beschaffen. Eine konkrete Alternative wird ihnen nicht aufgezeigt. Hinzu kommt, dass für den Familiennachzug der beiden Kinder nach erfolgter Heirat ein erneuter Kostenvorschuss von 1’100 Franken fällig würde. Erst dann würde das ebenfalls langwierige Verfahren zur Überprüfung der Dokumente der Kinder beginnen. Aufgrund der fehlenden Betreuung der Kinder müsste «Anouk» hierfür nach Kamerun zurückreisen. Da das Paar nicht weiss, wie es die neuen Bedingungen erfüllen soll, will «Walter» das Gespräch mit der kantonalen Migrationsbehörde suchen, die das Verfahren leitet. Dies wird jedoch abgelehnt. Schliesslich sieht das Paar keine andere Möglichkeit, als eine Anwältin für das komplizierte Verfahren zu engagieren. Erst im Rahmen eines späteren Akteneinsichtsgesuchs erfährt «Walter», welche Ergebnisse die bereits durchgeführte Überprüfung der kamerunischen Dokumente ergeben hatte. Dem Prüfbericht zufolge konnte die Geburtsurkunde nicht abschliessend verifiziert werden, weil die Register des zuständigen Zivilstandsamts nach einem Umzug «auf anarchische Weise» in einem Lagerraum aufbewahrt wurden und nicht auffindbar waren. Die eingereichte Ledigkeitsbescheinigung wurde als authentisch eingestuft, konnte jedoch wegen formeller Zuständigkeitsfragen nicht beglaubigt werden. Auch der Strafregisterauszug wurde als authentisch bezeichnet, war aufgrund administrativer Verzögerungen aber noch nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet worden.
[i] Neben der von der kamerunischen Botschaft beglaubigten Geburtsurkunde wurden später noch zwei weitere, inhaltlich vergleichbare Geburtsurkunden, resp. -bestätigungen durch andere Behörden zugestellt. Vorgenommene Abklärungen der Schweizer Botschaft in der Elfenbeinküste ergeben jedoch, dass diese Urkunden ungültig seien.
| Gemeldet von: Betroffene Person Quelle: Aktendossier, persönliche Gespräche |